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8 Ob 63 / 17y: Er­fül­lungs­ge­hilfen­haf­tung nur inner­halb des Auf­gaben­be­reichs

Der Geschäfts­herr haftet für un­er­laubte Hand­lungen seines Gehilfen nicht, wenn das Ver­halten aus dem all­ge­meinen Um­kreis des Auf­gaben­bereichs, den der Gehilfe für den Schuldner wahr­zunehmen hatte, heraus­fällt.

Die Klägerin (eine GmbH) hatte der Erst­be­klagten (einer Wirt­schafts­prüfungs-KG) den Auf­trag er­teilt, sämtliche Steuer­an­ge­legen­heiten für sie zu er­ledigen. Die zweit­be­klagte Kom­ple­men­tärin der KG kon­trol­lierte und über­wachte ihre Mit­ar­beiter regel­mäßig; eine Mit­ar­beiterin jedoch, die als Buch­hal­terin be­schäf­tigt war, leitete Steuer­gut­haben der Klägerin (zunächst un­be­merkt) auf ihr eigenes Konto um und ver­brauchte sie. Eine Be­fugnis, Rück­zahlungs­an­träge an das Finanz­amt zu stel­len, hatte kein Mit­ar­beiter der Be­klag­ten; solche An­träge wur­den aus­schließlich (nach ge­son­derter Auf­for­derung des je­wei­ligen Klienten) von der Erst­be­klagten an das Finanz­amt ge­richtet.

Das Erst­gericht wies das Klage­be­gehren ab. Das Berufungs­gericht gab statt.

Der Oberste Gerichts­hof gab der Revision der Be­klagten Folge, stellte das Erst­urteil wieder her und führte im Wesent­lichen aus:

Der Oberste Gerichts­hof hat zu­letzt in den Ent­schei­dungen 1 Ob 43/15b und 6 Ob 90/16b darauf hin­ge­wiesen, dass die Be­gren­zung der Haf­tung für Erfül­lungs­ge­hilfen auf (für den Ge­schäfts­herrn) vor­her­seh­bare Gefahren eine ufer­lose Haf­tung des Ge­schäfts­herrn für Delikte seiner Ge­hilfen ver­meiden soll. Der Schul­dner hat daher nur dann für eine un­er­laubte Hand­lung des Gehilfen ein­zu­stehen, wenn diese Hand­lung in den Auf­gaben­bereich ein­greift, zu des­sen Wahr­neh­mung er vom Schul­dner be­stimmt wor­den ist.

Im An­lass­fall trifft es schon nicht zu, dass die Ver­fügung über Steuer­gut­haben zu den Haupt­leis­tungs­pflich­ten der Be­klag­ten ge­hörte. Solche (Rück­zahl­ungs-)An­träge wur­den jeweils nur über einen (ge­son­der­ten) schrif­tlichen An­trag der Klienten ge­stellt. Vor allem aber hat die Erst­be­klagte ihren Mit­ar­bei­tern keine Be­fugnis über­tragen, all­fäl­lige Steuer­gut­haben von Klienten für diese vom Finanz­amt ein­zu­for­dern. Die Mit­ar­beiterin war daher gerade nicht in dem ihr über­tra­genen Auf­gaben­bereich für die Be­klagten tätig, als sie ihre Kennt­nisse über die beim Finanz­amt für die Klägerin vor­han­denen Steuer­gut­haben ver­wen­dete, um sich diese Beträge (jeweils über selbst ver­fasste schrif­tliche, dem Finanz­amt per­sön­lich über­brachte An­träge) an­zu­eignen. Eine Haf­tung der Be­klag­ten für die bei der Klägerin aus dieser Vor­gangs­weise der Mit­ar­bei­terin ent­stan­denen (Vermögens-)Schäden nach § 1313a ABGB kommt daher nicht in Betracht.

Dem Sach­ver­halt lässt sich kein Organi­sations- oder Über­wachungs­ver­schulden der Be­klagten und auch kein An­halts­punkt dafür ent­nehmen, dass sich Steuer­gut­haben der Klägerin (die das Finanz­amt zu ihren Gunsten er­rech­nete) im Ver­fügungs­bereich der Be­klagten be­funden hätten. Von einer „Verwahrung” der Steuer­gut­haben der Klägerin durch die Be­klag­ten kann daher - entgegen der Rechts­an­sicht der Klägerin und des Berufungs­gerichts - hier keine Rede sein, weshalb auch keine Ver­letzung eines Ver­wahrungs­ver­trags in Betracht kommt.

