Home

PV

Lei­stun­gen

News bis 2019

News bis 2015

Buchhaltung-Blaschka

PV News bis 2018


VwGH: Ro 2017 / 13 / 0005 vom 25. Juli 2018

Lohn­steuer: Be­günstig­te Be­steu­er­ung des Urlaubs­geldes bei unter­schied­lich hohen Monats­eb­zügen - „Sechstel­be­rech­nung”

Mit diesem Urteil hat der VwGH die sog. „Formel 7” wieder be­stätigt.

GKK: mBGM

Monat­liche Bei­trags­grund­lagen­mel­dung ab dem 01.01.2019

Mit diesem News­letter in­for­miert der Haupt­ver­band über die bevor­stehende grund­legen­de Änder­ung im SV-recht­lichen Melde­wesen.

Das ZPFSG macht aus der GPLA den PLAB

Mit dem Gesetz über die Zu­sam­men­führung der Prüfungs­organi­sa­tionen der Finanz­ver­wal­tung und der Sozial­ver­sicherung (ZPFSG) wird, die der­zeit auf zwei Behörden (Finanz­amt bzw. GKK) auf­ge­teilte GPLA, zum Prüf­dienst für lohn­ab­hän­gige Ab­gaben und Bei­träge (PLAB) zu­sam­men­ge­führt. Die Eigen­stän­dig­keit der Prüf­ungen durch die BUAK bleibt un­an­ge­tastet.

Die fach­liche Lei­tung ob­liegt ab dem 01.01.2020 dem BMF und für die Prüfung selbst sind nur mehr die Be­stim­mungen der BAO zur Ab­hal­tung einer Außen­prüfung an­zu­wenden.

Der wahr­schein­lich un­mit­tel­bar direkt er­kenn­bare Unter­schied, wird die Aus­rich­tung an der Er­ziel­ung eines Mehr­er­geb­nis­ses der (dann ehe­mali­gen) GKK-GPLA-Prüfer sein - siehe Maßnahmen 3 und 4 im Vorblatt.

OGH: 9 ObA 13/18d

Krank am Feier­tag: Vor­rang des Feier­tags­ent­gelts vor dem Kranken­ent­gelt?

In diesem Urteil hat der er­ken­nen­de Senat fol­gen­des fest­ge­halten:

Ein an einem Feier­tag er­kran­kter Ar­beit­nehmer er­hält, wenn ihn an diesem Tag keine Ar­beits­ver­pflich­tung ge­trof­fen hätte, Feier­tags­ent­gelt nach dem Ar­beits­ruhe­ge­setz. Nach dem Ent­gelt­fort­zahlungs­gesetz be­hält ein Ar­beit­nehmer, der nach An­tritt des Dien­stes durch Krank­heit (Un­glücks­fall) an der Leis­tung seiner Ar­beit ver­hin­dert ist (ohne dass er die Ver­hin­derung vor­sätz­lich oder durch grobe Fahr­lässig­keit her­bei­geführt hat), seinen An­spruch auf das Ent­gelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Das Ar­beits­ruhe­gesetz be­stimmt, dass der Ar­beit­nehmer für die in­folge eines Feier­tages aus­ge­fal­lene Ar­beit seinen An­spruch auf Ent­gelt be­hält.

In einem Ver­fahren vor dem Obersten Gerichts­hof war frag­lich, welche Regelung kon­kret an­zu­wen­den ist, wenn die Voraus­setzungen beider Ent­gelt­fort­zahlungs­tat­be­stände zu­sammen­tref­fen, also ein Arbeit­nehmer an einem Feier­tag krank ist, und ob dieser Feier­tag bei der Maximal­dauer des Ent­gelt­fort­zahlungs­an­spruchs ein­zu­rechnen ist oder der Feier­tag das Ende der Ent­gelt­fort­zahlung um einen Tag hinaus­schiebt. Der Oberste Gerichts­hof hat diese Frage - wie be­reits in einer Vor­ent­schei­dung aus dem Jahr 1996 - wie folgt be­ant­wortet:

Das Feier­tags­ent­gelt nach dem Ar­beits­ruhe­gesetz hat Vor­rang vor dem Kranken­ent­gelt nach dem Ent­gelt­fort­zahlungs­gesetz. Da die Ar­beit an einem Ar­beits­tag, der auf einen Feier­tag fällt, schon a priori aus­fällt, ist es ohne Belang, ob der Arbeit­nehmer an diesem Tag gesund oder krank ist. Die Ar­beit ist dann wegen des Feier­tags aus­ge­fallen. Eine Ar­beits­ver­hin­derung kann nämlich nur in Zeiten be­stehen, in denen der Ar­beit­nehmer zur Arbeits­leis­tung über­haupt ver­pflich­tet ist. Dieser Feier­tag ver­län­gert daher den Ent­gelt­fort­zahlungs­zeit­raum. Anders ist dies nur dann, wenn der Arbeit­nehmer am Feier­tag zur Ar­beits­leis­tung ver­pflichtet wäre, weil nur dann kann er auch an der Leis­tung seiner Ar­beit durch die Krank­heit ver­hin­dert sein.

