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News bis 2016


BMF Info

Steuer­liche Be­hand­lung von Matura­bällen

In dieser Info des BMF wurde am 1. Speptember 2016 u.a. fol­gen­de Möglich­keit auf­ge­zeigt, wie Matura­bälle zu or­ga­ni­sieren sind, damit diese weder Steuer­pflicht noch die Regis­trier­kassen­plicht aus­lösen:

Es besteht auch die Mög­lich­keit, die Or­gani­sation und Durch­führung eines Schul­balles einem Per­sonen­komi­tee zu über­tragen. Ein sol­ches Komitee stellt eine Gesell­schaft bür­ger­lichen Rechts dar und kann auch durch bloßes Tätig­wer­den zu einem kon­kre­ten Zweck ge­grün­det wer­den. Es ist somit kein schrif­tlicher Ver­trag er­for­der­lich. Wenn der Per­sonen­kreis nicht bei jedem Ball der­selbe ist, son­dern wech­selt (zB der jeweils ak­tuel­le Matura­jahr­gang), endet die Gesell­schaft mit der Durch­führ­ung des Schul­balles und es kommt im fol­gen­den Jahr zur Grün­dung einer neuen Ge­sell­schaft für die Or­gani­sation und Durch­führ­ung des nächs­ten Balles durch einen anderen Per­sonen­kreis.
Für Zwecke der Er­trag­steuer kommt es dadurch nur zu einer ein­maligen Durch­führ­ung einer selbständigen auf Er­zielung eines Gewinnes gerich­teten Tätig­keit. Mangels Wieder­holungs­absicht ist diese Tätig­keit nicht nachhaltig und es liegt daher kein Gewerbe­betrieb vor. Die er­ziel­ten Ein­künfte sind daher keiner Ein­kunfts­quelle der be­teilig­ten Per­sonen zuzu­rechnen und unter­liegen keiner Be­steuer­ung. Mangels Nach­haltig­keit liegt auch keine unter­nehmer­ische Tätig­keit vor und es ent­steht somit auch keine Um­satz­steuer­pflicht.
Verlässt der Verein die be­gün­stigte Vereins­sphäre und wird unter­nehmerisch tätig, besteht für den Verein Beleg­er­teilungs­pflicht und bei Über­schreiten der Um­satz­grenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO (Jahres­umsatz von 15.000 sofern die Barumsätze 7.500 über­schreiten) Regis­trier­kassen­pflicht.
Wird die Or­gani­sation der Ball­ver­an­stal­tung im Rahmen eines Per­sonen­komitees - wie oben dar­ge­stellt - durch­ge­führt, ist man­gels unter­nehmer­ischer Tätig­keit keine Regis­trier­kassen- und Beleg­er­teil­ungs­pflicht ge­ge­ben.

Eine Über­trag­bar­keit auf andere Vereins­feste wird dadurch nicht aus­ge­schlos­sen.

BFG Wien – GZ: RV/7500491/2016

In einem an­hän­gi­gen Ver­wal­tungs­straf­ver­fahren kann ein Be­schul­dig­ter nicht ge­zwun­gen wer­den, einer Auf­for­der­ung gemäß § 2 Wr. Parko­meter­gesetz 2006 Folge zu leis­ten.

Nach der Recht­sprech­ung des Euro­päi­schen Gerichts­hofes für Men­schen­rechte EGMR hat der Be­schul­dig­te unter Ver­weis auf Art. 6 EMRK das Recht zu schwei­gen. Er kann nach dem Grund­satz „nemo tenetur se ipsum accusare” nicht unter Sank­tions­an­dro­hung ge­zwun­gen wer­den, sich selbst zu be­schul­di­gen und sich als Zu­las­sungs­be­sitzer selbst als Täter einer Ver­wal­tungs­über­tre­tung zu be­zeich­nen, wes­halb die gegen­ständ­liche Lenker­er­he­bung ein Ver­stoß gegen das Selbst­be­zich­ti­gungs­ver­bot des Art. 6 MRK dar­stellt.

BFG Linz – GZ: RV/5100070/2012

Stich­tags­bilanz - An­wen­dungs­vor­aus­set­zung Art. IV UmgrStG

Bei der Ein­brin­gung eines ge­sam­ten Be­triebes als Sach­ein­lage bei einem Zu­sam­men­schluss nach Art. IV UmgrStG genügt die Vor­lage einer Bilanz zum Stich­tag, die gleich­zei­tig die Stich­tags­bilanz und die Zu­sam­men­schluss­bilanz dar­stellt.

BFG Graz – GZ: RV/2100543/2010

Schaden­er­satz­leis­tung nach Ver­un­treu­ung

Schweres Ver­schul­den am Schaden ver­ur­sach­en­den Fehl­ver­hal­ten steht für sich dem Wer­bungs­kosten­ab­zug einer Schadens­wieder­gut­machung an den (ehe­mal­igen) Dienst­geber durch den wegen Ver­un­treu­ung ver­ur­teil­ten (ehe­mal­igen) Dienst­nehmer nicht ent­gegen. Da­ge­gen kommt Schaden­er­satz­leis­tun­gen kein Be­triebs­aus­gaben- /Wer­bung­kost­en­char­akter zu, wenn das pflicht­wid­rige Ver­hal­ten aus pri­va­ten Grün­den ge­setzt wurde, welche die be­ruf­liche/be­trieb­liche Ver­an­las­sung in den Hinter­grund treten las­sen. Für diese Be­ur­tei­lung be­darf es ex­pli­zi­ter Sach­ver­halts­fest­stel­lungen. Es genügt nicht, dass eine pri­vate Ver­an­las­sung ledi­glich nicht aus­zu­schließen ist.
Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die EStR das BFG mangels gesetzmäiger Kundmachung nicht zu binden vermögen.

BFG Vor­arl­berg – GZ: RV/1100433/2012

Trink­gel­der sind beim Unter­nehmer steuer­pflich­tig

Im nach­fol­gend zi­tier­ten Rechts­satz, wird die Umsatz- und ESt. Pflicht von Trink­gel­dern, die der Unter­neh­mer selbst ein­nimmt, fest­ge­halten. An der Steuer­frei­heit beim Dienst­neh­mer ändert daran nichts. Das ge­samte Ur­teil kann hier nach­ge­lesen wer­den.

Die von einem selbst­än­digen Unter­nehmer ent­ge­gen­ge­nom­men­en und ein­be­hal­ten­en Trink­gelder unter­liegen sowohl der Ein­kom­men- als auch der Um­satzs­teuer. Wurde der für die Steuer­pflicht maß­geb­liche Sach­ver­halt im ab­ge­schlos­senen Ver­fahren nicht offen­ge­legt (weil die Pro­ble­matik gar nicht be­kannt war), liegt ein vom Ver­schul­den un­ab­hän­giger Wieder­auf­nahme­grund vor.

EU-Richt­linie 2016 / 1065

Än­der­ung der EU-MwSystRL

Ab dem 1.1.2019 gel­ten in­ner­halb der EU die fol­gen­den Grund­sätze in Bezug auf Gut­scheine. Die Mit­glied­staaten haben diese bis zum 31.12.2018 im natio­nal­en Recht um­zu­setzen.

Ein Ein­zweck-Gut­schein be­rech­tigt zum Ein­lösen einer im Vor­aus de­fi­nier­ten Leis­tung mit einem im Vor­aus be­stimm­baren USt. An­teil. Dieser Gut­schein kann nur bei einem be­stimm­ten An­bieter ein­ge­löst wer­den.

Bei einem Mehr­zweck-Gut­schein steht im Vor­aus nur der Betrag fest. For­mal ist ein solcher als ein Gut­schein de­finiert, der kein Ein­zweck-Gut­schein ist.

Beim Ein­zweck-Gut­schein gilt mit dem Kauf des­sel­ben, die mit dem Gut­schein ver­ein­barte Leis­tung als er­bracht und die USt. wird fäl­lig bzw. gilt der Um­satz als reali­siert. Das tat­säch­liche Er­brin­gen der de­fi­nier­ten Leis­tung ist in wei­ter­er Folge USt.recht­lich nicht mehr rele­vant.

Der Kauf eines Mehr­zweck-Gut­scheines löst noch keine USt.Pflicht aus. Erst beim Er­brin­gen der Leis­tung stehen die USt.Sätze fest und die USt. wird fol­glich erst auch zu diesem Zeit­punkt fäl­lig.