Eine Haftung der Be­klagten für die gel­tend ge­machte For­derung be­steht daher nicht.

Initiativ­antrag

Gewinn­ver­schiebungs-Be­kämp­fungs­gesetz

Mit dem Antrag 8/A XXVI. GP sollen die völlig legalen Gewinn­opti­mierungs­stra­tegien der multi­natio­nalen Konzerne ver­hin­dert werden. Dazu erging diese Stellung­nahme.

Initiativ­antrag

Keine kalte Pro­gression mehr

Mit dem Antrag 2/A XXVI. GP soll eine auto­ma­tische Index­an­pas­sung der Ein­kommens­grenzen im § 33 Abs. 1 EStG vor­ge­nommen werden. Dazu erging diese Stellung­nahme.

Ro 2015/15/0026 vom 27. April 2017

Ein­bin­dung von Lief­erer und Ab­neh­mer in den Waren­trans­port kann eine inner­gemein­schaft­liche Lief­erung im Sinn des UStG dar­stel­len

Der VwGH beschäftigte sich in dieser Ent­schei­dung mit der Frage, ob eine (steuer­freie) inner­gemein­schaft­liche Lief­erung vor­liegt, wenn der Lieferer Waren von einem Ort in Öster­reich an einen an­deren in Öster­reich ge­legenen Ort ver­sendet oder be­för­dert und der Ab­nehmer den wei­teren Waren­trans­port (in diesem Fall nach Deutschland) vor­nimmt.

In diesem Fall be­stellte eine deutsche GmbH be­stim­mte Waren bei einer öster­reichi­schen GmbH. Der Ver­ein­barung ent­sprechend wurden diese Waren von der öster­reichi­schen GmbH mit einem Firmen­last­kraft­wagen von einem Ort in Öster­reich in ein eben­falls in Öster­reich ge­legenes Logistik­zen­trum (der Mut­ter­gesell­schaft der deutschen GmbH) trans­por­tiert. Der weitere Trans­port vom öster­reichischen Logistik­zen­trum nach Deutschland er­folgte auf Rechnung der deutschen GmbH unter Mit­wir­kung eines weiteren Trans­port­unter­nehmens.

Das Finanz­amt ist davon aus­ge­gan­gen, dass die be­tref­fen­den Lief­erun­gen als (steuer­pflich­tige) Inlands­liefer­ungen zu be­han­deln und somit der Umsatz­steuer zu unter­wer­fen seien, da eine (steuer­freie) inner­gemein­schaft­liche Lief­erung nur vor­liegt, wenn die Waren aus­schließ­lich vom Lief­erer oder aus­schließ­lich vom Ab­nehmer ver­sendet oder be­för­dert wer­den. Das Bundes­finanz­gericht teilte diese Rechts­ansicht nicht und ging von einer (steuer­freien) inner­gemein­schaft­lichen Lief­erung aus.

Der Ver­wal­tungs­gerichts­hof bestätigte die Ent­schei­dung des Bundes­finanz­gerichtes und ent­schied, dass der Waren­trans­port einer inner­gemein­schaft­lichen Lief­erung aus­schließ­lich durch den Lief­erer oder aus­schließ­lich durch den Ab­nehmer oder unter Be­teil­igung von Lief­erer und Ab­nehmer er­folgen könne. Ein Trans­port der Waren, an dem, wie in diesem Fall, sowohl der Lief­erer als auch der Ab­nehmer be­teiligt sind, stellt eine inner­gemein­schaft­liche Lief­erung dar, wenn zu Beginn des Trans­ports der Ab­nehmer fest­steht und der lief­ernde Unter­nehmer nach­weist, dass ein zeit­licher und sach­licher Zu­sammen­hang zwischen der Lief­erung des Gegen­standes und seiner Be­för­derung sowie ein konti­nuier­licher Ab­lauf des Trans­port­vor­ganges vor­liegt. Des­halb wies der VwGH die vom Finanz­amt er­hobene Revision als un­be­gründet ab.

Ra 2015/15/0062 vom 27. April 2017

Keine rück­wir­kende Bilanz­berich­tigung trotz ob­jek­tiver Un­richtig­keit, wenn die Bilanz mit der Sorg­falt eines ordent­lichen Unter­nehmers auf­ge­stellt wurde

Der VwGH befasst sich in dieser Ent­scheidung mit der Frage, ob eine Be­rich­ti­gung der Steuer­bilanz zu er­folgen hat, wenn sich nach­träglich deren ob­jek­tive Un­richtig­keit heraus­stellt.