Diese Rechts­auf­fassung wird auch vom Ver­wal­tungs­gerichts­hof ver­treten und von den Ge­biets­kranken­kassen so ge­hand­habt.

BFG Inns­bruck

GZ: RV / 3100894 / 2014

In diesem Urteil hat der er­ken­nen­de Richter fol­gen­des fest­ge­halten:

Die Nach­ver­rech­nung eines Sach­be­zuges für die Privat­nutzung eines ar­beit­ge­ber­eigenen PKW's setzt voraus, dass eine private Nutzung durch eine Dienst­nehmerin / einen Dienst­nehmer auch tat­säch­lich er­folgt ist. Liegen keine klaren Anhalts­punkte dafür vor und sprechen auch die Um­stände im Einzel­fall nicht für eine tat­säch­liche Privat­nut­zung, hat der An­satz eines Sach­be­zugs­wertes zu unter­bleiben.

Ra 2017/11/0152 vom 11. Jänner 2018

Ver­wal­tungs­strafe nach dem LSDBG

In diesem Urteil hat der er­ken­nen­de Senat fol­gen­des fest­ge­halten:

Im Zu­sammen­hang mit Un­ge­hor­sams­delikten iSd. § 5 Abs. 1 VStG, bei welchem gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. von vorn­herein die Ver­mu­tung des Ver­schul­dens (in Form fahr­läs­sigen Ver­haltens) be­steht, ist es Sache des Be­schul­digten, glaub­haft zu machen, dass ihn an der Be­gehung der Ver­wal­tungs­über­tre­tung kein Ver­schulden traf und ini­tia­tiv alles dar­zu­legen, was für seine Ent­las­tung spricht (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260; 9.10.2013, 2013/08/0183; 28.3.2014, 2014/02/0004). Den Be­schul­digten trifft (nur) dann kein Ver­schulden, wenn nicht er­kenn­bar ist, welche „taug­lichen und zu­mut­baren” Maß­nahmen er zur Ver­hin­derung der ent­sprech­enden Ver­wal­tungs­über­tre­tung hätte tref­fen sol­len (vgl. VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185).

Ra 2017/11/0243 vom 23. November 2017

Arbeits­zeit­auf­zeich­nung nach dem AZG:
Ge­stem­pelter Zeit­punkt des Ar­beits­beginns und -endes

In diesem Urteil hat der er­ken­nen­de Senat fol­gen­des fest­ge­halten:

Nach § 26 Abs. 1 Ar­beits­zeit­gesetz (AZG) hat eine Ar­beit­geberin oder ein Arbeit­geber die ge­leis­teten Ar­beits­stunden (hin­sicht­lich der Dauer und der zeit­lichen Lagerung) auf­zu­zeichnen; da­durch soll die Ein­hal­tung be­stim­mter Regeln des AZG über­prüft werden können (z.B.: über Ruhe­pausen und Ruhe­zeiten).

Dem Re­visions­werber wurde vor­ge­worfen, keine Auf­zeich­nungen über die ge­leis­teten Ar­beits­stunden geführt zu haben. Der VwGH ge­langte zur gegen­teiligen Über­zeugung: Die Arbeits­zeiten wurden mittels eines Stech­uhr-Kon­troll­systems auf­ge­zeichnet, woraus sich die fak­tischen Ar­beits­zeiten, Ruhe­pausen und Ruhe­zeiten er­gaben. Damit war den ge­setz­lichen An­for­der­ungen des AZG ent­sprochen, die auf das mängel­freie Führen von Auf­zeich­nungen über fak­tische Arbeits­zeiten ab­stellen.

Für einen Fall wie den vor­lie­genden folgt somit, dass es - um die Ein­hal­tung der Be­stim­mungen des AZG kon­trol­lieren zu können - zunächst aus­schließ­lich auf die ge­stem­pelten Zeit­punkte des Arbeits­beginns und -endes an­kommt. Dass zusätzlich Auf­zeichnungen über die vom Ar­beit­geber „an­er­kannten” Arbeits­zeiten geführt werden, schreibt das Gesetz - im hier vor­liegenden Zu­sammen­hang - hin­gegen nicht vor. Scheinen solche Daten zusätz­lich zu den Stech­uhr­auf­zeich­nungen auf, können sie in anderen Ver­fahren (z.B.: wegen Über­schreitung der ge­setzlich höchst­zu­lässigen Arbeits­zeiten) von Be­deutung sein.