Diese Be­stim­mun­gen wer­den von der Finanz­ver­wal­tung bereits so gelebt, aller­dings ohne ge­setz­liche Grund­lage, die hier­durch ge­schaf­fen wer­den muß Aller­dings bleibt ein Ab­gren­zungs­problem zwischen E/A-Rechnern und Bilan­zier­ern, da diese zu unter­schied­lichen Zeit­punk­ten die Um­satz­reali­sier­ung aus­weisen, die für die Fäl­lig­keit der USt. rele­vant ist. Weiters kann diese Be­stim­mung Aus­wir­kungen auf die Hand­habung der Regis­trier­kas­sen haben, da hier die Behand­lung von Gut­scheinen der­zeit im Erlass­weg ge­regelt ist.

End­be­steuer­ungs­ge­setz

Dieses im Ver­fas­sungs­rang be­find­liche Ge­setz wur­de durch das BGBl I 103 / 2015 dahin­ge­hend no­vel­liert, daß Er­träge aus Kapital­er­trägen einem Steuer­satz zwi­schen 20% und 27,5% zu unter­wer­fen sind.

Auch Sach­bezug einer päda­go­gisch quali­fi­zier­ten Au-Pair-Kraft ist ab­zugs­fähig

Stammrechtssatz RV/1100310/2012-RS1

Das BFG Vorarlberg hat folgenden Rechtssatz ausgesprochen:

Das BFG Vorarlberg hat folgenden Rechtssatz ausgesprochen: Hat ein Steuer­pflich­ti­ger mit Au-Pair-Kräf­ten Ar­beits­ver­träge be­son­der­er Art ab­ge­schlos­sen, kom­men alle Auf­wen­dun­gen die er aus diesem Rechts­grund ge­tragen hat, die ihre Wur­zel also im Dienst­ver­hältnis haben, grund­sätz­lich als Auf­wen­dun­gen gemäß § 34 Abs 6 iVm Abs 9 in Frage. Ent­schei­dend ist nicht, wel­chem Emp­fän­ger gegen­über eine Leis­tung er­bracht wird bzw. wie der Zahlungs­fluss ver­läuft, son­dern für wel­chen Zweck bzw. aus wel­chem Grund sie er­bracht wurde (vgl. UFS 11.10.2011, RV/1801-W/11; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 Anm. 77 i). Oder mit anderen Worten: Sind mit der Kinder­be­treuung im engeren Sinn andere Kosten un­trenn­bar ver­bunden, stel­len auch diese Auf­wen­dun­gen im Sinne von § 34 Abs. 6 EStG 1988 dar.

eine per­sön­liche Mei­nung

Lt. einem Bei­trag in der ORF Sen­dung „Wien Heute” vom 5. Juni will das BMF er­fahr­ene Be­triebs­prü­fer aus der Pen­sion zu­rück holen. Sollte das stim­men, dür­fte diese Maß­nahme mit dem In­kraft­treten der Ver­schär­fun­gen im Ab­gaben­recht (Ban­ken­paket, End­be­steuer­ungsG, StReformG 2015) zu­sam­men hän­gen.

Es darf davon aus­ge­gan­gen wer­den, daß die Ex­per­ten im Ana­lyse&Risiko-Zent­rum des BMF be­reits (sta­tis­tische Ana­lyse) Algo­rith­men über­legen, an­hand derer jene Steuer­pflich­tige aus­fin­dig ge­macht wer­den sol­len, die zur Steuer­ehr­lich­keit zurück ge­kehrt sein wer­den (z.B. wegen der ver­pflich­ten­den kryp­to­graphisch ge­sicher­ten Re­gis­trier­kas­sa), um diese auf die Prüf­liste des je­weils zustän­digen FA zu setzen.

Eine ver­län­ger­te Prüf­liste ver­langt nach mehr Prüf­ern um die bud­ge­tier­ten Mehr­ein­nahmen luk­rieren zu kön­nen...

StRefG 2015 / 2016

EStG

Aus­schüt­tun­gen einer Körper­schaft (§ 4 Abs. 12) wur­den neu ge­faßt. Diese Fas­sung er­wei­tert die steuer­pflich­ti­gen ver­deck­ten Aus­schüt­tun­gen deut­lich.

Die AfA-Dauer für Ge­bäu­de (§ 8 Abs. 1) wur­de ver­ein­facht und ver­län­gert.

Son­der­aus­ga­ben für die Schaf­fung von Wohn­raum und für Per­sonen­ver­sicher­ungen wer­den nur mehr an­er­kannt, wenn die Bau­aus­führ­ung bzw. der Ver­trags­ab­schluß vor dem 01.01.2016 liegen.

Im § 20 EStG (Ab­zugs­ver­bote) wer­den Bar­zahl­ungen für Bau­leis­tun­gen an einen (Sub)Auf­trag­neh­mer nur mehr bis € 500,- steuer­lich an­er­kannt - wenn die Auf­trag­geber­haf­tung zur An­wen­dung kommt. In den EBs wird darauf hin­ge­wiesen, daß dieses Verbot, durch An­wen­dung der wirt­schaft­lichen Be­trach­tungs­weise, gem. § 22 BAO, nicht unter­wan­dert wer­den soll.

Die Immo-ESt (§sect; 30a ff) wur­de auf 30% an­ge­ho­ben.

Bei den Steuer­tarifen (§ 33 Abs. 1) wird ein (an­geb­lich) be­fris­teter Höchst­steuer­satz von 55% ein­ge­führt. Die Ab­setz­be­träge (§ 33 Abs. 2 ff) wur­den neu ge­faß und teil­weise er­höht.

Die An­schaf­fung einer neuen Regis­trier­kassa (§ 131b BAO), oder die Um­rüs­tung einer be­stehen­den Systems, kann – wenn die im § 124b Z. 296 ge­nann­ten Vor­aus­stzun­gen er­füllt sind – in vol­ler Höhe ab­ge­schrie­ben wer­den.

UStG

Im UStG wird nicht nur der neue Steuer­satz iHv 13% ein­ge­führt. Es wird der Vor­steuer­ab­zug für PKW (der­zeit gilt ein stren­ges Vor­steuer­ab­zugs­ver­bot!) zu­ge­las­sen, wenn dieser einen CO2-Emis­sions­wert von 0 Gramm pro Kilo­meter auf­weist (Elektro­auto).
Außer­dem wird die stän­dige EuGH Judi­katur zum Ver­lust des Vor­steuer­ab­zuges in das UStG über­nom­men:

Das Recht auf Vor­steuer­ab­zug ent­fällt, wenn der Unter­nehmer wusste oder wis­sen mus­ste, dass der be­tref­fen­de Um­satz im Zu­sam­men­hang mit Um­satz­steuer­hin­ter­zie­hun­gen oder son­stigen, die Um­satz­steuer be­tref­fen­den Finanz­ver­gehen steht. Dies gilt ins­be­son­dere auch, wenn ein sol­ches Finanz­ver­gehen einen vor- oder nach­ge­lag­er­ten Um­satz be­trifft.

Regis­trier­kas­sen­pflicht

Am 1.1.2016 tirtt die neue Fas­sung (nF) der Bundes­ab­gaben­ordnung (§§ 131 ff BAO) in Kraft, wo­bei so­wohl die Pflicht zur Re­gis­trier­kasse ein­ge­führt wird, als auch die Pflicht zur Beleg­er­teilung.

Eine Re­gis­trier­kasse (oder son­stiges elek­tro­nisches Auf­zeich­nungs­system) ist ab einem Jahres­um­satz von € 15.000,- ver­pflich­tend, wenn über­wiegend Bar­umätze ge­tätigt wer­den (hier ist die An­zahl der Um­sätze maß­geb­lich). Dabei sind Ban­ko­mat­zahl­ungen, Schecks, Kredit­kar­ten (u.ä.) einem Bar­um­satz gleich­ge­stellt (§ 131b Abs. 1. Z. 2 BAO).

Die para­llel ein­zu­führ­ende Bar­be­we­gungs-VO 2015 er­laubt die ver­ein­fachte Er­fas­sung mit­tels Kassa­sturz, wenn der Jahres­um­satz nicht höher als € 30.000,- ist (§2 Abs. 1 VO nF). Für Um­sätze die „Unterwegs” ge­tätigt wer­den gel­ten spezi­elle Vor­schrif­ten, mit einer teil­weisen Er­leich­terung.

