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PV News bis 2014


ASRÄG 2014

Ver­schär­fung des LSDBG

Am 16.12.2014 wurde das Arbeits- und So­zial­Rechts­Än­der­ungs Ge­setz 2014 als BGBl 94 / 2014 kund­ge­macht. Damit treten ab dem 1.1.2015 fol­gen­de Ver­schär­fungen im AVRAG in Kraft:

Eine Zu­sam­men­fas­sung der Än­der­ungen finden Sie hier.

OGH 8 ObA 3/14w

Kün­di­gungs­klau­sel im be­fris­te­ten Ar­beits­ver­hält­nis

Die Par­teien kön­nen auch für ein auf be­stim­mte Zeit ein­ge­gan­genes Ar­beits­ver­häl­tnis die Mög­lich­keit einer Kün­di­gung ver­ein­baren, sofern die Dauer der Be­fris­tung und die Mög­lich­keit einer Kün­di­gung in einem an­ge­mes­senen Ver­hält­nis stehen.

Eine im be­fris­te­ten Dienst­ver­hält­nis ge­trof­fene Kün­di­gungs­ver­ein­bar­ung muss den ge­setz­lichen und kol­lek­tiv­ver­trag­lichen Vor­schrif­ten über die Kün­di­gungs­fris­ten ent­sprechen.

Dass die Kün­di­gungs­ver­ein­bar­ung gegen ge­setz­liche Be­stim­mun­gen über die Kün­di­gungs­fristen und -termine ver­stößt, be­deutet nicht zwangs­läufig, dass das grund­sätz­liche Ver­häl­tnis zwischen Ver­trags­dauer und Kün­di­gungs­mög­lich­keit un­an­ge­mes­sen sein muss und hat im All­ge­meinen – so­fern nicht wie etwa im Fall der Ent­schei­dung 4 Ob 105/85 das ge­setz­liche Gleich­be­hand­lungs­ge­bot ein an­deres Er­geb­nis er­for­dert – nicht die Un­zu­läs­sig­keit der Ver­ein­barung über die Kün­di­gungs­mög­lich­keit zur Folge.

Steht daher die ver­ein­barte Kün­di­gungs­mög­lich­keit in keinem un­an­ge­mes­senen Ver­hält­nis zur Ver­trags­dauer, so hat der Um­stand, dass die ver­ein­bar­te Kün­di­gungs­frist (der Kün­di­gungs­ter­min) dem (ana­log an­zu­wen­den­den) 20 AngG nicht ent­spricht, ledi­glich zur Folge, dass bei der Be­rech­nung der Kün­di­gungs­ent­schädi­gung jene Fol­gen ein­treten, die auch im un­be­fris­te­ten Dienst­ver­hält­nis ein­treten, wenn die ge­setz­liche Kün­di­gungs­frist bzw der Kün­di­gungs­termin nicht ein­ge­halten wird. (RS)

OGH 9 ObA 81/14y

Tätig­keit im Tank­stel­len­be­trieb mit Shop

In diesem Er­kennt­nis hat der OGH aus­ge­sprochen, daß Be­diens­tete einer Selbst­be­die­nungs­tank­stelle samt Wasch­an­lage, Shop und Bistro sehr wohl unter den (bes­seren) Handels-KV fal­len kön­nen. (Mehr)

OGH 8 ObA 57/14m

Keine Rück­for­der­ung von Aus­bil­dungs­kos­ten bei Aus­tritt aus dem Ar­beits­ver­hält­nis wegen Mut­ter­schaft

In diesem Er­kennt­nis hat der OGH fol­gen­den Leit­satz auf­ge­stellt:

Tritt eine Ar­beit­neh­mer­in wegen ihrer Mut­ter­schaft vor­zei­tig aus dem Ar­beits­ver­hältnis aus, so darf der Ar­beit­ge­ber von ihr die auf­ge­wen­de­ten Aus­bil­dungs­kos­ten nicht zurück­ver­lan­gen. (Mehr)

VwGH 2013/08/0051

Auch ein OG Gesell­schaf­ter kann para­llel ein Dienst­nehmer seni.

In diesem Ur­teil hat der VwGH u.a. fol­gen­den Leit­satz auf­ge­stellt:

Die Grund­sätze der 21 bis 24 BAO gel­ten nach 539a Abs. 5 Z 3 ASVG auch dann, wenn eine Pflicht­ver­sich­erung und die sich daraus er­ge­ben­den Rechte und Pflich­ten zu be­ur­tei­len sind.