Angleichung der Arbeiter an die Ange­stellten

Kurz vor der National­rats­wahl 2017, ohne Be­gut­achtungs­ver­fahren, während des „freien Spiel der Kräfte”, wurde diese Gesetzes­ini­tia­tive auf den Weg ge­bracht und als BGBl I 153/2017, mit Inkraft­treten am 1. Juli 2018, ver­öffent­licht.

Ange­stellte

Der Ent­gelt­fort­zahlungs­an­spruch bei Krank­heit be­trägt im ersten Jahr 6 Wochen. Der KV kann für das erste halbe Be­schäf­ti­gungs­jahr eine Ali­quo­tierung vor­sehen. Ab dem zweiten Jahr sind es 8 Wochen. Nach 15 Jahren 10 Wochen und nach 25 Jahren 12 Wochen.

Soll es während eines Kranken­standes zu einer Lösung des Dienst­ver­hält­nisses kommen, gilt die EFZ-Pflicht auch bei einer ein­ver­nehm­lichen Tren­nung. Einzig die Arbeit­nehmer­kündi­gung oder eine gerecht­fer­tigte Ent­las­sung führt zu einer Be­en­di­gung dieser.

Arbeiter

Der Ent­gelt­fort­zahlungs­an­spruch bei Krank­heit be­trägt im ersten Jahr 6 Wochen. Ab dem zweiten Jahr sind es 8 Wochen. Nach 15 Jahren 10 Wochen und nach 25 Jahren 12 Wochen.

Soll es w­hrend eines Kranken­standes zu einer Lösung des Dienst­ver­hält­nisses kommen, gilt die EFZ-Pflicht auch bei einer ein­ver­nehm­lichen Tren­nung. Einzig die Arbeit­nehmer­kündi­gung oder eine gerecht­fer­tigte Ent­las­sung führt zu einer Be­en­di­gung dieser.

Bei einer normalen Kündi­gung hat der Dienst­geber die gleichen Fristen ein­zu­halten wie bei einem Ange­stell­ten. Dienst­nehmer können mit einem Monat Kündi­gungs­frist zum Monats­letzten kündigen. Analog zum Ange­stel­lten, kön­nen mit dem Dienst­nehmer einzel­ver­trag­lich die gleichen Fristen ver­ein­bart werden, die für den Dienst­geber gelten.

BUAK: Änder­ung bei der Melde­pflicht

Ab dem 1.1.2018 müs­sen Teil­zeit­kräfte vor Ar­beits­an­tritt bei der BUAK an­ge­mel­det wer­den. Dabei ist zu­sätzlich die genaue Lage der Teil­zeit be­kannt­zu­geben sowie der Ein­satz­ort (welche Bau­stelle). Dazu gibt es dieses Merk­blatt. Bei Voll­zeit­kräften reicht es weiter­hin diese spätes­tens zum 15. des Folge­monats zu melden.

Bei der BUAK ist man der Meinung, daß es am Bau keine Teil­zeit gäbe. Das seie nur ein „ver­steck­tes” Lohn­dum­ping. Diese Ar­gu­men­ta­tion wurde vom BMASK auf­ge­grif­fen und in der Zeit des „freien Spiel der Kräfte” ohne vor­her­ige Be­gut­ach­tung be­schlos­sen.

Sozial­partner­eini­gung

Beschäf­ti­gungs­gruppen­schema Neu für den Handel

Hier kön­nen Sie den Origi­nal­text der Ver­ein­barung lesen, die für alle Handels­be­triebe ab dem Dezem­ber 2021 zwingend zur An­wen­dung kommt. Bzw. frei­willig für be­stehen­de Be­triebe ab dem Dezember 2017 und zwin­gend für alle Neu­grün­dun­gen ab dem Dezember 2017.

VWGH: 2016 / 11 / 0120

Richtige Ein­stuf­ung im KV zur Ver­mei­dung von Lohn­dumping

In diesem Urteil, das noch zum LSDBG (§ 7i AVRAG vor dem LSD-BG) er­gan­gen ist, wird fest­ge­hal­tn, daß es nicht nur auf die tat­säch­liche Tätig­keit an­kommt, son­dern auch auf die (formalen) Ein­stuf­ungs­kri­terien des an­zu­wen­den­den KV ab­zu­stel­len ist.

Merk­blatt 2017

familien­haf­te Mit­ar­beit in Be­trie­ben

Das Merk­blatt und die Muster­ver­ein­bar­ung wurden neu auf­gelegt. Die genaue Be­ur­teil­ung ob­liegt weiter­hin den Um­stän­den des Einzel­falles.