Der neue § 132a BAO führt die Pflicht zur Aus­stel­lung eines Beleges ein (selbst­ver­ständ­lich ist ein Dup­li­kat Be­stand­teil des eigenen Rech­nungs­wesen - Abs. 6). Abs. 3 nennt fünf Pflicht­merk­male die ein solcher Beleg ent­hal­ten muß:

Abs. 5 beinhaltet eine Verpflichtung für den Leistungsempfänger:

Der Leis­tungs­em­pfänger hat den Beleg ent­gegen­zu­neh­men und bis außer­halb der Ge­schäfts­räum­lich­kei­ten mit­zu­nehmen.

Außer­dem gibt es im neuen § 131b Abs. 2 fol­gen­de Be­stim­mung, die am 1.1.2017 in Kraft tritt - und des­sen tech­ni­sche Aus­ge­stal­tung noch nicht vor­liegt bzw. am Ver­or­dnungs­weg zu regeln sein wird:

Das elek­tro­nische Auf­zeich­nungs­system (§ 131b Abs. 1 Z. 1 nF) ist durch eine tech­nische Sicher­heits­ein­rich­tung gegen Mani­pu­la­tion zu schützen. Dabei ist die Un­ver­änder­bar­keit der Auf­zeich­nun­gen durch krypto­gra­phische Sig­natur jedes Bar­um­satzes mit­tels einer dem Steuer­pflich­tigen zu­ge­ord­ne­ten Sig­natur­er­stel­lungs­ein­heit zu ge­währ­leis­ten und die Nach­prüf­bar­keit durch Er­fas­sung der Sig­natur auf den ein­zel­nen Be­legen sicher­zu­stel­len.

FinStrG

Er­gän­zend zu den obi­gen Be­stim­mun­gen wird der Kata­log der Ver­fehl­un­gen im Finanz­straf­recht aus­ge­wei­tet.
Beim gericht­lich zu ahn­den­den Ab­gaben­be­trug, wird das Design und der Ein­satz einer Soft­ware er­gänzt, die be­nutzt wer­den kann um elek­tronisch ge­speicherte Er­geb­nisse zu mani­pulieren. Bei der Finanz­ord­nuns­widrig­keit (Geld­strafe bis zu € 50.000,-) wird die Miß­ach­tung des Bar­geld-Ver­botes (iZm Bau­leis­tun­gen oder Lohn­zahl­ungen an Dienst­nehmer) sowie obiger Tat­bestand (falls kein Gericht zu­stän­dig sein sollte) er­gänzt.

Sonstiges

Eine Fülle von wei­teren Än­der­ungen wer­den dafür sorgen, daß aus der an­geb­lichen Steuer­ent­las­tung ein reines Be­las­tungs­paket werden wird, das dem Wirt­schafts­stand­ort nach­hal­tigen Schaden - ge­mein­sam mit den Ver­schlech­ter­ungen, die schon in Kraft ge­tre­ten sind - zu­fügen wird.

Banken­paket - aka Konten­ein­sicht

§ 38 Abs. 2 Z 1 sowie Z 10-13 BWG

Die Durch­brech­ung des Bank­ge­heim­nis­ses wurde um die Be­stim­mun­gen des Banken­paketes er­wei­tert.

KontRegG - Konten­regis­ter

Der Finanz­mini­ter führt dieses (§ 1), die Bank­insti­tute haben die Daten der bei ihnen ge­führten Kon­ten (§ 2) zu über­mit­teln (§ 3). Vor­aus­setzung für die Ein­sicht­nahme in ein Bank­konto ist ein Ver­fahren gem. § 165 BAO (§ 8 Abs. 1). Die Be­stim­mun­gen in § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 3 dür­ften nur mehr Zierde sein. Eben­so kann bei Ver­an­lagungen Ein­sicht ge­nom­men wer­den, wenn ein § 161 BAO Ver­fahren ein­ge­leitet wur­de (§ 8 Abs. 3). Der Steuer­pflich­tige wird aus­schließ­lich via Finanz­Online in­for­miert (§ 4 Abs. 6). Die Konten­ein­sicht ist von einem Richter des BFG zu ge­neh­migen (§ 9 Abs. 1 im Ver­fas­sungs­rang). Über einen Rekurs ent­scheidet ein Senat des BFG (§ 9 Abs. 4 im Ver­fas­sungs­rang).

Kapital­ab­fluß-Melde­flicht

Eine Um­wand­lung eines Privat­kontos in ei Ge­schäfts­konto oder die Über­wei­sung von mindes­tens € 50.000,- vom Konto einer nat­ür­lichen Per­son is melde­pflich­tig. Dabei sind offen­sicht­lich zu­sam­men­hän­gen­de Trans­ak­tionen als ein Vor­gang zu wer­ten (§ 3).

Eck­pun­kte zur Um­setz­ung der Re­gis­trier­kas­sen­pflicht

Bei einem Ter­min am 23.4.2015 wurden Ver­tre­tern der WKÖ vom BMF die ge­plan­ten Eck­pun­kte zur Um­setz­ung der Re­gis­trier­kas­sen­pflicht vor­ge­stellt:

Die Pflicht zur Ver­wen­dung einer Re­gis­trier­kasse sowie die Beleg­er­teilungs­pflicht wer­den mit 1.1.2016 in Kraft treten. Der an­ge­sproch­ene Schutz gegen Mani­pu­lation soll jedoch erst mit 1.1.2017 in Kraft treten.

Geplant ist, dass ein ent­sprech­endes Gesetz be­reits im Juni 2015 im National­rat be­schlos­sen wer­den soll, in dem eine Ver­or­dnungs­er­mäch­tigung zur Spe­zi­fi­ka­tion der tech­nischen Aus­führung ent­halten sein soll.

Paral­lel dazu wird an der Er­stel­lung einer tech­ni­schen Ver­or­dnung ge­ar­bei­tet, die bereits mit Ende Mai 2015 in Be­gut­ach­tung gehen soll. Seitens des BMF wurde in Aus­sicht ge­stellt, dass sowohl das Gesetz als auch die tech­nische Ver­ord­nung im Sommer (Juli?) veröf­fent­licht wer­den sollen. Dies soll die Mög­lich­keit geben, dass bei der Aus­wahl der Re­gis­trier­kasse auch die zukün­ftig zu be­ach­tende Sicher­heits­lösung in die Kauf­über­legung ein­fließen kann.

Er­gän­zend ist an dieser Stelle zu er­wähnen, dass seitens der WK-Ver­tre­ter mehr­fach de­poniert wurde, dass der Zeit­plan sehr am­bi­tio­niert bzw. zum Teil nicht rea­lis­tisch ist. Dies wurde vom BMF zur Kenn­tnis genom­men, aber sei nicht ver­han­del­bar, da die Zeit­punkte poli­tisch fixiert seien.

Bzgl. der of­fenen Fragen im Hin­blick auf die De­fini­tion „mobiler Gruppen” u.ä. gibt es bis dato keine Ant­worten. Bei den zu er­fas­sen­den Be­trieben, die „über­wiegend Bar­umsätze” machen, soll bzgl. des über­wiegens auf das Kri­terium der An­zahl der Trans­ak­tionen ab­ge­stellt wer­den und nicht auf das über­wiegen bzgl. der Höhe dieser Um­sätze.

In der bis­her­igen Dis­kus­sion sind als tech­nische Sicher­heits­lösungen gegen Mani­pu­la­tionen einer­seits die Lösung INSIKA durch die Steuer­re­form­kom­mis­sion ge­nannt worden, ander­er­seits sind an das BMF auch die bereits be­stehen­den On­line-Lösungen EFSTA und E131 heran­ge­tragen wor­den.

BMF 010200/0015 VI/1/2015

Dieser Er­laß des BMF „Vor­gehens­weise bei der Vor­schrei­bung der Kapital­er­trag­steuer (KESt) bei ver­deck­ten Aus­schüt­tun­gen - Än­der­ung der bis­her­igen Ver­wal­tungs­praxis” ist hier er­hält­lich.

ge­plan­tes Steuer­pa­ket

Zu den ge­plan­ten Änder­ungen im Steuer­recht hat das BMF fol­gen­de In­for­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung ge­stellt:

In­for­ma­tio­nen zu den steuer­lichen Maß­nah­men der Steuer­re­form 2015/2016

Minister­rats­vor­trag zur Steuer­re­form 2015

Minis­terial­ent­wurf

Straf­rechts­än­der­ungs­gesetz 2015

In der par­la­men­tar­ischen Be­hand­lung be­fin­det sich dieser Ge­setzes­ent­wurf, der u.a. den Straf­tat­bestand der Bi­lanz­fäl­schung neu faßt.