In diesem Fall be­trieb eine GmbH ein Gas­leitungs­netz und setzte die Ab­schreibungs­dauer der je­wei­ligen Gas­lei­tungen bis zum Jahr 2005 mit 20 Jahren an. Im Jahr 2006 wurde ein Gut­achten be­kannt, nach welchem die Gas­lei­tungen über einen Zeit­raum von 40 Jahren ab­zu­schrei­ben seien.

Das Finanz­amt ging davon aus, dass der An­satz der Nutzungs­dauer von 20 Jahren bis zum Jahr 2005 sub­jektiv richtig ge­wesen sei, da dieser mit der Sorg­falt eines ordent­lichen Unter­nehmers er­stellt worden sei. Es sei somit keine rück­wir­kende Bilanz­be­rich­tigung vor­zu­nehmen. Ab dem Jahr 2006 sei der Rest­buch­wert ge­teilt durch die - auf­grund des Gut­achtens - neu er­mit­tel­te Rest­nutzungs­dauer an­zu­setzen. Das Bundes­finanz­gericht teilte diese An­sicht nicht und führte eine Be­rich­tigung der Steuer­bilanzen für die Jahre vor 2006 durch.

Der VwGH ent­schied, dass eine Bilanz­be­rich­tigung das Vor­liegen eines Ver­stoßes gegen die all­ge­meinen Grund­sätze or­dnungs­mäßiger Buch­führung oder gegen zwin­gende Vor­schrif­ten des Ein­kom­men­steuer­gesetzes 1988 vor­aus­setzt. Eine Bilanz ist im Sinne der Grund­sätze or­dnungs­mäßiger Buch­füh­rung richtig, wenn sie mit der Sorg­falt eines or­dent­lichen Unter­nehmers auf­ge­stellt wor­den ist. Somit führt eine mit der Sorg­falt eines or­dent­lichen Unter­nehmers auf­gestel­lte Bilanz nicht zu einer Bilanz­berichtigung - auch wenn sich nach­träglich deren ob­jek­tive Un­richtig­keit heraus­stellt.

Da in diesem Fall der Ansatz der Nutzungs­dauer von 20 Jahren zum Zeit­punkt der je­weil­igen Bilanz­er­stel­lung den all­gemeinen Grund­sätzen or­dnungs­mäßiger Buch­führung ent­sprach und sich deren ob­jek­tive Un­richtig­keit erst durch ein Gut­achten im Jahr 2006 heraus­stellte, war für die Jahre vor 2006 keine rück­wir­kende Be­rich­tigung der Steuer­bilanzen vor­zu­nehmen. Das Bundes­finanz­gericht hat in dieser Hin­sicht die Rechts­lage ver­kannt, wes­halb der VwGH die Ent­scheidung des Bundes­finanz­gerichtes wegen Rechts­widrig­keit des In­haltes auf­hob.

Über­schrei­ten der berufs­recht­lichen Be­fug­nis einer selb­stän­di­gen Bilanz­buch­hal­terin

In diesem Er­kennt­nis hat der BFG Linz zur zivil­recht­lichen Möglich­keit, die berufs­recht­lichen Schranken zu über­schreiten, Stellung ge­nom­men.

De­re­gu­lier­ungs Gesetz 2017

Das DeregG 2017 wurde als BGBl I 40 / 2017 ver­öf­fent­licht. Bürger dürfen ab 2020 mit Gerichten und Be­hör­den elek­tro­nisch kom­muni­zieren.
Unter­nehmen müs­sen ab 2020 elek­tro­nische Schrift­stücke von diesen ent­gegen nehmen (können). Aus­ge­nom­men sind nur Klein­unter­nehmer iSd § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG oder jene, die über keinen Inter­net­an­schluß ver­fügen. Dazu wurde vom BMDW diese Broschüre zur Ver­f¨gung ge­stellt.

Um sol­che Schrift­stücke lesen zu kön­nen, ist man ent­weder bei einem akkre­di­tier­ten Zu­stell­dienst regis­triert, oder nutzt das An­zeige­modul, das noch im USP zu inte­grieren ist. Was eine Regis­trier­ung am USP vor­aus­setzt, das seiner­seits am leich­tes­ten über den FOnline Zu­gang möglich ist.