OGH : 8 ObS 7/16m

Er­höhter Fach­ar­beiter­lohn für „Fassader”

Der er­höhte Fach­ar­beiter­lohn für Fassaden­ar­beiten nach dem Zusatz­kol­lektiv­ver­trag (Spezia­listen) Wien hängt nicht davon ab, ob der Ar­beit­nehmer über eine Lehr­abschluss­prüfung als Maurer ver­fügt, sondern ob er als Fach­ar­beiter für diese Ar­beiten auf­ge­nom­men wur­de oder diese Fach­ar­beiter­tätigkeit tat­sächlich ver­rich­tet hat.

Der Kläger hat in Ungarn eine Maurer­lehre ab­sol­viert und war 9 Jahr in Öster­reich bei ver­schie­denen Firmen als Maurer und Fas­sader be­schäf­tigt. 2013 war er ca. einen Monat als „Fas­sader” bei einer Bau­firma tätig, über deren Ver­mögen in der Folge das In­sol­venz­ver­fahren eröf­fnet wurde. Der Kläger be­gehrt als In­sol­venz­ent­gelt für die Zeit seiner Be­schäf­ti­gung nicht nur den Fach­ar­beiter­lohn als Maurer, son­dern den er­höhten Lohn nach dem Zu­satz­kol­lektiv­ver­trag für Spezi­alis­ten (Wien) für Fas­saden­ar­beiten. Die Be­klagte steht auf dem Stand­punkt, dass ihm dieser nicht zu­steht, da er über keinen in Öster­reich an­er­kan­nten Lehr­ab­schluss ver­fügt.

Das Erst­gericht gab der Klage statt. Das Beruf­ungs­gericht gab der Be­ruf­ung der Be­klag­ten Folge und wies die Klage ab. Der Oberste Gerichts­hof stellt über Re­vi­sion des Klägers das Erst­ur­teil wieder her. Nach dem Wort­laut sehe der Zu­satz­kol­lek­tiv­ver­trag den höheren Lohn nur für „Maurer” vor, was als Hinweis darauf ge­sehen wer­den könnte, dass ein Lehr­ab­schluss vor­aus­ge­setzt wird. Be­trachte man die Re­ge­lung jedoch im sys­te­matischen Ge­samt­zu­sam­men­hang mit dem Rahmen­kol­lek­tiv­ver­trag für Bau­in­dustrie und Bau­ge­werbe, sei auch der Zu­satz­kol­lek­tiv­ver­trag so zu ver­stehen, dass, wer als Fach­ar­beiter auf­ge­nom­men wur­de oder wer die ent­sprech­ende Fach­ar­beiter­tätig­keit ver­richtet, auch die ent­sprech­en­de Ent­lohn­ung er­hal­ten soll.

OGH: 9 ObA 146/16k

Kün­di­gung einer Reini­gungs­kraft währ­end des Jahres – was wird aus dem voll aus­be­zahl­ten Ur­laubs­zu­schuss?

Der Ober­ste Gerichts­hof stellt die Be­deu­tung einer Be­stim­mung des Kollek­tiv­ver­trags für Denk­mal-, Fas­saden- und Gebäude­rei­ni­ger klar.

Die Klägerin war bei der Be­klag­ten als Reini­gungs­kraft be­schäf­tigt. Das Ar­beits­ver­hältnis endete am 16.11.2015 durch Ar­beit­geber­kündi­gung. Da der Klägerin be­reits im Mai 2015 der ge­samte Urlaubs­zu­schuss (Sonder­zahlung) für das Jahr 2015 aus­be­zahlt wor­den war, nahm die Be­klag­te bei der Lohn­ab­rech­nung eine Rück­ver­rech­nung vor und zog den auf das rest­liche Kalender­jahr fal­len­den Teil des Ur­laubs­zu­schusses von den of­fenen Lohn­an­sprüchen der Klägerin ab. Die ent­sprech­ende Be­stim­mung im Kollek­tiv­ver­trag für Denk­mal-, Fas­ssaden- und Gebäude­rei­niger lautet:

„Bei Kün­di­gung durch die/den Ar­beit­nehm­erin / Ar­beit­nehmer ist nur der auf den Rest des Kalender­jahres ent­fal­len­de und ver­hält­nismäßig zu viel be­zahl­te An­teil zurück­zu­be­zahlen.”

Die Klägerin be­gehrte die Aus­zahl­ung des ab­ge­zo­genen Be­trags, weil eine Rück­zahlungs­pflicht nur bei Ar­beit­nehmer­kün­digung be­stehe.

