Home

PV

Lei­stun­gen

Über­sicht

News bis 2019

Buchhaltung-Blaschka

PV News bis 2021


BFG Wien: RV / 7102491 / 2012

Dienst­nehmer­eigen­schaft einer selbst­ständi­gen Buch­hal­terin

In diesem Urteil wird (wieder ein­mal) an­schau­lich dar­ge­stellt, warum (u.a.) ein Ar­beiten vor Ort nicht in Frage kommt.

2. FORG

COVID-19 Stun­dun­gen

Die für März, April und Mai 2020 ge­stun­de­ten Bei­träge sind spätes­tens am 15. Jän­ner 2021 ein­zu­zahlen. Kann glaub­haft ge­macht werden, daß dies nicht möglich ist, sind diese Bei­träge auf An­trag in 11 gleichen Teilen ab Feb­ruar 2021 je­weils am 15. des Monats zu ent­rich­ten.

Die Bei­träge der Monate Mai bis (inkl.) De­zem­ber 2020 können auf An­trag max. 3 Monate ge­stun­det werden, bzw. kann bis läng­stens De­zem­ber 2021 Raten­zahl­ung ge­währt werden. Je­weils unter Glaub­haft­mach­ung der COVID-19 Be­trof­fen­heit.

OGH: 9 ObA 133/19b

Mel­dung der Schwanger­schaft in einem be­fris­teten Dienst­ver­hält­nis

Eine schwan­gere Dienst­nehm­erin in einem – aus sachlich nicht ge­recht­fert­igten Gründen – be­fris­teten Dienst­ver­hält­nis hat ihrem Dienst­geber die Schwanger­schaft noch vor Be­en­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses durch Frist­ab­lauf zu melden, an­son­sten das Dienst­ver­hält­nis mit Frist­ab­lauf endet.

Dienst­nehm­erin­nen kann während der Schwanger­schaft und bis zum Ab­lauf von vier Monaten nach der Ent­bin­dung rechts­wirk­sam nicht ge­kün­digt werden, es sei denn, daß dem Dienst­geber die Schwanger­schaft be­ziehungs­weise Ent­bin­dung nicht be­kannt ist (§ 10 Abs 1 MSchG). Wer­dende Müt­ter haben daher, sobald ihnen ihre Schwanger­schaft be­kannt ist, dem Dienst­geber hievon unter Be­kannt­gabe des vor­ausicht­lichen Geburts­termines Mit­teilung zu machen.

Für be­fris­tete Dienst­ver­hält­nisse sieht das Mutter­schutz­gesetz vor, daß der Ab­lauf eines auf be­stimmte Zeit ab­ge­schlossenen Dienst­ver­hältnisses von der Mel­dung der Schwanger­schaft grund­sätzlich bis zu dem Beginn des Be­schäfti­gungs­ver­bots ge­hemmt wird, es sei denn, die Be­fris­tung ist aus sachlich ge­recht­fer­tigten Gründen er­folgt oder ge­setz­lich vor­ge­sehen (§ 10a Abs 1 MSchG). Mit dieser Rege­lung will der Gesetz­geber eine Um­ge­hung des Mutter­schutz­ge­setzes durch Ab­schluß be­fris­teter Ver­träge mit jungen Frauen ver­hindern.

Der Oberste Gerichts­hof hat dazu aus­ge­sprochen, daß die Ab­lauf­hem­mung eines – aus sachlich nicht ge­recht­fer­tigten Gründen – be­fris­teten Dienst­ver­hältnisses, wenn die Dienst­nehmerin be­reits vor Ab­lauf der Be­fris­tung Kennt­nis von der Schwan­ger­schaft hat, aller­dings nur dann ein­tritt, wenn die Dienst­nehmerin dem Dienst­geber noch vor Be­endi­gung des Dienst­ver­hältnisses durch Frist­ab­lauf ihre Schwanger­schaft ge­meldet hat. Die Ab­lauf­hem­mung tritt ins­be­sondere dann nicht ein, wenn die Dienst­nehmerin – wie im zu be­ur­tei­lenden Fall – ihre be­kan­nte Schwanger­schaft erst nach Be­en­di­gung des Dienst­ver­hältnisses durch Frist­ab­lauf be­kannt ge­ge­ben hat. Dies­falls war die Klägerin nicht an der recht­zei­tigen Mel­dung ihrer Schwanger­schaft vor Ab­lauf der Be­fris­tung ge­hin­dert.

Corono-Bonus­zahl­ung

Be­züg­lich in Folge der Corona-Pan­demie er­laub­ten steuer­lich be­gün­stig­ten Sonder­zahl­ung nach den Be­stim­mun­gen des § 124b Z. 350 lit. a EStG gibt es vom BMF diese Klar­stel­lung.

Corono-Kurz­arbeit (vor­läufig)

An­läßlich des Aus­bruches der COVID-19 Pan­demie Krise haben sich die Sozial­part­ner - u.a. zum Er­halt der Ar­beits­plätze - auf ein eigen­stän­di­ges Kurz­ar­beits­modell ge­einigt.

Da dieses Corona-Kurz­ar­beits­modell jedoch in seinen Details er­heb­lich von der „normalen” Kurz­arbeit ab­weicht, ist diese in der Per­sonal­ver­rechnung auch anders ab­zu­wickeln.

Zum Zeit­punkt der Ent­stehung dieses Textes gab es nur diese Hand­lungs­an­leitung und eine In­for­mation des BMF zur steuer­lichen Aus­wir­kung.

IC KV: Abschluß 2020

In den Ver­hand­lungen mit der Gewerk­schaft ist es ge­lungen für die Rech­nungs­wesen­berufe (Per­sonal­ver­rech­ner, Buch­hal­ter und Bilanz­buch­halter) ein eigenes Ver­wen­dungs­grup­pen­schema zu be­kom­men (Pkt. G im Proto­koll).

Zu­sätz­lich wurde die Ein­rich­tung eines Moni­torings bez. der Gehalts­dif­feren­zen zum KSW-KV ver­ein­bart (Pkt. 8 im Proto­koll).

Weiter mit den News bis 2019.