Als groß­artige Ver­wal­tungs­ver­ein­fachung für die Unter­nehmer, feiert die Politik den Ent­fall der aus­hang­pflich­tigen Ge­setze.

RV: SV-ZG

Mit der Regier­ungs­vor­lage zum Sozial­ver­sicher­ungs-Zu­ord­nungs­gestz soll die Möglich­keit ge­schaf­fen wer­den, rechts­ver­bind­lich die Zu­ge­hörig­keit zu einem Sozial­ver­sicher­ungs­träger zu klären. Bei GPLA-Prüf­ungen wer­den be­stimmte Berufe gerne von Unter­neh­mern zu Dienst­nehmern um­quali­fiziert, was teil­weise sehr hohe Nach­for­der­ungen mit sich bringt.

Unter den im § 412a ASVG nF ge­nan­ten Voraus­setz­ungen soll es möglich wer­den, die Zu­ge­hörig­keit zur GSVG oder BSVG per Bescheid fest­stellen zu lassen. Dieser Bescheid bindet sowohl die GPLA Prüfer der GKK (§ 412c ASVG nF) als auch die der Finanz­ver­wal­tung (§ 86 Abs. 1a EStG nF).

Ver­sicherte oder deren Auf­trag­geber können dieses Ver­fahren auf Parteien­an­trag ein­leiten (§ 412e ASVG). Können sich die SV-Träger nicht einigen, gewinnt die Meinung der GKK, sobald der Bescheid rechts­kräftig ge­wor­den ist.

Um die finan­zielle Be­lastung nach einer er­folg­ten Um­quali­fi­zier­ung zu däm­pfen, kommt es zu einer Über­rech­nung der an die SVA ge­leis­teten Be­träge und eine An­rech­nung auf die Nach­for­der­ung bei der GKK (§ 41 Abs. 3 GSVG nF).

Event­mar­ke­ting als ab­zugs­fähiger Werbe­auf­wand

Im Ur­teil Ra 2015/15/0010 vom 23. November 2016 hat der VwGH fol­gen­de Fest­stell­ungen ge­gtrof­fen.

Ein Unter­nehmer, der Tele­kom­muni­kations­lösungen ver­treibt, nahm gemein­sam mit seinen Mit­ar­bei­tern an Renn­ver­an­stal­tungen für Hobby­renn­fahrer (Go-Kart Rennen) teil, über die in den lokalen Medien be­rich­tet wurde. Der Unter­nehmer lud auch aus­ge­wählte (po­ten­tielle) Kunden zur Teil­nahme ein und über­nahm dafür die Kosten. Er gab an, die Teil­nahme an er­lebnis­orien­tier­ten Ver­an­stal­tungen sei Teil seines Marke­ting­kon­zepts und ermögliche es, rele­vante Ziel­gruppen effek­tiv zu er­reichen. Das Rennen wurde von einer pro­fes­sio­nellen Event­agentur or­gani­siert und bot dem Unter­nehmer wie den anderen Teil­nehmern die Mög­lich­keit, ihr Unter­nehmen und ihre Pro­dukte durch An­brin­gen von Werbe­bot­schaf­ten zu prä­sen­tieren. Zudem wurde im Rahmen der Renn­ver­an­stal­tung ein vom Unter­nehmer zur Ver­fügung ge­stel­ltes Renn­in­for­mations­system (mit Sprach­er­ken­nung) ver­wendet.

Der Unter­nehmer machte die mit der Teil­nahme am Rennen ver­bun­denen Auf­wen­dungen in seinen Ab­gaben­er­klärungen gel­tend. Sowohl vom Finanz­amt als auch vom Bundes­finanz­gericht wur­den diese Aus­gaben nicht als Be­triebs­aus­gaben an­er­kannt, weil die Teil­nahme des Unter­nehmers auch privat moti­viert sei und sein Inter­esse am Renn­er­eignis in Vorder­grund stehe, nicht hin­gegen der Werbe­charak­ter der Ver­anstal­tung.