Hier kann ein gut auf­be­rei­te­tes Merk­blatt ein­ge­sehen wer­den, das u.a. die er­gan­ge­nen Ju­di­kate wider­spie­gelt, wann ein Gesell­schaf­ter ein Dienst­neh­mer ist bzw. sein kann.

VwGH 2012/08/0207

10 f ASVG

In diesem Ur­teil hat der VwGH fol­gen­de Rechts­sätze auf­ge­stellt:

Die Vor­schrif­ten des ASVG über das Be­schäf­ti­gungs­ver­häl­tnis stehen auf dem Boden der Ein­glie­der­ungs­theorie. Ein Be­schäf­ti­gungs­ver­häl­tnis im Sinn des ASVG wird durch den „Ein­stel­lungs­akt” be­grün­det. Es setzt einen „Ver­pflich­tungs­akt” nicht vor­aus. Es ist nicht er­for­der­lich, dass der Dienst­geber dem Ein­stel­lungs­akt zu­ge­stimmt hat oder von diesem in Kenn­tnis ge­setzt wurde. Die Pflicht­ver­sich­erung der Dienst­nehmer be­ginnt nach 10 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (An­tritt) ihrer Be­schäf­tigung, sie dauert mit dem Be­schäf­ti­gungs­ver­hältnis fort, bis sie nach 11 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Ende der Be­schäf­ti­gung er­lischt. Das Be­schäf­ti­gungs­ver­hältnis im Sinn des ASVG wird in der Regel durch die Auf­nahme der Be­schäf­ti­gung im Be­trieb des Dienst­gebers be­gründet (vgl. das hg. Er­kenn­tnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2013/08/0183, mwN).

Will der Dienst­geber ver­hin­dern, dass Be­schäf­ti­gungs­ver­häl­tnisse durch die Auf­nahme einer Be­schäf­ti­gung in seinem Be­trieb ohne seine Zu­stim­mung bzw. ohne die er­for­der­liche An­mel­dung zur Sozial­ver­sich­erung be­gon­nen wer­den, so muss er ein wirk­sames Kon­troll­sys­tem er­rich­ten bzw. ent­sprechende Wei­sungen er­teilen und deren Be­fol­gung sicher­stel­len. Für die man­gel­nde Effek­tivi­tät seines Kon­troll­sys­tems hat der Dienst­geber un­ab­hängig von seinem Ver­schul­den ein­zu­stehen.

Die Behörde ist be­rech­tigt, von einem Dienst­ver­hältnis im üb­lichen Sinn aus­zu­gehen, wenn je­mand bei der Er­brin­gung von Dienst­leis­tun­gen ar­bei­tend unter sol­chen Um­stän­den an­ge­trof­fen wird, die nach der Lebens­er­fahrung üblicher­weise auf ein Dienst­ver­hältnis hin­deuten (wie dies bei den gegen­ständ­lichen Rei­ni­gungs­ar­beiten der Fall ist), dies jedoch nur, sofern im Ver­fahren nicht jene atypischen Um­stände dar­ge­legt wer­den, die einer solchen Deu­tung ohne nähere Unter­such­ung ent­gegen­stehen (vgl das hg Er­kenn­tnis vom 12. Sep­tem­ber 2012, Zl 2010/08/0237). Die Be­hör­de ist in einem sol­chen Fall nicht ge­halten, Er­mitt­lun­gen und weit­wen­dige Über­le­gun­gen zu der Frage an­zu­stel­len, ob die be­tre­tene Per­son in einem ab­hän­gi­gen Be­schäf­ti­gungs­ver­hältnis steht, da dies - wenn anders lautende kon­krete Be­haup­tun­gen samt Be­weis­an­boten nicht vor­liegen - unter den ge­ge­benen Um­stän­den ohne wei­teres vor­aus­ge­setzt wer­den kann (vgl das hg Er­kennt­nis vom 22. April 2010, Zl 2009/09/0103).

Als Freund­schafts- oder Ge­fällig­keits­dien­ste sind kurz­fris­tige, frei­wil­lige und un­ent­gelt­liche Dien­ste an­zu­sehen, die vom Leis­ten­den auf Grund spe­zi­fi­scher Bin­dun­gen zwischen ihm und dem Leis­tungs­em­pfänger er­bracht wer­den und die einer Prüfung auf ihre sach­liche Recht­fer­ti­gung stand­halten.