Die Vor­in­stan­zen wiesen das Klage­be­gehren ab. Sie waren der An­sicht, dass die Klägerin nach der kol­lek­tiv­ver­trag­lichen Be­stim­mung zwar nichts zurück­zahlen müsse, damit aber noch nicht ge­sagt sei, dass die Be­klagte den Betrag nicht von der End­ab­rech­nung ab­ziehen dürfe.

Der Ober­ste Gerichts­hof teil­te diese An­sicht nicht. Be­steht kein An­spruch des Ar­beit­gebers auf Rück­zahl­ung, gibt es auch keine Gegen­for­der­ung, die den Lohn­an­sprüchen eines Ar­beit­neh­mers auf­rech­nungs­hal­ber ent­gegen­ge­hal­ten wer­den kann. Gründe dafür, dass die Kol­lektiv­ver­trags­par­teien zwischen tat­säch­lichem Zurück­zahlen und Gegen­ver­rech­nen hätten unter­scheiden wol­len, waren nicht er­sicht­lich. Dem Klage­be­gehren wurde daher statt­gegeben.

Pflichtversicherung für Skilehrer in einer Skischul-OG

VwGH: Ra 2016/08/0011 bis 0024 vom 24. November 2016

In diesem Fall musste sich der VwGH mit der Frage be­fassen, ob Ski­lehrer, die auch Gesell­schaf­ter der die Ski­schule be­trei­ben­den OG waren, der Pflicht­ver­sich­erung in der Kranken-, Unfall- und Pensions­ver­sich­erung nach dem All­ge­meinen Sozial­ver­sicherungs­gesetz (ASVG) unter­lagen.

Dabei hielt er zu­nächst fest, dass im vor­lie­gen­den Fall, in dem die Ski­lehrer trotz einer ent­sprechen­den Rege­lung im Gesell­schafts­ver­trag nach den wahren Ver­hältnis­sen keinen wesent­lichen Ein­fluss auf die Geschfts­führung der OG nahmen – die Ski­schule wurde tat­sächlich vom „Ski­schul­leiter und Geschfts­führer” geführt –, auch ihre Stel­lung als per­sönlich haf­tende Gesell­schaf­ter das Vor­liegen von Dienst­ver­hältnissen nicht aus­schloss.

Davon aus­gehend be­jahte der VwGH das Vor­liegen von Dienst­verhältnissen, da die Ski­lehrer einer per­sön­lichen Arbeits­pflicht unter­lagen und ihre Tätig­keit in per­sön­licher und wirt­schaft­licher Ab­hängig­keit aus­übten.

Hier geht es zum Voll­text der Ent­schei­dung.

OGH – 9 ObA 57/16x

Kün­di­gung des Dienst­ver­trags in der Gerichts­ver­hand­lung trotz ver­ein­bar­ter Schrift­form wirk­sam?

Der Oberste Ge­richts­hof nimmt zur Frage Stel­lung, ob mit dem Proto­koll über eine Ge­richts­ver­hand­lung einem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Schrift­form­gebot ent­sprochen wird.

Der Kläger war Par­la­ments­mit­ar­beiter einer Ar­beits­ge­mein­schaft mehrerer National­rats­ab­ge­ord­neter. Der Dienst­ver­trag sollte jeden­falls mit dem Ende der Ge­setz­ge­bungs­periode enden und konnte darüber hinaus schrift­lich ge­kün­digt wer­den. Als sich die Ar­beits­ge­mein­schaft während der lauf­en­den Ge­setz­ge­bungs­periode auf­löste, wurde der Kläger mit der Be­mer­kung einer „ein­ver­nehm­lichen Auf­lösung” des Dienst­ver­hält­nisses von der Sozial­ver­sich­erung ab­ge­meldet. „Seine” Unter­schrift auf der Er­klärung stam­mte jedoch nicht von ihm.

Der Kläger klagte auf Zahlung der offenen Ge­hälter und auf Fest­stel­lung, dass sein Gehalt auf­grund des weiter­hin auf­rechten Dienst­ver­hältnis­ses bis zum Ende der Ge­setz­ge­bungs­periode zu zahlen sei.

Die be­klag­ten National­rats­ab­ge­ord­neten er­klär­ten in der Ge­richts­ver­hand­lung durch ihren Ver­tre­ter, das Dienst­ver­hält­nis des Klägers für den Fall, dass die ein­ver­nehm­liche Auf­lösung un­wirk­sam sein sollte, auf­zu­kün­digen.

Das Erst- und das Be­ruf­ungs­ge­richt sahen die An­sprüche des Klägers teil­weise, näm­lich bis zum Ab­lauf der Kün­di­gungs­frist, als be­rech­tigt an.