Der VwGH gab einer außer­ordent­lichen Re­vi­sion des Unter­nehmers Folge. Die Auf­wen­dun­gen für die Teil­nahme an der Renn­ver­an­stal­tung sind als Be­triebs­aus­gaben ab­setz­bar. Der VwGH be­gründet, die Teil­nahme an der Ver­an­stal­tung dient Werbe­zwecken. Sie ist Teil eines Marke­ting­kon­zepts und hat dem Unter­nehmer die Mög­lich­keit ge­boten, seine Pro­dukte und Leis­tungen (ins­beson­dere durch die Ver­wen­dung des Renn­in­for­mations­systems) zu prä­sen­tieren. Es schadet dem Werbe­charak­ter nicht, dass nur ein ver­hältnis­mäßig kleiner Teil der Kunden des Unter­nehmers durch die Renn­ver­an­stal­tung erreicht wer­den konnte.

Grund­stücks­um­sätze

Geltend­machung des Vor­steuer­ab­zugs wahl­weise im Jahr des Leis­tungs­bezugs oder im Jahr der tat­säch­lichen (steuer­pflich­tigen) Ver­äußerung

Im Ur­teil Ra 2014/15/0044 vom 23. November 2016 hat der VwGH fol­gen­de Fest­stell­ungen ge­gtrof­fen.

Die Ver­äußer­ung von Grund­stücken durch Unter­nehmer­innen und Unter­nehmer, ins­be­sondere etwa durch Bau­träger, ist grund­sätz­lich von der Um­satz­steuer be­freit. Die oder der Steuer­pflich­tige kann jedoch bei der Ver­äußerung zur Um­satz­steuer­pflicht op­tieren. Der Vor­steuer­ab­zug (etwa für die Er­rich­tung eines Gebäudes auf dem Grund­stück) steht nicht zu, wenn die Unter­nehmerin oder der Unter­nehmer das Grund­stück an­kauft, um es zu be­bauen und dann weiter zu ver­äußern, wenn aber dieser Weiter­ver­kauf um­satz­steuer­be­freit vor­ge­nom­men werden soll. Nach der Rechts­prechung des VwGH ist der Vor­steuer­ab­zug bereits im Zeit­punkt des Leis­tungs­bezugs (z.B. bei Er­rich­tung eines Gebäudes auf dem Grund­stück) zulässig, wenn eine spätere (auf­grund der Aus­übung der Option) steuer­pflich­tige Ver­äußerung be­ab­sich­tigt ist und wahr­schein­licher er­scheint als eine steuer­freie Ver­äußerung.

Im gegen­ständ­lichen Fall tätigte die re­vi­sions­wer­bende Gesell­schaft In­ves­ti­tionen auf Grund­stücken (Bau­maß­nahmen). Im Zeit­punkt der Vor­nahme dieser In­ves­ti­tionen machte sie keine Vor­steuern gel­tend, obwohl nach den ob­jek­tiven Um­ständen die spätere (steuer­pflich­tige) Ver­äußerung an­zu­nehmen war. Sie ori­en­tierte sich dabei an einer res­trik­tiven Praxis der Finanz­ver­wal­tung. In einem auf diese In­ves­ti­tion fol­gen­den Jahr, aber vor dem Jahr der tat­säch­lichen Ver­äußerung, wollte die Re­vi­sions­wer­berin die unter­lassene Gel­tend­machung der Vor­steuern im Wege einer Be­rich­ti­gung nach­holen.

Der VwGH führte dazu aus, dass eine solche Be­rich­ti­gung nicht mög­lich ist, weil keine Än­der­ung der für den Vor­steuer­ab­zug maß­geb­lichen Ver­hält­nisse ein­ge­treten ist. Ist die spätere steuer­pflich­tige Ver­äußer­ung des Grund­stücks über­wiegend wahr­scheinlich, darf der Vor­steuer­ab­zug grund­sätz­lich im Jahr der In­ves­ti­tion (Bau­maßnahme) gel­tend ge­macht wer­den. Macht die Unter­nehmerin oder der Unter­nehmer von dieser Mög­lich­keit nicht Ge­brauch, steht ihm der Vor­steuer­abzug für die auf dem Grund­stück ge­tätig­kten In­ves­ti­tionen erst wieder in jenem Jahr offen, in dem das Grund­stück tat­säch­lich (steuer­pflich­tig) ver­äußert wird.

Umsatz­steuer auf Menü im Fast­food-Res­taurant - Be­rech­nung im Ver­hält­nis der Einzel­ver­kaufs­preise

Im Ur­teil RO 2014/15/0039 vom 20. Dez­em­ber 2016 hat der VwGH fol­gen­de Fest­stell­ungen ge­gtrof­fen.