„Schaf­fung ein­heit­licher Straf­tat­be­stände der 'Bilanz­fäl­schung' (§§ 163a, 163b StGB) mit ein­heit­licher Straf­drohung im Straf­gesetz­buch, unter Dif­ferenz­ierung zwischen Taten von der Gesell­schaft an­ge­hören­den Per­sonen (Organen) und Taten von e­xter­nen Prüfern (ins­beson­dere Ab­schluss­prüfern) und bess­erer Ab­stim­mung mit Be­griffen des Gesell­schafts- und Rechnungs­legungs­rechts und Präzi­sier­ung, um dem Be­stimmt­heits­gebot besser zu ent­sprechen, sowie Be­schrän­kung auf das wirk­lich Straf­wür­dige; Er­wei­ter­ung des Kreises der erfass­ten Rechts­träger (§ 163c StGB); Schaf­fung einer ein­heit­lichen Be­stim­mung über Tätige Reue (§ 163d StGB)”

§ 45 Abs. 2 AVG

Zu dieser Be­stim­mung hat das BFG Wien unter der Rechts­satz­nummer RV/7501971/2014-RS1 fol­gen­des fest­ge­hal­ten:

„Bei wider­sprech­en­den An­gaben ist vor­be­hal­tlich einer Ab­weich­ung im Einzel­fall grund­sätz­lich den An­gaben des Kon­troll­or­gans zu fol­gen, da dieses im Gegen­satz zum Be­schul­dig­ten bei Falsch­an­gaben straf- oder dis­zi­plinar­recht­liche Fol­gen zu be­für­chten hat, der Be­schul­digte hin­ge­gen straf­frei fal­sche An­ga­ben machen könnte.”

VwGH 2011/15/0181

Keine Um­satz­steuer für die Dritt­schuld­ner­er­klär­ung

In diesem Ur­teil hat der VwGH aus­ge­sprochen, daß der Kosten­er­satz für die Aus­stel­lung einer Dritt­schuld­ner­er­klär­ung nicht um­satz­steuer­pflich­tig ist.
Ent­ge­gen dem Wort­laut des § 302 EO und der darauf auf­bau­en­den Be­triebs­prüfer Mei­nung.

OGH 6Ob111 / 14p

An­fech­tung der Auf­he­bung der „GmbH Light”

Mit diesem Be­schluß stellt der OGH beim VfGH den An­trag auf Kas­sa­tion der Rück­gäng­gig­mach­ung der "GmbH Light" No­vel­le durch das AbgÄG 2014 (BGBl I 2014/13). Es soll der Zu­stand des GesRÄG 2013 (BGBl I 2013/1099) wieder­her­ge­stellt wer­den.

2. AbgÄG 2014

2. Ab­gaben­än­der­ungs­gesetz 2014

Am 30. De­zem­ber er­folg­te die Ver­öffent­lich­ung als BGBl I 105 / 2014 im Amts­blatt.

Damit wird die EU-RL zur Amts- und Rechts­hilfe in Finanz­straf­sachen in natio­na­les Recht um­ge­setzt (EU-FinStrZG). Klei­nere An­pas­sungen gibt es bei der Immo-ESt. Im FinStrG wer­den die Rechte der Er­mit­tlungs­be­hörden und des BFG mas­siv aus­ge­wei­tet - inkl. dem Recht zur Fest­stel­lung der Identi­tät - eine Do­mäne der Polizei. Der Daten­aus­tausch mit anderen Be­hörden wird deut­lich er­wei­tert - inkl. ver­pflich­ten­der Daten­aus­kunft durch Be­trei­ber iSd TKG 2003 und Post­dienst­leis­tern.

UGB Novelle: BGBl. I 22 / 2015

Rech­nungs­le­gungs­änder­ungs­ge­setz 2014 – RÄG 2014

Mit Wir­kung für Ge­schäfts­jahre nach dem 31.12.2015 wurde das RÄG 2014 am 14.01.2015 ver­öffent­licht.

„Der Ent­wurf eines RÄG 2014 dient vor allem der Um­set­zung der EU-Bi­lanz-Richt­linie ins öster­reich­ische Recht. Das be­wirkt ins­be­son­dere eine Ent­lastung für klei­nere Unter­nehmen, aber auch die Er­höhung der Trans­parenz bei Zahl­ungen von Unter­nehmen des Roh­stoff­sek­tors an staat­liche Stel­len. Die Um­setz­ung der Richt­linie wird zum An­lass ge­nom­men, das Bilanz­recht ins­ge­samt zu mo­der­ni­sieren. Weiters sol­len die unter­nehmens­recht­lichen Re­chnungs­le­gungs­vor­schrif­ten stär­ker an die steuer­recht­lichen Vor­schrif­ten an­ge­paßt werden ('Einheitsbilanz'), sodaß Zu­satz­an­gaben und Zweifels­fragen zur Ent­las­tung der Unter­nehmen ver­rin­gert wer­den können. Schließlich schlägt der Ent­wurf wei­tere Er­leich­ter­ungen für Kleinst­unter­nehmen ('Micro Entities') und eine Ent­schär­fung des Ver­fahrens zur Er­las­sung von Zwangs­stra­fen bei nicht zeit­ge­rech­ter Offen­legung der Rech­nungs­le­gungs­unter­lagen vor.” Wei­tere De­tails finden Sie hier.

Beg.Ent. zur GewO Novelle

Schaf­fung des Ge­werbe­in­for­ma­tions­sys­tem Aus­tria – GISA

Alle Para­graphen­an­gaben be­ziehen sich auf die GewO nF - wenn nicht anderes an­ge­geben ist.

Das bis­herige Ge­werbe­register wird durch das GISA - das vom BMWFW zu führen sein wird - ab­ge­löst (§ 365).

Die bis­her­igen Daten werden in das GISA über­ge­führt und um die GISA-Zahl er­gänzt (§ 365a).

Dem § 87 (aF) werden die neuen Ab­sätze 7 und 8 an­ge­fügt. Dabei sollen die Gerichte (die Straf­gerichte als Er­wei­terung zum § 402 StPO bzw. das In­sol­venz­gericht) die Behörde um­gehend ver­ständi­gen, wenn ein Ge­werbe­aus­schluß­grund vor­liegt.

Andere Behörden, die Wirt­schafts­kammer sowie die Bundes­polizei sind kraft dieses Gesetzes er­mächtigt, Daten aus dem GISA ab­zu­fragen - soweit dies not­wen­dig ist, um den je­wei­ligen gesetz­lichen Pflich­ten nach­zu­kommen (§ 365a Abs. 5 bzw. § 365f).

FinStrG No­vel­le 2014

Als BGBl I 65 / 2014 wurde die Finanz­straf­ge­setz-No­vel­le 2014 ver­öf­fent­licht. Die straf­be­frei­ende Selbst­an­zeige tritt im Rahmen einer Prüf­ung oder Nach­schau nur mehr dann ein, wenn ein Er­höhungs­be­trag zwischen 5% und 30% des fest­zu­setzen­den Mehr­be­trages zu­sätz­lich ent­richt­tet wird.

Normen­prüfung durch das BFG Wien

Ver­fas­sungs­widrig­keit des Wer­bungs­kosten­ab­zuges in Zu­sam­men­hang mit pri­vaten Grund­stücks­ver­äußer­ungen

An­trag an den Ver­fas­sungs­gerichts­hof, die Wort­folge „oder § 30a Abs. 1” in § 20 Abs. 2 zweiter Teil­strich EStG 1988 idf 1. Stabili­täts­gesetz 2012, BGBl I Nr. 2012/22 als ver­fas­sungs­widrig auf­zu­heben.