Für das Vor­lie­gen der Ent­gelt­lich­keit kommt es nicht darauf an, ob aus­drück­lich ein Ent­gelt (allen­falls in einer be­stimm­ten Höhe) ver­ein­bart wur­de oder eine sol­che Ver­ein­bar­ung un­ter­blieb. Im Zweifel gilt für die Er­brin­gung von Dienst­leis­tun­gen ein an­ge­mes­senes Ent­gelt als be­dun­gen (vgl. 1152 ABGB). Wurde die Höhe des Ent­gelts nicht fest­gelegt, so ist ein an­ge­mes­sener Lohn zu zahlen. Dem­nach ist Un­ent­gelt­lich­keit der Ver­wen­dung nicht schon bei Fehlen einer Ent­gelt­ver­ein­bar­ung zu ver­muten, son­dern diese muss aus­drück­lich und er­wiesener­maßen - wenig­stens nach den Um­ständen kon­klu­dent - ver­ein­bart wor­den sein und einer Prüfung auf ihre sach­liche Recht­fer­ti­gung stand­halten.

OGH 8 ObA 47/14s

Im Kran­ken­stand darf keine Ur­laubs­reise an­ge­tre­ten wer­den.

In diesem Er­kennt­nis hat der OGH fol­gen­den Leit­satz auf­ge­stellt:

Im Fall einer Krank­heit darf der Ar­beit­neh­mer den Heil­ungs­pro­zess durch sein Ver­hal­ten nicht ver­zög­ern. Wird ärzt­lichen An­ord­nun­gen zu­wider­ge­han­delt, so ist eine Ent­las­sung grund­sätz­lich ge­recht­fer­tigt.

OGH 8 ObA 3/14w

Die Ver­ein­bar­ung einer Kün­dig­ungs­mög­lich­keit ist auch in einem be­fris­te­ten Ar­beits­ver­hält­nis zu­läßig.

In diesem Er­kennt­nis hat der OGH fol­gen­den Leit­satz auf­ge­stellt:

Auch bei einem be­fris­te­ten Dienst­ver­hält­nis kann grund­sätz­lich eine (beider­seitige) Kün­di­gungs­mög­lich­keit ver­ein­bart wer­den. Dabei sind die ge­setz­lichen Kün­di­gungs­fristen und Kün­di­gungs­ter­mine ein­zu­hal­ten. Eine frist­wid­rige Kün­di­gung führt zur Auf­lös­ung des Dienst­ver­hält­nis­ses zum zeit­wid­rigen Termin.

OGH 9 ObA 66/14t

Keine Ent­gelt­fort­zahl­ung im Krank­heits­fall bei Lös­ung des Arbeits­ver­hältnis­ses im Probe­monat.

In diesem Er­kennt­nis hat der OGH fol­gen­den Leit­satz auf­ge­stellt:

Das Arbeits­ver­hält­nis des Klägers wurde während seines Kranken­stands von der be­klag­ten Ar­beit­geberin im Probe­monat auf­gel­öst. In einem sol­chen Fall ge­bührt nach der Rechts­prech­ung kein An­spruch auf Ent­gelt­fort­zahl­ung. Der Arbeit­nehmer hat ein ihm den­noch irr­tümlich nach Ende seines Arbeits­ver­hältnis­ses weiter be­zahl­tes Ent­gelt zurück­zu­er­stat­ten, außer er ver­braucht es gut­gläubig.

Ver­schlei­er­tes Ent­gelt: OGH 9 ObA 73/14x

In diesem Er­kennt­nis hat der OGH fol­gen­den Leit­satz auf­ge­stellt:

Erbringt ein Schul­dner in einem stän­digen Ver­häl­tnis Ar­beits­leis­tun­gen, die üblicher­weise ver­gütet wer­den, ohne oder gegen ein zu gerin­ges Ent­gelt, so kann der Gläubiger bei einer Ge­halts­exe­kution vom Ar­beit­geber jenen Betrag als pfänd­bares Ein­kom­men ver­langen, der sich aus einem an­ge­mes­senen Ent­gelt er­gibt.

Be­gut­acht­ungs­ent­wurf zur LSDB-AVRAG-No­vel­le

Die 7a - 7m AVRAG - die im wesent­lichen die Be­stim­mun­gen des LSDBG (Lohn- und Sozial­Dumping­Betrugs­be­kämpf­ungs­Gesetz) - bein­halten, sollen weiter ver­schärft werden, indem die Pönali­sier­ung der KV-Unter­zahl­ung auf aus­län­dische Ent­sen­der­be­triebe aus­ge­weitet wird.