Eine Fast­food­kette bietet „Spar­menüs” aus Speisen und einem Getränk an. Da nur Speisen dem be­güns­tig­ten Um­satz­steuer­satz unter­liegen, ist der Pauschal­preis auf Speisen und Getränke auf­zu­teilen und dem je­weils an­zu­wen­den­den Steuer­satz zu unter­werfen. In der Ver­gan­gen­heit war um­strit­ten, wie diese Auf­teilung vor­zu­nehmen ist. Im gegen­ständ­lichen Fall nahm ein Restaurant dieser Fast­food­kette die Auf­teilung im Ver­hält­nis der auf die ein­zel­nen Pro­duk­te ent­fal­len­den Kosten vor. Das Finanz­amt teilte den Pauschal­preis jedoch im Ver­hältnis der Einzel­ver­kaufs­preise der im Menü ent­hal­tenen Speisen und Getränke auf.

Da bei der Kosten­methode ein größerer An­teil des Preises auf die be­güns­tigt be­steu­erten Speisen ent­fällt, erhob das Restaurant Beschwerde. Das Bundes­finanz­gericht gab der Beschwerde statt. Diese Ent­scheidung bekämpfte das Finanz­amt mit einer Revision.

Der VwGH hob die an­ge­foch­tene Ent­schei­dung des Bundes­finanz­gerichtes auf. Die Auf­teilung im Ver­hältnis der Einzel­ver­kaufs­preise ist sach­ge­recht und daher zu be­vor­zugen. Die Preise der Einzel­pro­duk­te stehen nämlich von vorn­herein fest. Die vom Restaurant vor­ge­nom­mene Auf­teilung an­hand der Kosten ist schon wegen der laufenden Ver­än­derung der Kos­ten nicht ge­eignet. Auch ent­spricht es dem System der Mehr­wert­steuer, dass dem Gast, der als End­ver­braucher mit der Mehr­wert­steuer be­lastet wird, das Aus­maß der an­fal­len­den Steuer im Vor­aus be­kannt ist. Für den Gast sind aber nur die Einzel­ver­kaufs­preise der Speisen und Getränke, nicht aber die für sie im Restaurant an­ge­fal­lenen Kos­ten er­sicht­lich.

BMF: Eva­lu­ations­be­richt HM

In den Jahren 2011 bis Mitte 2016 wurde in einem Pilot­pro­jekt das „Horizontal Monitoring” er­probt. Dabei geht es an­stel­le einer Be­triebs­prüf­ung im Nach­hin­ein, um ein be­glei­te­tes, dauer­haf­tes, steuer­lich­es Wohl­ver­hal­ten „im Vor­aus”. In der zweiten De­zem­ber Häfte 2016 wurde der Be­richt vor­ge­legt, der die Em­pfeh­lung aus­spricht, die ge­setz­lichen Grund­lagen für den Regel­be­trieb zu schaf­fen.

BFG Wien: RV/7103438/2016-RS1

In diesem Ur­teil hat der BFG Wien die stän­di­ge, und sehr strenge, Ju­di­ka­tur­linie zum Schrift­form­ge­bot des § 85 Abs. 1 BAO mit fol­gen­den Rechts­satz be­stätigt.

Ein mit einem E-Mail ein­ge­brach­ter Vor­lage­an­trag löst weder eine Ent­schei­dungs­pflicht des Bundes­finanz­gerichtes aus, noch be­rech­tigt es das Ver­wal­tungs­gericht, eine Ent­schei­dung in der Sache zu tref­fen. Das Bundes­finanz­gericht ist nicht einmal be­fugt, den „Vor­lage­an­trag” als un­zu­läs­sig zu­rück­zu­weisen, weil es sich bei einer sol­chen E-Mail eben nicht um einen rechts­wirk­sam ein­ge­brach­ten Vor­lage­an­trag han­delt (vgl. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082).

Ein­drin­gen in frem­de IT-Sys­tem ver­stößt gegen das UWG

Der OGH hat in der Ent­scheidung vom 25. Okt. 2016 - Ge­schäfts­zahl 4 Ob 165 / 16t - fol­gen­den Rechts­satz kund­ge­macht.