Der Oberste Ge­richts­hof fol­gte aller­dings der An­sicht des Klägers, dass die in der Ver­hand­lung von Be­klagten­seite vor­ge­tragene Kün­di­gung nicht der im Dienst­ver­trag ver­ein­bar­ten Schrift­form ent­spreche. Haben Parteien für eine Er­klär­ung die Schrift­form vor­ge­sehen, ver­langt das Gesetz dafür grund­sätz­lich einen schrift­lichen Text mit Unter­schrift. Der­ar­tiges lag aber hier nicht vor. Dass die Par­teien im vor­liegen­den Fall im Ver­trag etwas an­deres ge­wollt hät­ten, war nicht er­sicht­lich. Daran än­derte auch das über den Ver­handlungs­ver­lauf an­gef­er­tigte Proto­koll nichts: Da es vom erst­ge­richt­lichen Vor­sitz­enden dik­tiert wur­de, lag in der Ver­hand­lung noch keine Er­klär­ung in Text­form vor. Die den Parteien in der Folge zu­gesand­te Aus­fer­tigung des Proto­kolls wieder­um ent­hielt keine Unter­schrift des Er­klären­den. Mit dem Ver­hand­lungs­protokoll wird auch die Er­satz­form einer „ge­richt­lichen Be­ur­kun­dung” im Sinn des Außer­streit­ver­fahrens nicht er­füllt. Der Oberste Ge­richts­hof er­ach­tete die Kün­di­gung daher als un­wirk­sam.

BvWG Tirol: L511 2126388-1/3E

An­mel­dung vor Ar­beits­an­tritt auch bei „Gefahr in Ver­zug”

In diesem Ur­teil hat der BvWG aus­ge­sprochen, daß für sol­che Fälle or­gani­sa­tori­sche Vor­kehr­ungen zu tref­fen wären und daß die Mindest­daten­mel­dung auch tele­phonisch hät­te er­stat­tet wer­den können.

SV-freie Auf­lösungs­zahl­ung oder SV-pflich­ti­ge Kün­di­gungs­ent­schädi­gung?

In diesem Ur­teil hatte sich der BVwG mit dieser Frage aus­ein­ander zu setzen und traf dabei auch eine Ab­gren­zung.

Voraus­sicht­liche Werte 2017

Vor­be­halt­lich der Ver­öffent­lich­ung im Bun­des­ge­setz­blatt stehen hier die voraus­sicht­lichen Werte für 2017 zur Ver­füg­ung.

BFG Tirol – GZ: RV/3100145/2016

Wird mit der Lohn­ver­rech­nung ein ex­ter­nes Lohn­ver­rech­nungs­büro be­traut, haf­tet der (GmbH) Ver­treter für Auf­zeich­nungs­mängel und daraus re­sul­tier­ende Nach­for­der­un­gen, wenn er seinen In­for­ma­tions- und Über­wachungs­pflich­ten gegen­über dem Lohn­ver­rech­nungs­büro nicht or­dnungs­ge­mäß nach­ge­kom­men ist.

Merk­blatt

familien­haf­te Mit­ar­beit in Be­trie­ben

Hier finden Sie das über­ar­bei­te­te Merk­blatt, das zwi­schen der Haupt­ver­band, dem BMF und der WKÖ ab­ge­stimmt wur­de. Die genaue Be­ur­teil­ung ob­liegt weiter­hin den Um­stän­den des Einzel­falles.

Da die Finanz­poli­zei bei Kon­trol­len dazu neigt, sofort und un­ge­prüft eine An­zeige wegen der feh­len­den An­mel­dung eines Dienst­neh­mers vor­zu­neh­men, wäre drin­gend an­zu­raten, diese Muster­ver­ein­bar­ung vor dem Ein­satz einer fami­li­ären Mit­hilfe ab­zu­schließen.

BFG Wien – GZ: RV/7100847/201

Keine außer­ge­wöhn­liche Be­las­tung bei Pro­zess­kos­ten man­gels Zwangs­läufig­keit