Zu­sätzlich wird bei der WrGKK das Kompe­tenz­zentrum LSDB an­ge­siedelt, das mit der Über­wachung der Maß­nahmen des LSDBG be­traut wird. Dieses wird mit einem Er­hebungs- und Be­tre­tungs­recht aus­ge­stattet und ist zur Er­stattung von An­zeigen ver­pflichtet, wenn ein Ver­stoß gegen das LSDBG fest­ge­stellt wird.

Voraus­sicht­liche Werte 2015

Vor­be­halt­lich der Ver­öffent­lich­ung im Bun­des­ge­setz­blatt stehen hier die voraus­sicht­lichen Werte für 2015 zur Ver­füg­ung.

BUAK News­letter Juli

Ab August wird das elek­tro­ni­sche Ar­chiv zur Ver­füg­ung stehen. Ab Herbst wird es nicht mehr zum Ver­sand der Bei­trags­vor­schrei­bung kom­men. Diese wird dann vom Ar­chiv zu be­ziehen sein.

ELDA Regi­strier­ung mit neuen Sicher­heits­richt­linien ab 28.04.2014

„Ab 28. April 2014 er­hal­ten ELDA-Kun­den eine Serien­num­mer nur mehr dann über­mit­telt, wenn sie sich or­dnungs­ge­mäß nach Daten­schutz­klasse 2 aus­wei­sen kön­nen. Dies kann über die Bür­ger­kar­ten­fun­ktion (e-card) oder Handy­sig­na­tur er­fol­gen. Damit ist sicher­ge­stellt, daß tat­säch­lich eine 'reale' Per­son hinter den Zu­gangs­daten zu ELDA-On­line oder ELDA-Soft­ware steht. Daten­ab­fragen von ELDA-Kun­den wer­den bei be­son­ders schutz­be­dürf­tigen Daten nur mehr mit Per­sonen­bin­dung über die Bürger­kar­ten­funk­tion oder die Handy­sig­natur mög­lich sein.”

Dieser Link führt zum voll­stän­di­gen Ar­ti­kel.

Sonder­zahl­ungs­an­sprüche von An­ge­stell­ten

Der OGH hat im Urteil 9 ObA 82/13v fol­gen­den Rechts­satz ver­kündet:

„Wer­den den An­gestell­ten in einem Kol­lek­tiv­ver­trag Sonder­zahl­ungen gewährt, dann ver­stöt eine Be­stim­mung, wo­nach diese Son­der­zah­lungs­an­sprüche unter an­derem im Falle einer schuld­haften Ent­las­sung nicht zu­stehen, gegen die zwin­gende Ali­quo­tier­ungs­be­stim­mung des 16 AngG.”

Mit an­deren Worten, es sind Re­gel­ungen in einem KV für An­ge­stellte un­zu­lässig, die den gänz­lich Ent­fall des An­spruches auf Son­der­zahl­ungen be­in­hal­ten.

BGBl II 434 / 2013

Die Grenz­werte für die Gering­fügig­keit sind 2014 die fol­gen­den:

Die Höchst­be­mes­sungs­grund­lage be­trägt € 5.285,00. Hier finden Sie die bei­trags­recht­lichen Werte für 2014.

2013-12-12

Pünkt­lich zum Jahres­ende gibt es Ge­setzes­no­vel­len:

Keine Zu­sen­dung von Kon­to­aus­zügen ab 2014

Die NöGKK wird ab 2014 keine Konto­aus­züge zu­sen­den und ver­weist auf die Ab­frage­möglich­kei­ten im WebEKU.

Quelle: NÖDIS

Ver­zugs­zin­sen 2014

Für die So­zial­ver­sich­erung beträt der Ver­zugs­zinsen­satz 7,88% ab 2014.