Beim Bundes­finanz­gericht ist eine Be­schwerde an­hängig, in der die Er­mit­tlung der Höhe der Ein­künfte aus pri­vaten Grund­stücks­ver­äußer­ungen be­kämpft wird: Der Beschwerde­führer erlitt aus der Fremd­finan­zierung der An­schaffungs­kosten eines Grund­stückes mit­tels Fremd­währungs­kredits einen be­trächt­lichen Kurs­ver­lust, den er bei der Er­mit­tlung der Ein­künfte an­läs­slich der Ver­äußer­ung dieses Grund­stückes auf­grund der ge­setz­lichen Neu­rege­lung des § 20 Abs 2 zwei­ter Teil­strich EStG 1988 nicht in Ab­zug brin­gen durfte.
Das Bundes­finanz­gericht hegt Be­denken gegen die Ver­fas­sungs­kon­for­mität der Wort­folge „oder § 30a Abs 1” in § 20 Abs 2 zwei­ter Teil­strich EStG 1988 idF StabG 2012, BGBl I Nr 2012/22, im Hin­blick darauf,
1.) dass diese Be­stim­mung in Wider­spruch zu dem der Ein­kom­men­be­steuer­ung zu­grunde lie­gen­den so­genan­nten Netto­prinzip steht und damit das Sach­lich­keits­ge­bot ver­letzen könnte;
2.) dass mit der Ein­führ­ung dieser Be­stim­mung ein schwer­wie­gen­der und „über­falls­artiger” Ein­griff in be­stehende Rechts­posi­tionen vor­genom­men wurde, der im Wider­spruch zum Gleich­heits­satz stehen könnte.

Normen­prüfung durch das BFG Linz

Ver­fas­sungs­kon­for­mität der Neu­regel­ungen be­tref­fend Manager­gehäl­ter und sons­tige Bezüge

Es be­stehen Be­den­ken des BFG, dass § 20 Abs 1 Z 8 und § 124b Z 254 EStG in­folge Ver­letzung des Gleich­heits­grund­satzes und § 12 Abs 1 Z 8 mit der Wort­folge „und Z 8” sowie § 26c Z 50 KStG mit der Wort­folge „§ 12 Abs 1 Z 8 idF des Bundes­ge­setzes BGBl I 13/2014 ist auf An­wen­dun­gen an­zuwen­den, die nach dem 28. Februar 2014 an­fallen” idF BGBl I 13/2014 ver­fassungs­widrig sind. 2. Es be­stehen Beden­ken des BFG, dass § 20 Abs 1 Z 7 iVm § 124b Z 253 EStG, § 20 Abs 1 Z 8 iVm § 124b Z 254 EStG und § 12 Abs 1 Z 8 iVm § 26c Z 50 KStG idF BGBl I 13/2014 wegen Ver­letzung des Ver­trauens­schutzes ver­fassungs­widrig sind bzw. im Fall, dass § 20 Abs 1 Z 7 EStG nicht zur Gänze ver­fassungs­widrig ist, hin­sicht­lich fol­gen­der Wort­folge in § 20 Abs 1 Z 7 lit a eine Ver­fassungs­wid­rig­keit be­steht: „Bei der Über­las­sung einer Per­son durch Dritte zur Er­bring­ung von A­rbeits- oder Werk­lei­stungen gilt die Ve­rgütung für die Übe­rla­ssung als En­tgelt. Das vom Übe­rlasser an die übe­rlassene Pe­rson ge­leis­tete Ent­gelt unter­liegt hin­gegen nicht dem Abzugs­ver­bot”.

UStBBKV No­vel­le

Zur Um­satz­steuer­be­trugs­be­käm­pfungs­ver­ord­nung (BGBl. II 369 / 2013 - USTBBKV) wurde mit dem BGBl II 120 / 2014 eine No­vel­le ver­öf­fent­licht, mit der die Möglich­keit ge­schaf­fen wurde, bei Rech­nungs­be­trägen bis € 5.000,- bei der Ver­rech­nung der USt. (wie ge­wohnt) zu bleiben.

Weit­ge­hen­de Ab­schaf­fung des Aus­lands­leasing von KfZ

Mit dem BGBl. 26 / 2014 wurde im Kraft­fahr­gesetz (KFG) fol­gen­der Satz ein­ge­bracht:

„Fahr­zeuge mit aus­län­di­schem Kenn­zeichen, die von Per­sonen mit dem Haupt­wohn­sitz oder Sitz im In­land in das Bundes­ge­biet ein­ge­bracht oder in die­sem ver­wen­det wer­den, sind bis zum Gegen­be­weis als Fahr­zeug mit dem dauer­nden Stand­ort im In­land an­zu­sehen.”

Damit wird der akt­uel­len NOVA-Kon­troll­praxis eine zu­sätz­liche ge­setz­liche Grund­lage ge­schaf­fen und ein wei­teres Steuer­schlupf­loch (Um­ge­hung der NOVA-Pflicht durch KfZ Leas­ing im Aus­land) ge­schlos­sen.

Das BMF hat, nach der Ver­öf­fent­lich­ung der KFG-No­vel­le, dazu diesen Er­lass kund­ge­tan.

UStG No­vel­le im BBG 2014

Am 11. Juni 2014 wurde als BGBl I 40 / 2014 das Budget­be­gleit­ge­setz 2014 (BBG 2014) ver­öf­fent­licht. Der ab­ga­ben­recht­liche Teil wird die nach­fol­gen­de Än­der­ung um­setzen:

Die EU-Mehr­wert­steuer­sys­stem­richt­linie (EU-MwStSystRL) idF RL 2008/8/EG än­dert im Art. 58 ab 01.01.2015 den Ort der Leis­tungs­er­bring­ung, für Tele­kom­muni­kat­ions­-, Rund­funk-, Fern­seh- und elek­tro­nische Dienst­leis­tun­gen, auf den Sitz des Ver­brauchers (Nicht-Unter­nehm­er). Bis dahin gilt der Sitz des Leis­tungs­er­brin­gers für die USt.-Steuer­bar­keit.

Die Art. 358a ff regeln eine Sonder­be­stim­mung, der­zu­fol­ge, der leis­ten­de Unter­neh­mer sich nur in seinem Sitz­mit­glied­staat steuer­lich regis­trieren las­sen muß (ent­spricht dem Status Quo).

Die Art. 369f ff ent­halten die Ver­pflich­tung des Unter­neh­mers, elek­tro­nisch diese Um­sätze je Mit­glied­staat und Steuer­satz zu er­klären und auf ein eigens vom Sitz­staat ein­zu­rich­ten­des Bank­konto ab­zu­führ­en.

Selbst­ver­ständ­lich sind Auf­zeich­nun­gen zu führen, die von der Steuer­ver­wal­tung des Sitz­staates zu prüfen sind. Diese Auf­zeich­nun­gen sind 10 Jahre auf­zu­be­wahren.

Weiter­führen­de In­for­ma­tio­nen fin­den Sie auf der Home­page des BMF unter diesem Link.

Rück­stel­lun­gen „Neu”

Das Ab­gaben­än­der­ungs­ge­setz 2014 wurde am 3. März 2014 im Amts­blatt als BGBl I 13 / 2014 ver­öf­fent­licht. Somit sind die ge­plan­ten Än­der­un­gen per 1.3.2014 in Kraft ge­tre­ten.

Die steuer­liche An­er­ken­nung von Rück­stel­lun­gen wurde auch ge­än­dert. § 9 Abs. 5 EStG hat fol­gen­de Fas­sung be­kom­men:

„(5) Rück­stel­lun­gen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit dem Teil­wert an­zu­setzen. Der Teil­wert ist mit einem Zins­satz von 3,5% ab­zu­zin­sen, so­fern die Lauf­zeit der Rück­stel­lung am Bilanz­stich­tag mehr als zwölf Monate be­trägt.”
Rück­stel­lungs­betrag = Teil­­wert / 1,035Jahre = Teil­­wert / 1,035Monate / 12

Außer­dem wurde in den Über­gangs­be­stim­mungen (§ 124b Z. 251 EStG) die Be­stim­mung auf­ge­nom­men, daß be­reits ge­bil­dete Rück­lagen durch Do­tier­ung / Auf­lös­ung an den Wert gem. §9 (5) EStG an­zu­pas­sen sind.

Die er­läuter­nden Be­mer­kungen ver­weisen auf die ana­loge Rege­lung im deut­schen EStG, das hier Pate ge­stan­den ist.