Im All­ge­meinen kann davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass Prozess­kosten, Kosten für Gut­achten­er­stel­lung, Gerichts­gebühren usw. in einem Rechts­streit nicht zwangs­läufig er­wach­sen, wenn sie le­dig­lich Folge der Klags­führ­ung durch den Steuer­pflich­tigen oder sonst Folge eines vom Steuer­pflich­tigen ge­setz­ten Ver­haltens sind, z.B. wenn dieser ge­klagt wird und im Prozess unter­liegt (vgl. VwGH 19.3.1998, 95/15/0024).
Der Voll­ständig­keit hal­ber wird an­ge­führt, dass selbst Kosten, die im Zu­sam­men­hang mit einem Straf­prozess an­fal­len (Ver­tei­di­gungs­kosten, Prozess­kosten, Kosten für Gut­achten­er­stel­lung, Gerichts­ge­bühren usw.), nach ver­wal­tungs­ge­richt­licher Ju­di­katur nur dann - unter Erfül­len al­ler Vor­aus­setz­ungen iSd 34 EStG idgF - eine außer­ge­wöhn­liche Be­las­tung dar­stel­len, wenn sie einem letzt­lich frei­ge­sproch­enen An­ge­klag­ten er­wachsen (VwGH 3.3.1992, 88/14/0011, und BFH 15.11.1957, BStBl. 1958 III 105). Im Falle einer straf­recht­lichen Ver­ur­tei­lung liegen die Vor­aus­setz­ungen für die An­er­ken­nung von Rechts­ver­teidi­gungs- bzw. Straf­prozess­kosten als außer­ge­wöhn­liche Be­las­tung nicht vor.

aus ge­ge­be­nem An­laß

Jeden Dienst­geber ver­pflich­tet das Ar­beits­zeit­ge­setz (AZG) zur Führ­ung der Arbeits­zeit­auf­zeich­nung der ge­ar­bei­te­ten Stun­den der Dienst­neh­mer. Ver­stöße wer­den mit­tels Geld­stra­fe ge­ahn­det. Lt. OGH Judi­kat ver­bleibt diese Ver­pflich­tung auch dann beim Dienst­ge­ber, wenn dieser das Führen der Zeit­auf­zeich­nun­gen an den Dienst­neh­mer dele­giert hat.

Die Betriebs­prüf­ungs­praxis scheint bei Franchise-Neh­mern vom General­ver­dacht der Unter­ent­lohn­ung (Lohn­dum­ping iSd LSDBG) aus­zu­gehen. Umso wichtiger sind die (form­frei) zu führ­en­den Zeit­auf­zeich­nun­gen.

PV Info 07 / 2016

Dieser Aus­gabe der Fach­zeit­schrift für Per­so­nal­ver­rech­nung ist dem Editorial fol­gen­des – leider nur allzu wahres – Zi­tat ent­nom­men:

Meines Er­ach­tens bleibt die Durch­führ­ung von Per­so­nal­ver­rech­nung leider noch im­mer eine „Hoch­risi­ko­tätig­keit”, mit der Gefahr be­haf­tet, irgend­eine Be­stim­mung zu miss­achten und daher in eine - straf­bare - Unter­zahl­ung zu rut­schen.

Merk­blatt

Bei­trags­freie frei­wil­lige so­zi­ale Zu­wen­dun­gen

Hier finden Sie über­ar­bei­te­te Ver­sion des ab­ge­stim­mten Merk­blat­tes, welche frei­wil­ligen Sozial­leis­tun­gen er­bracht wer­den dürfen, die beim Dienst­neh­er keinen Sach­be­zug aus­lösen. Vom BMF gibt es die Zu­sage, für die steuer­liche Be­hand­lung, nach diesen Kri­ter­ien vor­zu­gehen.

VZKG - Ver­braucher­zahl­ungs­kon­to­ge­setz.

In Um­setz­ung der EU-RL 2014/92/EU tritt am 18. Sep­tem­ber 2016 ein ge­setz­lich nor­mier­ter An­spruch auf ein Bank­konto mit grund­le­gen­den Fun­kti­onen ( 22 VZKG) in Kraft.

Damit wird gleich­zei­tig die Aus­nahme­be­stim­mung im 48 EStG (idF StRefG 2015) obso­let: Das Bar­zahl­ungs­ver­bot an Dienst­nehmer, die Bau­leis­tun­gen iSd 19 Abs. 1a UStG er­brin­gen, be­steht nur dann nicht, wenn der Dienst­neh­mer keinen ge­setz­lichen An­spruch auf ein Bank­konto hat.

In wei­ter­er Folge greift die Straf­be­stim­mung im  51 Abs. 1 lit. g FinStrG (idF StRefG 2015), die die Miß­ach­tung eines Bar­zahl­ungs­ver­botes, sowohl beim Zah­ler als auch beim Em­pfän­ger, mit einer Geld­strafe, als Finanz­ord­nungs­widrig­keit, mit einer Geld­strafe bis zu € 5.000,- pöna­li­siert.

LSDBG „Neu”

Die Neu­fas­sung des Lohn- und Sozial­Dum­ping­Be­trugs­be­käm­pfungs Ge­set­zes (LSDBG) wurde als BGBl I 44 / 2016 ver­öf­fent­licht und tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Die bis­her­igen Be­stim­mun­gen im AVRAG wer­den durch ein eigen­stän­diges Ge­setz ab­ge­löst, das in vielen Punk­ten gegen­über der bis­her­igen Rege­lung ver­schärft wird.