Die Klägerin und die Be­klagte er­zeu­gen und ver­trei­ben Ticket- und Ein­tritts­sys­teme für Ski­ge­biete, Stadien und ähn­liche Ein­rich­tun­gen. Die Klägerin speichert die bei der Nutzung dieser Systeme ge­won­nen­en Daten für ihre Kun­den auf eigenen Ser­vern ab; die Kun­den kön­nen dann über das Inter­net mit Benutzer­name und Pass­wort darauf zu­grei­fen. Ein Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten ent­deck­te eine Sicher­heits­lücke im Sys­tem der Klägerin und ver­schaffte sich Zu­gang zu den Daten. Er stellte Aus­drucke her und ver­wen­dete sie im Ge­spräch mit po­ten­tiel­len Kun­den als Beleg für Sicher­heits­mängel bei der Klägerin.

Der Oberste Gerichts­hof be­stätig­te eine Einst­wei­lige Ver­fügung, mit der die Vor­in­stan­zen der Be­klag­ten die Nutzung dieser Daten unter­sagt hatten. Es handle sich dabei (auch) um Ge­schäfts­ge­heim­nis­se der Klägerin, zu denen sich die Be­klag­te rechts­widrig Zu­gang ver­schafft habe. Die Ver­wen­dung der Daten ver­stoße daher gegen § 11 UWG. Dass eine Sicher­heits­lücke vor­ge­legen sei, ändere nichts daran, dass die Daten er­kenn­bar nicht für die All­ge­mein­heit be­stimmt ge­wesen seien. Da die Einst­wei­lige Ver­fügung schon aus diesem Grund zu Recht be­stand, war nicht mehr zu prüfen, ob die Vor­gangs­weise der Be­klag­ten auch gegen das Daten­schutz­ge­setz oder andere Be­stim­mun­gen des UWG ver­stoßen hatte.

ver­pflich­ten­de In­ven­tur bei einer GmbH

Körper­schaf­ten sind kraft ge­setz­licher An­ord­nung ver­pflich­tet eine In­ven­tur durch­zu­führen. Mit der nach­fol­gen­den Argu­men­tation wur­de an­läß­lich einer Be­triebs­prüf­ung eine Schätzung an­ge­droht.

Eine un­voll­stän­dige oder un­rich­tige Er­fas­sung der Be­stände (Anm.: Inventur) ist bei Gewinn­er­mitt­lung durch Be­stands­ver­gleich (Anm.: Bilan­zier­ung) als sach­liche Un­rich­tig­keit im Sinne des § 184 BAO zu wer­ten (VwGH 11.12.1990, 89/14/0177).
Gemäß § 132 Abs. 1 BAO sind Bücher und Auf­zeich­nun­gen sowie die zu den Büchern und Auf­zeich­nun­gen ge­hör­igen Belege sieben Jahre auf­zu­be­wahren. Zu den Büchern und Auf­zeich­nun­gen gehör­ige Belege sind Schrift­stücke, die die wesent­lichen Merk­male von Geschäfts­fällen ent­hal­ten und als Grund­lage für die Ein­trag­ung dienen. Dazu zählen auch Ur­auf­zeich­nun­gen für die In­ven­tur (Ritz, BAO Kommentar, § 132 Tz 5). Die Nicht­auf­be­wahrung dieser Auf­zeich­nun­gen be­grün­det einen In­ven­tur­mangel, der zur Schätzung be­rech­tigt (VwGH 2.10.1964, 1179/63). Eine In­ven­tur ist ein wesent­licher Be­stand­teil einer ord­nungs­mäßigen Buch­führ­ung. Fehlt sie oder ist sie mangel­haft, so ist die An­nahme be­rech­tigt, dass nicht alle Geschäfts­vor­fälle ord­nungs­gemäß er­fasst wur­den (VwGH 31.3.1998, 93/13/0035).

Es ge­hört zur stän­di­gen Judi­ka­tur des VwGH, daß sich der Steuer­pflich­ti­ge jedes Er­geb­nis einer be­rech­tig­ten Schätz­ung ge­fal­len las­sen muß, solange die Schätz­ung in sich schlüs­sig und denk­mög­lich ist.

BFG Wien: RV/7101279/2016

Eine Bin­dungs­wir­kung be­steht im Rahmen einer Zu­rück­ver­wei­sung nach § 278 Abs 3 BAO nur hin­sicht­lich der Rechts­an­schau­ung, nicht hin­ge­gen an den vom Bundes­finanz­gericht an­genom­menen Sach­ver­halt. Der maß­geb­liche Sach­ver­halt im Zu­rück­ver­wei­sungs­beschluss grün­dete sich einzig auf das akten­kun­dige Gut­achten. Im fort­ge­setz­ten Ver­fahren sind jedoch wei­tere Vor­bringen er­stattet und Beweis­mit­tel vor­ge­legt wor­den, die ge­eignet waren, die Ver­mu­tun­gen des Gut­ach­tens zu wider­legen und somit zu einem an­deren Sach­ver­halt zu führen.