UFS: RV/3198-W/11

Der UFS ver­langt in dieser Ent­schei­dung, daß die UID zum Zeit­punkt der Rech­nungs­le­gung gütig sein muß. Dazu fol­gen­des Zi­tat aus dem Ur­teil:

„Grund­sätzlich er­for­dert § 11 Abs 1 UStG 1994 die An­gabe einer kor­rek­ten UID-Num­mer auf der Rech­nung. Wird eine fal­sche UID-Num­mer oder eine nicht dem leis­ten­den Un­ter­neh­mer ge­hör­ende UID-Num­mer aus­ge­wiesen, liegt ein Rech­nungs­man­gel vor, der zur Ver­sag­ung des Vor­steuer­ab­zugs führt (UFS 25.10.2007, RV/2199-W/06; 9.7.2007, RV/1542-W/05; 5.3.2010, RV/0363-W/10, RV/0364-W/10).
Ist die UID-Num­mer des leis­ten­den Un­ter­neh­mers zum Zeit­punkt der Rech­nungs­aus­stel­lung nicht gül­tig, ist dies dem Feh­len der UID-Num­mer gleich­zu­stel­len. Der Rech­nungs­em­pfän­ger ist daher an­ge­hal­ten, die Gültig­keit der UID-Num­mer zu prüf­en (vgl. Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg), UStG-ON 2.00 § 11 Rz 94).
Maß­gebend für den Vor­steuer­ab­zug sind die Ver­hältnis­se im Zeit­punkt der Rech­nungs­legung. Liegt im Zeit­punkt der Rech­nungs­leg­ung keine gül­tige UID-Num­mer des Rech­nungs­aus­stel­lers vor, kommt ein Vor­steuer­ab­zug nicht in Be­tracht, da we­sent­liches Rech­nungs­merk­mal fehlt, mag auch im Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung eine gül­tige UID-Num­mer be­stan­den haben.”

WKÖ Info zur UStBBKV

Die Um­satz­steuer­be­trugs­be­käm­pfungs­ver­ord­nung (BGBl. II 369 / 2013 - USTBBKV) ver­weist im § 2 Z. 4 auf Posi­ti­onen der Kom­bi­nier­ten Nomen­kla­tur (KN - EU-Pri­mär­recht im Zoll­be­reich). Die dazu von der WKÖ ver­öf­fent­lichten In­for­ma­ti­onen sol­len bei der Ein­ord­nung von Waren hel­fen.

Vor­lage­frage in der RS C-580/13

„Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richt­linie 2004/48/EG (1) dahin aus­zu­legen, eaß diese Vor­schrift einer na­tio­na­len Re­ge­lung ent­gegen­steht, die einem Bank­insti­tut in einem Fall wie dem Aus­gangs­ver­fahren ge­stattet, eine Aus­kunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richt­linie über Namen und An­schrift eines Konto­in­habers unter Be­ruf­ung auf das Bank­ge­heimnis zu ver­weigern?”

Richt­linie 2004/48/EG des euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durch­set­zung der Rechte des gei­st­igen Eigen­tums ABl. L 157, S. 45.

Der deut­sche BGH zur EU-UWP-RL

In einem Säumnis­ur­teil hat sich der BGH mit Wer­bung im Inter­net aus­ein­an­der ge­setzt, die di­rekt an Kinder ge­richtet ist. Aller­dings geht die Ur­teils­be­grün­dung weiter als in diesem Fall und kann direkt auf Öster­reich um­ge­legt werden, da die Um­setzung der EU-Richt­line zu den Un­lauteren Wett­be­werbs­prak­tiken (UWP) auch bei uns im UWG um­ge­setzt ist.

Be­gren­zung der UID

Kommt ein Be­scheid Ihres Fin­anz­amtes, daß Ihre UID, mit Ver­weis auf die Akten­lage, be­grenzt wurde, haben Sie mit sehr hoher Wahr­schein­lich­keit zu lange ver­ges­sen die Selbst­be­mes­sungs­ab­gaben (z.B.: UVA) ab­zu­ge­ben.

UFS Wien: RV/1315-W/12

Mängel­be­hebung auch elek­tronisch mög­lich

Der UFS Wien hat unter der Ge­schäfts­zahl RV/1315-W/12 das strenge Form­ge­bot der Schrift­lich­keit des § 85 BAO durch­brochen.

Beim Mängel­be­he­bungs­ver­fahren des § 85 Abs. 2 BAO wur­de eine E-Mail ohne digi­tale Sig­na­tur als er­folg­reiches An­bringen zu­ge­lassen.

Aller­dings wurde auch auf die stän­dige Rechts­sprech­ung (VwGH 27.09.2012, 2012/16/0082, u.a.) ver­wiesen, mit der die Schrift­form­er­for­der­nis für das Ein­brin­gen von An­trägen (§ 85 Abs. 1 iVm Abs. 3 BAO) be­kräf­tigt wird.

Der VwGH zum § 98 BAO

Der VwGH hatte in der Rechts­sache 2009/13/0105 erst­mals Ge­le­gen­heit zur Gültig­keit der Zu­stel­lung von FA-Be­scheiden in die FOn­line-Data­box Stel­lung zu nehmen.

UFSG: RV/0322-G/12

Vor­steuer­ab­zug auch dann, wenn Rech­nun­gen zu Han­den einer Ser­vice­gesell­schaft des Kon­zerns zu­ge­stellt wer­den

Der UFS Graz hat in seinem Er­kennt­nis bez. einer Vor­steuer­er­statt­ung an ein aus­län­disches Unter­nehmen fol­gen­den Rechts­satz fest­ge­hal­ten:

Ent­hält eine Rech­nung als Adres­saten den Leis­tungs­em­pfänger und den Ort der Regis­trier­ung im Firmen­buch, ist der Be­stim­mung des § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 be­tref­fend die An­schrift des Leis­tungs­em­pfängers Ge­nüge getan. Dies im Kontext damit, dass der Sitz laut Firmen­buch eine Ge­meinde mit 400 Ein­wohnern und die Be­ruf­ungs­wer­berin eine Ge­sell­schaft eines be­kann­ten welt­weit tä­tigen Kon­zerns ist.
Die Identi­fi­zier­bar­keit der Leis­tungs­em­pfängerin ist dadurch ge­währ­leis­tet.
Dass die Rech­nun­gen zu Handen einer Ser­vice­ge­sell­schaft, die die Ver­buchung der Rech­nun­gen für alle Kon­zern­mit­glieder vor­nimmt, er­gan­gen ist, ist des­halb für den Vor­steuer­ab­zug nicht schädlich.

Darüber hinaus ist laut EuGH Rs. C-280/10 nach dem Grund­satz der Neu­tra­li­tät der Mehr­wert­steuer der Vor­steuer­ab­zug zu ge­wäh­ren, wenn die materiel­len An­for­der­ungen er­füllt sind, selbst wenn be­stimm­ten for­mel­len An­for­der­ungen nicht ent­sprochen wird.

Daten­klau – Nichts und Nie­mand ist sicher

Dazu fol­gen­der Arti­kel über eine Soft­ware, die Brute-Force-At­tacken mit Stan­dard PC Kom­po­nen­ten durch­führt.

Der VwGH zum § 107 TKG

Der VwGH hat im Ur­teil 2013/03/0048 fest­ge­hal­ten, daß auch Ge­wer­be­trei­ben­de von der Schutz­norm des § 107 TKG (Cold-Cal­ling Ver­bot ohne vor­her­ige Zu­stim­mung) um­faßt sind.
Zwar sind die Kon­takt­daten gem. § 5 ECG bzw. § 24 MedienG (Im­pres­sum Pflicht) be­kannt zu geben, al­ler­dings stel­lt dies noch keine Er­laub­nis zum sog. Cold-Cal­ling dar.

Im Ur­teil 2013/03/0052 hat der VwGH klar­ge­stel­lt, daß die Ruf­num­mer des An­rufers bei Cold-Cal­lings (iSd § 107 TKG) weder unter­drückt noch ver­fälscht werden darf. Da sonst der Schutz­zweck dieser Norm un­ter­graben würde.

2013-07-30

Die OECD hat das White Paper on Tranfser Pricing Documentation veröf­fent­licht.

OECD: Action Plan on BEPS

Die OECD hat den „ Action Plan on Base Erosion an Profit Shifting” ver­öf­fent­licht.
Es sollen spe­ziell die Regeln der Mit­glied­staaten in den Be­reichen der DBAs bzw. des Trans­fer Pri­cings der­art ab­ge­stimmt werden, daß ag­gres­sive Steuer­spar­mo­del­le der multi­natio­na­len Kon­zer­ne (z.B. das "Double-Irish-Netherland-Dip" Sand­wich) un­at­trak­tiv werden, und die Be­steu­er­ung ver­stärkt an der "Wurzel" statt­fin­det.

2013 / C 174 / 04

Mit diesem Be­schluß vom 18. Juni setzt die Euro­päische Kom­mis­sion eine Ex­per­ten­gruppe – spe­ziell für Cloud-Com­pu­ting-Ver­träge – ein, die auf euro­päi­scher Ebene die ver­trag­lichen Be­din­gun­gen für die Ein­hal­tung des Daten­schutzes [1] und dem freien Daten­ver­kehr für Ver­brau­cher und KMUs auf Basis des EU-Kauf­rechts ver­bes­sern helfen soll.