Keine Dienst­nehmer­eigen­schaft bei wesent­lichen ei­gen­en Be­triebs­mit­teln

Im Ur­teil zur Rechts­sache 2007 / 08 / 0223 hat der VwGH die Quali­fi­zier­ung als Dienst­nehmer auf­ge­hoben. Dabei wurde auf das Vor­handen­sein wesent­licher ei­gen­er Be­triebs­mit­tel ab­ge­stellt. Es ist in wirt­schaft­licher Be­tracht­ungs­weise auf die Tätig­keit zu achten. Der VwGH führt in seinem Ur­teil dazu fol­gen­des aus:

„Die Wesent­lich­keit des Be­triebs­mit­tels des freien Dienst­nehmers ist nicht in Bezug auf den Be­triebs­gegen­stand jenes Unter­nehmen zu prüfen, für wel­ches der freie Dienst­nehmer tätig wird, son­dern es ist zu unter­suchen, ob sich der freie Dienst­nehmer mit Be­triebs­mit­teln eine eigene be­trieb­liche Infra­struk­tur ge­schaf­fen hat. Würde man näm­lich auf den Be­triebs­gegen­stand des Auf­trag­gebers ab­stel­len, dann wären freie Dienst­nehmer, die für an­lagen­inten­sive Groß­unter­nehmen tätig sind, so gut wie nie im Besitz wesent­licher Be­triebs­mit­tel und daher prak­tisch im­mer als ar­beit­nehmer­ähnlich nach 4 Abs. 4 ASVG ver­sichert, auch wenn sie mit durch­aus be­acht­licher eigener unter­neh­mer­ischer Struk­tur aus­ge­stat­tet wären, wo­hin­ge­gen freie Dienst­neh­mer in Klein­be­trie­ben mit gerin­gem Be­triebs­mit­tel­ein­satz schon dann als unter­neh­mer­ähnlich zu er­ach­ten wären, wenn sie über ir­gend­wel­che eigenen Be­triebs­mit­tel ver­fügten.

Grund­sätz­lich wird ein Be­triebs­mit­tel dann für seine (da­durch als unter­neh­mer­isch zu be­ur­teil­ende) Tätig­keit wesent­lich sein, wenn es sich nicht bloß um ein gering­wer­tiges Wirt­schafts­gut han­delt und wenn es der freie Dienst­nehmer ent­weder durch Auf­nahme in das Be­triebs­ver­mögen (und der damit ein­her­gehen­den steuer­lichen Ver­wer­tung als Be­triebs­mit­tel) der Schaf­fung einer unter­neh­mer­ischen Struk­tur ge­wid­met hat oder wenn es seiner Art nach von vorn­herein in erster Linie der in Rede stehen­den be­trieb­lichen Tätig­keit zu dienen be­stimmt ist. Dabei ist stets vor­aus­ge­setzt, dass es sich um ein Sach­mittel handelt, welches für die kon­kret in Rede stehen­de Tätig­keit des freien Dienst­neh­mers wesent­lich ist.”

Änderung der RMDFÜ

Der Haupt­ver­band der So­zi­al­ver­sich­erungs­träger hat mit Wir­kung vom 1.1.2014 die RMDFÜ (Richt­linien über Aus­nah­men von der Mel­dungs­er­stat­tung mit­tels Daten­fern­über­tra­gung) dahin­gehend ge­ändert, daß Per­sonen­ge­sell­schaf­ten und ju­ris­ti­sche Per­sonen ge­ne­rell von der Papier­über­mit­tlung aus­ge­schlos­sen sind.

Pro­mo­tions­tätig­keit auf einer Mes­se

Der VwGH hat im Ur­teil 2012/08/0011 fest­ge­stellt, daß für Pro­mo­ter­in­nen eines Messe­stan­des (im ge­gen­ständ­lichen Fall) die Quali­fi­ka­tion als Dienst­neh­mer zu be­ja­hen ist.

Der OGH in 8 ObA 46/13t zur Pflicht von Zeit­auf­zeich­nun­gen

In diesem Er­kennt­nis führt der OGH u.a. fol­gen­des aus:

Den Dienst­neh­mer trifft keine ver­wal­tungs­straf­recht­liche Ver­ant­wor­tung im Zu­sam­men­hang mit den Stun­den­auf­zeich­nun­gen. Die ent­sprech­en­de San­ktion nach dem Ar­beits­zeit­ge­setz ( 28 AZG) trifft den Ar­beit­ge­ber. Selbst wenn die Auf­zeich­nungs­pflicht be­tref­fend die Ar­beits­stun­den dem je­wei­li­gen Ar­beit­neh­mer durch Ver­ein­bar­ung über­tragen wird, bleibt die (auch) ver­wal­tungs­straf­recht­liche Ver­ant­wor­tung für die re­gel­mäßige Kon­trol­le und die Auf­be­wah­rung der Auf­zeich­nun­gen beim Ar­beit­geber.