Aus­drücklich ein­be­zogen sind alle privat­recht­lichen Dienst­ver­hält­nis­se, alle BUAK pflich­ti­gen Dienst­ver­hältnis­se, alle über­las­senen Dienst­nehmer (AÜG) und nach Öster­reich ent­sandte Dienst­neh­mer bzw. die sog. Grenz­gänger nach Öster­reich.
Aus­ge­nom­men sind nur wenige taxa­tiv auf­ge­zählte kurz­fris­tige bzw. gering­fügige Auf­ent­hal­te in Öster­reich, wie z.B. die Teil­nahme an einer Messe oder einer Schul­ung.

Expli­zit ver­an­kert wird der Grund­satz, daß nur der wahre wirt­schaft­liche Ge­halt zählt (vgl. 21 ff BAO oder 539a ASVG).

Die Unter­ent­lohn­ung wird durch die Neu­fas­sung in 3 Abs. 1 auf alle zu­stehen­den Lohn­be­stand­teile aus­ge­weitet. Dadurch wer­den auch Zu­lagen und Zu­schläge sowie die Sonder­zahl­ungen straf­recht­lich rele­vante Tat­be­stände. Nach Öster­reich ent­sand­ten Dienst­nehmern ist das gleiche Ent­gelt zu zahlen, wie ihren Kol­legen vor Ort.
Grund­sätzlich wer­den ent­sandte Dienst­nehmer in den wesent­lichen Schutz­be­stim­mungen einem öster­reich­ischen Dienst­nehmer gleich­ge­stellt. Damit soll das grenz­über­schrei­tende „Lohn­dum­ping” unter­bun­den wer­den.

4 nor­miert einen Urlaubs­an­spruch, der para­llel zum UrlG und zu den KV Be­stim­mun­gen for­muliert ist. Die Be­sei­ti­gung der Kollis­sion des zwin­gen­den An­spruches auf be­zahl­ten Ur­laub nach Abs. 1 mit den Be­stim­mungen des UrlG wird von den Gerichten zu klären sein.

Sehr viel Stren­ger wird die Haf­tung des Auf­trag­gebers bei ent­sand­ten Dienst­nehmern. Dieser haf­tet zu­kün­ftig als Bürge und Zahler - und somit soli­darisch zum wirt­schaft­lichen Dienst­geber - für alle mit der Be­schäf­ti­gung an­fal­len­den Zahl­ungen (Lohn, SV Beiträge, LSt, DB, DZ, KommSt, DGA sowie BUAK Zu­schläge).
Als Auf­trag­geber gilt auch der General­unter­nehmer, der z.B. Teil­leis­tungen an Sub­auf­trag­nehmer weiter­gibt, sowie der „nor­male” Haus­bauer.
Hier wird ein­deu­tig darauf ab­ge­stellt, durch die sehr weit ge­faßte Haf­tung des Auf­trag­gebers alle grenz­über­schrei­ten­den Fälle wirt­schaft­lich un­inter­re­sant zu machen.

Für die Be­hörden wird die Ver­pflich­tung zur Zu­sam­men­ar­beit und zum Daten­aus­tausch er­wei­tert.
Bei den Be­stim­mun­gen bez. dem Bereit­halten der Unter­lagen vor Ort für eine Über­prüfung durch die Be­hör­den wer­den grund­sätzlich elek­tro­nische Unter­lagen ver­langt. Die An­mel­dung einer Ent­sen­dung darf nur mehr elek­tro­nisch er­folgen. Dafür darf der Dienst­ver­trag auch auf Englisch ver­faßt sein.

Die Strafen be­tragen weiter­hin bis zu € 20.000,- je be­trof­fenen Dienst­nehmer. Die Ver­waltungs­strafen im Zu­sam­men­hang mit der Durch­führung der Kon­trol­len gehen nun auch bis zu € 20.000,-. Gleiches gilt für das Nicht­be­reit­hal­ten der Lohn­unter­lagen.

Das BMASK will das LSDBG als Schutz vor Bil­lig­kon­kur­renz ver­stan­den wis­sen. Die GPLA Prüf­ungs­praxis zeigt aber, daß die WrGKK das LSDBG fak­tisch aus­schließ­lich als „Ab­zocke” der Dienst­geber an­wen­det. Das Ar­beits­recht ist der­art kom­plex, daß es so gut wie un­möglich ist, keine Fehler zu machen.

Weiter mit den News bis 2015.