[1] Wie bereits breit in den Medien dargestellt, müssen amerikanische Anbieter alle Daten - auch jene, die sich auf Servern befinden, die sich physisch außerhalb der USA befinden - an US-Regierungsbehörden aushändigen. So will es der US Patriot Act.

2013-06-14

An diesem Tag wurde die Ver­ord­nung des BMVIT mit den Vig­net­ten­preisen für 2014 ver­öf­fent­licht. Für PKW wird diese € 82,70 kosten.

Ent­wurf zum GesRÄG 2013 („GmbH Light”)

Das In­kraft­tre­ten ist mit dem 1. Juli 2013 ge­plant und soll fol­gen­de Eck­pun­kte be­in­hal­ten:

2013-03-16

Zum 16. März ist das Zahl­ungs­ver­zugs­gesetz (ZVG) – als Um­setz­ung einer EU-Richt­linie – in Kraft ge­tre­ten. Dieses No­vel­liert mehr­rere Ge­setze. Im Spe­ziel­len:

ABGB

Eine Bank­über­wei­sung hat so recht­zei­tig zu er­fol­gen, daß der Gläu­bi­ger am Fäl­lig­keits­tag über den ge­schul­de­ten Be­trag ver­fü­gen kann. Miete / Zins ist am Fün­ften des Mo­nats zu ent­rich­ten. (Eine gleich­lau­tende Be­stim­mung wurde auch im MRG auf­ge­nom­men.)

UGB

Im vier­ten Buch wird der Achte Ab­schnitt „Zahl­ungs­ver­zug” ein­ge­fügt.
Der Zins­satz bei Zahl­ungs­ver­zug be­trägt 9,2 Pro­zent­pun­kte über dem Basis­zins­satz (der von der ÖNB ver­öf­fent­licht wird). Eine Ab­nahme­frist kann nur mehr für ma­ximal 30 Tage ver­ein­bart wer­den (aus­ge­nom­men ist die aus­drück­liche Ver­ein­bar­ung, die den Gläubiger nicht gröb­lich be­nach­tei­ligt). Muß der Gläubiger seine For­derung be­trei­ben, darf er dafür den pau­schalen Be­trag iHv € 40,- for­dern. Eine Zahlungs­frist die als gröb­lich be­nach­tei­ligend an­zu­sehen ist (hier bleibt die Judi­katur ab­zu­war­ten) ist nichtig. Der Ge­setzes­text er­laubt ma­ximal 60 Tage - ohne grob Nach­tei­lig zu sein. Die Ver­bands­klage (der VKI oder an­dere In­ter­es­sens­ver­tre­tun­gen dür­fen eine solche führen) ist aus­drück­lich zu­ge­las­sen.

KSchG

Ver­brau­cher wer­den bes­ser ge­stellt, da es hier reicht, wenn der Auf­trag zur Bank­über­wei­sung am Tag der Fäl­lig­keit er­folgt. (Die Re­spiro­frist geht zu Lasten des lei­sten­den Un­ter­neh­mers.)

2013-03-08

Mittler­weile ge­hört es zur stän­di­gen Rechts­sprech­ung des UFS, daß die In­for­ma­tions­pflicht zur Ab­ga­ben­er­he­bung schwer­er wiegt, als jeder ge­setz­liche (oder ge­schäfts­spe­zi­fi­sche) Daten­schutz. Auch wenn es sich lt. DSG 2000 um be­son­ders schützens­werte - weil sen­sible - Daten (dazu ge­hört die se­xuel­le Or­ien­tier­ung) han­delt.

Dazu fol­gen­des Zitat aus einem jüngst er­gan­gen­en UFS Ur­teil:
„Selbst unter der An­nahme einer Ver­pflich­tung des Be­trei­bers einer Escort­agen­tur, be­stim­mte Daten, die ihm in Aus­übung seines Ge­wer­bes be­kannt wer­den, im In­ter­esse der Be­trof­fen­en ge­heim­zu­hal­ten, ist die­sem In­teres­se der Be­trof­fen­en das öf­fent­liche In­ter­es­se an einer Aus­kunfts­er­teil­ung der für die Ab­gaben­er­he­bung re­le­van­ten Daten ent­gegen­zu­hal­ten. In Ab­wäg­ung zwi­schen den In­ter­es­sen der Ge­schäfts­part­nerin­nen ("Hos­tes­sen", "Mas­seus­en") an der Ge­heim­hal­tung des Um­stan­des, dass sie für eine der­art­ige Agen­tur tä­tig sind, und dem öf­fent­lichen In­ter­es­se an der Aus­kunfts­er­tei­lung über alle für die Ab­gaben­er­he­bung maß­ge­ben­den Tat­sachen ist der Ver­pflich­tung zur Aus­kunfts­er­tei­lung das größere Ge­wicht bei­zu­mes­sen. Durch die ab­gaben­recht­liche Ge­heim­hal­tungs­pflicht („Steuer­ge­heim­nis”, § 48a BAO) wird auch dem In­ter­es­se der Ge­schäfts­part­ner­in­nen, ihr Sexual­leben nicht der Öf­fent­lich­keit zu­gäng­lich zu machen, Rech­nung ge­tra­gen, da diese In­for­ma­tionen von den Ab­gaben­behör­den ge­heim zu hal­ten sind;”

2012-12-30

Pünkt­lich am letz­ten Ar­beits­tag des Jahres wur­den Än­der­ung­en für 2013 ver­öf­fent­licht:

2012-12-14

Das Ab­gaben­än­der­ungs­ge­setz 2012 (AbgÄG 2012) wurde als BGBl. I 2012 / 112 ver­öf­fent­licht.

Spe­zi­ell die Be­stim­mun­gen zur Rech­nungs­le­gung im § 11 UStG wur­den neu ge­faßt.

BMF

BMF-010206/0211-VI/5/2012

Mit diesem Er­laß hat das BMf die Recht­sprech­ung des EuGH zur Ge­sell­schafts­steuer­be­frei­ung bei Ver­lust­über­nahem über­nom­men.

UFSW: GZ RV/0368-W/07 vom 13.09.2012

Der UFS hat fol­gen­den Rechts­satz aus­ge­sprochen: „Das Aus­kunfts­ver­lan­gen einer Ab­gaben­be­hörde an den Ab­gabe­pflich­ti­gen zur Be­kannt­gabe von Ge­sprächs­par­tner, -in­halt und -dauer mit dem Ziel, auf­grund des § 4 Abs. 4 EStG 1988 die be­trieb­lich ver­an­lass­ten Tele­fo­nate be­stim­men zu kön­nen, stellt keine Ver­letz­ung des Grund­rechts auf Fern­melde­ge­heim­nis iSd Art 10a StGG dar.”

Der Berufungs­wer­ber (Bw) wol­lte für einen Ar­beits­platz im Woh­nungs­ver­band einen An­teil der Tele­phon­kosten als Be­triebs­aus­gabe gel­tend machen. Die Finanz­ver­wal­tung hat ihm auf­ge­tragen, Ge­sprächs­par­tner, -in­halt und -dauer be­kannt zu geben, um den pri­vaten vom dienst­lichen An­teil ab­zu­gren­zen. Der Bw hat diese Aus­kunft – mit Hin­weis auf das Fern­melde­geheim­nis – ver­wei­gert. Der UFS setzt sich in seinem Ur­teil aus­führ­lich damit aus­ein­ander und kommt zu dem Schluß, daß die Mit­wirk­ungs­pflicht des Steuer­pflich­tigen schwerer wiegt, als ein im Ver­fas­sungs­rang be­find­liches Grund­recht.

„Hei­mi­sche Unter­neh­men tra­gen eine hohe Steuer­last”

Das Be­ra­tungs­un­ter­neh­men PwC hat für eine Studie an­hand eines fik­ti­ven Un­ter­neh­mens 185 Länder ver­glichen.

Mit­tel­stands­be­richt 2012

Der vom BMWFJ dem Par­la­ment vor­zu­le­gen­de Mit­tel­stands­ber­icht ent­hält einige sehr in­ter­es­san­te sta­tis­ti­sche Wer­te und Aus­sagen.