Der Ar­beit­geber hat nur die Möglich­keit, unter be­stim­mten Vor­aus­setz­ungen einen ver­ant­wort­lichen Be­auf­trag­ten zu be­stel­len und die ver­wal­tungs­straf­recht­liche Ver­ant­wor­tung an diesen nach dem Ver­wal­tungs­straf­gesetz ( 9 VStG) zu dele­gieren. Eine solche Be­stel­lung ist aber erst wir­ksam, nach­dem beim Ar­beits­in­spek­torat eine schrift­liche Mit­teil­ung über die Be­stel­lung samt einem Nach­weis der Zu­stim­mung des Be­stel­lten ein­ge­langt ist. Außer­dem kön­nen Ar­beit­nehmer nur dann zu ver­ant­wort­lichen Be­auf­trag­ten be­stel­lt wer­den, wenn sie lei­ten­de An­ge­stel­lte sind, denen maßge­bliche Führ­ungs­auf­gaben selbst­ver­ant­wort­lich über­tra­gen sind.

GKK: MVB

Das Ge­biets­kran­ken­kas­sen „Stan­dard­pro­dukt MVB” ver­rech­net be­reits Bei­trags­zu­schläge, bei nicht-recht­zei­ti­ger Ab­ga­be von Mel­dun­gen. Noch wird ku­lan­ter­weise von der Ein­he­bung ab­ge­sehen.

SVÄG 2013

Am 31. Juli wurde das BGBl I 139 / 2013 mit den Be­stim­mungen zur Pflege­karenz bzw. zur Pflege­teil­zeit ver­öf­fent­licht.

2013-07-29

An diesem Tag wurde das AIFMG als BGBl I 135 / 2013 kund­ge­macht. Als eine für dieses Ge­setz fremde Be­stim­mung, wurde der Frei­be­trag, den ein Dienst­geber für die Kinder­be­treu­ung zu­schießen darf, auf € 1.000,- ver­dop­pelt. (Gut ver­steckt in 80 A4 Seiten Ge­setzes­text.)

SRÄG 2013

Am 18. April 2013 wurde im Amts­blatt dieses Ge­setz ver­öf­fent­licht. Des­sen Be­stim­mun­gen tre­ten am 1. Juli 2013 in Kraft.

Für Dienst­neh­mer wurde die Möglich­keit zur Bil­dungs­teil­zeit ge­schaf­fen. Die Be­stim­mun­gen in kur­zen Schlag­worten (die ge­nau­en Be­stim­mun­gen fül­len eine A4 Seite):

2013-03-21

An dieem Tag wurde im Amts­blatt die No­vel­le zum EStG kund­ge­macht, mit der das Pen­dler­pau­schale neu ge­faßt wurde und der Pen­dler-Euro (€ 1,- je 2 km Fahrt­strecke zwi­schen Woh­nung und Ar­beits­stät­te) ein­ge­führt wird.
Wie davor, gibt es keine Aus­sagen, wann die Be­nut­zung von Mas­sen­ver­kehrs­mit­teln zu­mut­bar ist. Hier wird wohl auf die bis­her­ige Judi­ka­tur zu­rück­ge­grif­fen werden müs­sen.

Rechts­sache C-194/12

Der EuGH hat klar­ge­stellt, daß der Ur­laubs­an­spruch durch einen Krank­en­stand währ­end des Ur­laubs nicht ver­braucht wird. Eben­so ist eine fin­an­zi­el­le Ver­güt­ung in diesem Fall (an­stel­le des Ur­laubes) un­zu­läßig.

Auf­lösungs­ab­gabe – eine (fast) un­end­liche Ge­schich­te

Auf­grund mehr­er­er An­fra­gen hat das BMASK seine Sicht­weise zu Son­der­fra­gen kund­ge­tan. Diese sind im NöDIS nach­les­bar. Aller­dings gilt es zu be­den­ken, daß dies keines­wegs die noch aus­stehen­de Judi­ka­tur er­setzen kann.

Rechts­sache C-476/12

Der OGH hat dem EuGH (ver­ein­facht dar­ge­stellt) die Vor­lage­frage ge­stel­lt, ob eine frei­wil­lige Zu­lage bei Teil­zeit ali­quo­tiert wer­den darf – oder wie die RL 97/81/EG sonst kor­rekt aus­zu­legen ist.

Auf­lösungs­ab­gabe 2013

Am Ver­ord­nungs­weg wurde die Höhe für 2013 mit € 113,- fest­ge­legt.