Indem die be­langte Be­hörde die Vor­brin­gen des Bf für un­glaub­würdig er­achtet hat, ohne den ent­sprech­enden Hin­weisen nach­zu­gehen bzw. die Unter­lagen des Masse­ver­walters ein­zu­sehen und die vor­ge­brach­ten Sach­ver­halts­ele­mente zu wür­digen, ist sie ihrer amts­weg­igen Er­mit­tlungs­pflicht nicht hin­reichend nach­ge­kommen. Mit­wir­kungs­pflicht des Ab­gabe­pflich­ti­gen und Er­mit­tlungs­pflicht der Be­hörde sind kom­muni­zier­ende Ge­fäße. In jenem Aus­maß, in dem die Mög­lich­keit des einen ein­ge­schränkt ist (hier: Unter­lagen vom Masse­ver­wal­ter zu er­langen), ist die Ver­pflich­tung des anderen inten­si­viert.

BFG Linz: RV/5101330/2014-RS1

Nach Insol­venz­er­öf­fnung ge­leis­te­te Auf­trag­geber­haf­tungs­zahl­ungen für Bau­leis­tun­gen, die bis zum Tag der In­sol­venz­er­öff­nung er­bracht wor­den sind, dürfen auf als In­sol­venz­for­der­un­gen zu wer­tende Ab­gaben­rück­stände ver­rech­net wer­den. Wird die Bau­leis­tung ab dem der In­sol­venz­er­öff­nung fol­gen­den Tag (§ 2 Abs. 1 IO) er­bracht, sind die Auf­trag­geber­haf­tungs­zahl­ungen der Masse zu Gute zu halten.

Zur Ab­gren­zung von In­sol­venz- und Masse­for­der­un­gen ist auf die §§ 46 Z 2 und 51 IO ab­zu­stel­len, wonach Steuern Masse­for­der­un­gen sind, wenn der die Ab­gabe­pflicht aus­lösende Sach­ver­halt währ­end des In­sol­venz­ver­fahrens ver­wirk­licht wird.

BegEntw zum De­re­gu­lier­ungsG BKA

Damit wer­den neue Vor­schrif­ten für Unter­nehmen ge­schaf­fen, die nur für die Be­hör­den eine De­re­gu­lier­ung dar­stel­len. Im eGovG soll zwar das Recht zur elek­tro­ni­schen Kom­muni­ka­tion mit Gerichten und Be­hör­den ver­an­kert wer­den (§ 1a eGovG), es gibt aber keine Ver­pflich­tung für eben­diese.

Sehr wohl wer­den aber nur die Unter­nehmer ge­setz­lich ver­pflich­tet (§ 1b eGovG) spätes­tens ab dem Jahr 2020 elek­tro­nische Zu­stel­lun­gen von den Be­hör­den und Gerichten ent­ge­gen zu nehmen. Dazu wird die be­stehende Zustell­fik­tion im ZustellG um die elek­tro­nische Zu­stel­lung er­weitert. Bis Ende 2019 darf man die elek­tro­nische Zu­stel­lung ver­weigern, wenn die tech­ni­schen Vor­aus­setz­ungen nicht vor­liegen. Wobei ab 2020 der bloße Inter­net­zu­gang bereits aus­reicht, um die tech­ni­schen Vor­aus­setz­ungen zu er­fül­len. Die einzige Aus­nahme bil­den jene Unter­nehmer, die nicht ver­pflich­tet sind eine UVA ab­zu­geben. Diese kön­nen auch nach dem 1.1.2020 die elek­tro­nische Zu­stel­lung ver­weigern - alle anderen müßen damit können.

Dabei sind zwei Mög­lich­keiten vor­ge­sehen, elek­tro­nische Zu­stel­lungen zu emp­fangen:

Den BegEntw im Wort­laut kön­nen Sie hier nach­lesen. Dazu er­ging diese Stellung­nahme.

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Fol­gen­de Aus­ga­ben stehen zur Ver­fügung:

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BMF / BMJ Er­lass

Konten­re­gis­ter- und Konten­ein­schau-An­wen­dungs­er­lass

Hier kön­nen Sie den Er­lass des BMF nach­lesen. Vom BMJ gibt es eben­falls einen Erlass dazu.

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