„Es gibt keine Kreditklemme”

Im drit­ten Quar­tal 2012 haben die öster­reich­ischen Ban­ken ihre Richt­li­nien für Unter­neh­mens­kre­dite zum zwei­ten Mal in Folge leicht ver­schärft. Als Gründe dafür nan­nten die be­frag­ten Ban­ken zum einen hö­here Re­fi­nan­zier­ungs­kosten und bilan­ziel­le Re­strik­ti­onen, zum an­der­en eine kon­jun­ktur­be­dingt geän­der­te Ri­si­ko­ein­schä­tzung. Für das vierte Quar­tal 2012 er­war­ten die Um­frage­teil­neh­mer eine wei­tere leichte Straf­fung der Kre­dit­richt­linien. (Kre­dit­richt­linien sind die in­ter­nen Kri­ter­ien, so­wohl die schrift­lich fest­ge­leg­ten als auch die un­ge­schrie­benen, die be­stim­men, welche Art von Kre­diten eine Bank als wün­schens­wert er­ach­tet.)

Die etwas re­strik­tiv­ere Kre­dit­ver­gabe­poli­tik schlug sich auch in einer Ver­schär­fung der Kre­dit­be­din­gun­gen nieder. Sowohl für Kre­dit­nehmer durch­schnitt­licher Boni­tät als auch für risiko­reich­ere En­gage­ments wur­den im drit­ten Quar­tal 2012 zum vier­ten Mal in Folge die Mar­gen leicht an­geh­oben. Die Sicher­hei­ten­er­for­der­nisse und die Kre­dit­höhe wur­den eben­falls etwas re­strik­tiver ge­hand­habt.

ÖNB Pres­se­aus­sen­dung

RS C - 324 / 11

Der EuGH hat­te in der Rechts­sache C-342/11 wieder ein­mal Ge­legen­heit, sich mit dem Ver­such, den Vor­steuer­ab­zug zu ver­wehr­en, zu be­schäf­ti­gen.

AbgÄndG 2012 ⇒ Vor­sicht Fal­le

Mit dem in der par­la­men­ta­ri­schen Be­hand­lung be­find­li­chen Ab­ga­ben­Än­der­ungs­Ge­setz wird „so neben­bei” die Finanz­On­line­Er­klär­ungs-Ver­ord­nung ge­än­dert.

Jedem Steuer­pflich­tigen mit einem Finanz-On­line-Zu­gang wer­den ab dem 1.1.2013 Be­scheide der Finanz­ver­wal­tung nur mehr elek­tro­nisch in die Data­Box zu­ge­stellt. Wenn im FOn­line eine Mail Ad­res­se hinter­legt ist, er­folgt eine Be­nach­rich­ti­gung über diese Zu­stel­lung an die hin­ter­legte Mail Ad­res­se.

Ana­log zum Zu­stellG, gilt mit der Hin­ter­le­gung in der Data­Box das Schrei­ben als zu­ge­stellt und der Steuer­pflich­tige ist in der Be­weis­pflicht, sol­lte er das Schrei­ben als nicht zu­ge­stellt be­trach­ten (wollen).

Jeder der einen FOn­line Zu­gang hat, ist daher gut be­ra­ten eine gül­tige Mail Ad­res­se zu hin­ter­legen und die Mails regel­määig auf eine Zu­stell­nach­richt zu prü­fen, da mit der Zu­stel­lung in die Data­Box alle rele­van­ten Fris­ten zu lau­fen be­gin­nen!

Zahlungsverzug ⇒ Entfall der Respirofrist

In Um­setz­ung der EU-Richt­li­nie 2011/7/EU zur Be­käm­pfung von Zah­lungs­ver­zug im Ge­schäfts­ver­kehr (ABl. L48, S. 1 vom 23. Fe­bru­ar 2011) wird ab 1. De­zem­ber 2012 das Zah­lungs­ver­zugs­ge­setz (ZVG) in Kraft tre­ten, mit dem u.a. das ABGB und das UGB ge­än­dert wer­den.

Nach bis­her­iger Rechts­sprech­ung ist eine Zahl­ung dann recht­zei­tig er­folgt, wenn der Zahlungs­pflich­tige den ge­schul­de­ten Be­trag am Tag der Fäl­lig­keit zur Über­wei­sung bringt.

Ab In­kraft­treten des ZVG er­folgt die Zahl­ung nur dann recht­zei­tig, wenn der Em­pfän­ger am Fäl­lig­keits­tag über den Be­trag ver­fügen kann. Daher wird zu­künf­tig auf das Valuta­datum des Ein­lan­gens beim Gläu­biger ab­zu­stel­len sein. Dabei han­delt es sich in der Regel um den näch­sten Banken­werk­tag nach dem Ein­lan­gen am Konto des Be­rech­tig­ten.

Zwischen Unter­neh­mern wird der ge­setz­liche Zins­satz bei Zah­lungs­ver­zug auf 9,2 Pro­zent­punkte über dem Basis­zins­satz an­ge­hoben. Wei­ters darf der Zah­lungs­be­rech­tigte für die Be­trei­bung sei­ner For­der­ung den Pau­schal­be­trag von € 40,- ver­langen.

Da­durch be­dingt, ist davon aus­zu­gehen, daß auch bei Ab­gaben­schulden (USt. Zahllast, LSt, DB, DZ, ...) die bis­her ge­pflo­gene Re­spiro­frist von drei Tagen ent­fal­len wird, und daß Säum­nis­zu­schläge, bei nicht frist­ge­rech­ten Ein­lan­gen der ge­schul­de­ten Be­träge bei der Ab­gaben­be­hörde, ein­ge­for­dert wer­den.

Des­wegen ist es es­sen­tiell, Ihre Be­lege so recht­zei­tig zur Ver­fü­gung zu stel­len, daß aus­reich­end Zeit (zum Ver­buchen und Be­auf­tra­gen der Zahl­un­gen) bleibt.

2012-10-24

Der UFS hat in einem Ur­teil be­kräf­tigt, daß die Be­gün­sti­gun­gen für Neu­grün­der nur dann wirk­sam wer­den, wenn das For­mu­lar NeuFö1 zum Zeit­punkt der Grün­dung vor­liegt. Ein Nach­reichen (zu einem spä­teren Zeit­punkt) ist nicht mög­lich.

2012-09-27

An die­sem Tag ist der ESM-Ver­trag in Kraft ge­tre­ten.

2012-09-22

In der Rechts­sache C-128/11 hat sich der EuGH mit der Recht­mäßig­keit des Wei­ter­ver­kau­fes von Li­zen­zen (sog. ge­brau­chte Soft­ware) aus­ei­nan­der­ge­setzt. Er hat aus­ge­spro­chen, daß ge­brau­chte Li­zen­zen wei­ter­ver­kauft wer­den dür­fen – und sich dabei auf den Er­schöp­fungs­grund­satz im Ur­he­ber­recht be­ru­fen.

In der Rechts­sache C-49/11 des EuGH ging es um den Be­griff des „dauer­haf­ten Daten­trä­gers” – im Zu­sam­men­hang mit Ver­trags­ab­schlüs­sen im Fern­ab­satz – auf dem dem Kon­su­menten u.a. sein Wider­rufs­recht zu er­läu­tern ist. Der EuGH hat aus­ge­spro­chen, daß ein Hyper­link auf die zu er­tei­len­den In­for­ma­ti­onen nicht aus­rei­chend ist, um obige Quali­fi­ka­tion zu er­fül­len.

2012-09-21

Im Rah­men des Salz­bur­ger Steu­er­di­alo­ges – zwecks Klär­ung von Fra­gen zur Ein­kom­men­steu­er – wurde die, für den Auf­trag­neh­mer schuld­be­frei­ende, AGH-Zahl­ung bei Bau­leis­tun­gen an das Dienst­lei­stungs­zen­trum der GKK be­han­delt.

Zu­nächst ist beim Gläu­biger der ge­sam­te Rech­nungs­be­trag als Ein­nah­me zu er­fas­sen. Kommt es bei der GKK zu einer Sal­dier­ung mit of­fen­en Bei­trä­gen, han­delt es sich um einen auf­wands­wirk­samen Ab­fluß. Glei­ches gilt bei der Sal­dier­ung am Steu­er­kon­to mit den lohn­ab­hän­gi­gen oder an­der­en be­trieb­li­chen Ab­gaben. Eine Sal­dier­ung mit der ESt.Vor­aus­zahl­ung oder der UVA Zahl­last, so­wie die Aus­zahl­ung von Gut­haben, ist daher keine Be­triebs­aus­gabe.


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