2013-01-14

Der EuGH hat in den ver­bun­den­nen Rechts­sachen C-229/11 und C-230/11 zu Recht er­kannt, daß die EU-Grund­rechte­charta einer na­ti­ona­len Re­ge­lung, die den Jah­res­ur­laub bei Teil­zeit­ar­beit ali­quo­tiert, nicht ent­ge­gen­steht.

Quelle: EuLEX

2012-11-08

Die Ge­biets­kran­ken­kas­sen rol­len noch bis Mit­te 2013 die Soft­ware - Lös­ung im Melde-, Ver­sicher­ungs- und Bei­trags­wesen (Stan­dard­pro­dukt MVB) aus. Damit er­folgt eine auto­ma­ti­sier­te Über­prüf­ung der ge­setz­lichen Mel­de­vor­schrif­ten. Ver­stöße wer­den voll­auto­ma­tisch sank­tio­niert.

Quelle: OöGKK

2012-09-28

Die vor­aus­sicht­liche Höhe der Auf­lös­ungs­ab­gabe für das Jahr 2013 be­trägt € 113,-- (diese Sum­me wird jähr­lich durch die Auf­wer­tungs­zahl an­ge­paßt).

Auf der Ab­mel­dung ist an­zu­ge­ben, ob eine Auf­lös­ungs­ab­gabe an­fällt oder nicht. Sie ist im Monat der Auf­lös­ung des Dienst­ver­hält­nis­ses fäl­lig und ge­mein­sam mit den Sozial­ver­sich­er­ungs­bei­trägen ab­zu­rech­nen. Die neue Ver­rech­nungs­grup­pe für die Auf­lös­ungs­ab­gabe lautet N80. Die Kranken­ver­sich­er­ungs­trä­ger heben die Ab­gabe ein und lei­ten sie an das Ar­beits­markt­ser­vice (AMS) weiter.

Beim Wech­sel zur Ge­ring­füg­ig­keit gibt es zwei Fälle:

Quelle: NÖDIS

2012-09-24

Der OGH hat im Ur­teil 9ObA51/12h fest­ge­hal­ten, daß für die Be­mes­sung der Ur­laubs­er­satz­leis­tung das ver­ein­bar­te Ent­gelt maßgeb­lich ist – nicht das KV-Ent­gelt.

Quelle: RIS

2012-09-19

Am Dien­stag, den 18. Sep­tem­ber 2012 hie es in der zu Deutsch­land grenz­nahen Be­zirks­haupt­stadt Kuf­stein an vier neu­ral­gi­schen Punk­ten: „Halt, Finanzpolizei! NoVA-Kontrollen!” Im Focus: Fahr­zeuge mit aus­län­di­schen Kenn­zei­chen, mit Probe­kenn­zei­chen und mit Über­führ­ungs­kenn­zei­chen. Denn um Ab­ga­ben, die bei der Erst­zu­las­sung eines Autos fäl­lig wür­den, zu um­gehen, melden viele Öster­reicher­in­nen und Öster­reicher ihr Auto im Aus­land an – fahren dann aller­dings damit im öster­reich­ischen Bundes­ge­biet.

Ins­ge­samt waren 35 Fi­nanz­po­li­zis­ten aus Tirol und Vor­arl­berg, vier Zöl­lner sowie sechs Po­li­zis­ten an die­sem Groß­ein­satz in Kuf­stein be­tei­ligt. Vor Ort wurde in den mo­bi­len Büro­bus­sen be­reits von der Fi­nanz­po­li­zei vor­ab über­prüft, ob ein et­waiger Steuer­tat­be­stand ge­geben ist. Kon­kret ging es da­bei um die Norm­ver­brauchs­ab­gabe (NoVa), die KFZ-Steuer und, wenn ein Neu­fahr­zeug ins In­land ge­bracht wurde, um die Um­satz­steuer sowie um Fi­nanz­stra­fen und Ver­spä­tungs­zu­schläge.

Das Er­geb­nis die­ser Schwer­punkt­kon­trol­le kann sich sehen las­sen: Von den über 200 kon­tro­llier­ten Fahr­zeu­gen wur­den 131 Fahr­zeu­ge einer nä­heren Über­prüf­ung unter­zogen. Bei 46 Len­kern er­här­te­te sich der Ver­dacht einer et­wa­igen NoVA-Um­ge­hung, bei sechs wei­ter­en Len­kern wird die pri­vate Nut­zung von Fir­men­fahr­zeu­gen noch ge­nau­er über­prüft.

Wil­fried Leh­ner, Leiter der Stabs­telle Fi­nanz­po­li­zei im Bundes­mini­ster­ium für Fi­nan­zen: „Die bis­her­igen Ein­satz­schwer­punk­te haben ge­zeigt, dass wir mit un­ser­en ge­ziel­ten Kon­troll­maß­nahmen ins Schwar­ze ge­trof­fen haben. Wir setzen damit auch einen wich­ti­gen Schritt in Rich­tung Prä­ven­tions­wir­kung. Denn Be­trugs­be­kämp­fung be­deu­tet für uns mehr Schutz für die Men­schen in un­ser­em Land.”

Quelle: BMF

2012 September

Die Fi­nanz­po­li­zei kon­trol­liert nicht mehr „nur” Bau­stel­len um un­an­ge­mel­dete Dienst­neh­mer aus­fin­dig zu machen. Mitt­ler­wei­le wird jedes be­lie­bi­ge Geschäfts­lo­kal be­tre­ten. Da­bei wer­den auch gleich die Zeit­auf­zeich­nung – die jeder Dienst­ge­ber zu füh­ren hat – über­prüft.

2012-09-07

Bei einem Wech­sel von einer Voll­ver­sich­er­ung zu einem gering­fügi­gen Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis ist die Auf­lösungs­ab­gabe zu leis­ten – laut den er­läu­ter­nden Be­mer­kun­gen zur Re­gier­ungs­vor­lage.

Quelle: NÖDIS

2012 August

Die Grenz­werte für die Gering­fügig­keit wer­den 2013 vor­aus­sicht­lich die fol­gen­den sein:

Quelle: NÖDIS

2012-07-04

Der Schwer­punkt Ab­gaben­sich­er­ung im Gas­tro­no­mie­be­reich ini­tiiert von Mag. Peter Weldy, Stabs­stelle Finanz­poli­zei Region Mit­te im Juni 2012 war ein vol­ler Er­folg: Bei den Kon­trol­len kon­nten nicht nur 40 An­zei­gen Schwarz­ar­beit, il­le­gale Aus­län­der­be­schäfti­gung und ge­werbe­recht­lich­en Über­tre­tun­gen son­dern auch über 220.000 Euro an Bar­geld­ein­nah­men ver­bucht und ins­ge­samt über 450.000 Euro an Exe­ku­tions­maß­nah­men ge­setzt wer­den - ein Er­folg auf der gan­zen Linie.

Denn wer Ab­gaben­schul­den hat, muß kün­ftig nicht nur mit dem Besuch des Exe­ku­tors, son­dern auch mit einem Besuch vom Team der Finanz­poli­zei rech­nen. Die Finanz­poli­zei führt bei dieser Ge­legen­heit gleich eine voll­stän­dige Über­prüf­ung der Be­schäf­tig­ten durch, über­prüft die Auf­zeich­nungs­sys­teme und hebt eben auch fäl­lige Ab­gaben­schul­den ein. Auch Wert­sachen, Autos und son­stige Wert­gegen­stän­de kön­nen durch die Finanz­poli­zei ge­pfän­det wer­den.

Quelle: BMF

2012-06-11

Der VwGH hat in einem vor kur­zem ver­öf­fent­lich­ten Ur­teil “garan­tier­te” Trink­gel­der als steuer­pflich­tig quali­fi­ziert.
Daher ist das Trink­geld­pau­scha­le nicht mehr nach §3 EStG steuer­frei, son­dern als lau­fen­der Bezug zu be­han­deln (⇒ SV-, LSt-, DB-, DZ, KommSt- pflichtig).
Bitte gehen Sie davon aus, daß GPLA-Prüfer darauf achten werden.

Kommanditist einer KG

Der VwGH hat die Mei­nung der GKK GPLA Prü­fer ge­teilt, daß ein im Unter­neh­men mit­ar­bei­ten­der Kom­man­di­tist als Dienst­neh­mer zu quali­fi­zier­en ist. Was die ent­sprech­en­den ar­beits­recht­lichen Kon­sequen­zen aus­löst.

Mit­tler­weile ge­hört es zur stän­digen Rechts­sprech­ung des VwGH, daß ein Ge­werbe­schein nicht davor schützt, als Dienst­neh­mer quali­fi­ziert zu wer­den.