Die für März, April und Mai 2020 gestundeten Beiträge sind spätestens am 15. Jänner 2021 einzuzahlen. Kann glaubhaft gemacht werden, daß dies nicht möglich ist, sind diese Beiträge auf Antrag in 11 gleichen Teilen ab Februar 2021 jeweils am 15. des Monats zu entrichten.
Die Beiträge der Monate Mai bis (inkl.) Dezember 2020 können auf Antrag max. 3 Monate gestundet werden, bzw. kann bis längstens Dezember 2021 Ratenzahlung gewährt werden. Jeweils unter Glaubhaftmachung der COVID-19 Betroffenheit.
Eine schwangere Dienstnehmerin in einem – aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen – befristeten Dienstverhältnis hat ihrem Dienstgeber die Schwangerschaft noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf zu melden, ansonsten das Dienstverhältnis mit Fristablauf endet.
Dienstnehmerinnen kann während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, daß dem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung nicht bekannt ist (§ 10 Abs 1 MSchG). Werdende Mütter haben daher, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hievon unter Bekanntgabe des vorausichtlichen Geburtstermines Mitteilung zu machen.
Für befristete Dienstverhältnisse sieht das Mutterschutzgesetz vor, daß der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses von der Meldung der Schwangerschaft grundsätzlich bis zu dem Beginn des Beschäftigungsverbots gehemmt wird, es sei denn, die Befristung ist aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen (§ 10a Abs 1 MSchG). Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber eine Umgehung des Mutterschutzgesetzes durch Abschluß befristeter Verträge mit jungen Frauen verhindern.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu ausgesprochen, daß die Ablaufhemmung eines – aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen – befristeten Dienstverhältnisses, wenn die Dienstnehmerin bereits vor Ablauf der Befristung Kenntnis von der Schwangerschaft hat, allerdings nur dann eintritt, wenn die Dienstnehmerin dem Dienstgeber noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf ihre Schwangerschaft gemeldet hat. Die Ablaufhemmung tritt insbesondere dann nicht ein, wenn die Dienstnehmerin – wie im zu beurteilenden Fall – ihre bekannte Schwangerschaft erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf bekannt gegeben hat. Diesfalls war die Klägerin nicht an der rechtzeitigen Meldung ihrer Schwangerschaft vor Ablauf der Befristung gehindert.
Leider hat das Arbeitsrecht eine Komplexität erreicht, die es faktisch unmöglich macht, alles richtig zu machen. Die entwickelte Judikatur erlaubt mittlerweile den Verwaltungsbehörden, jeden kleinsten Fehler mit voller Härte zu bestrafen. Um möglichst wenig Angriffsfläche zu bieten, ist es dringend anzuraten, Vereinbarungen nur schriftlich zu treffen und jeden Schritt möglichst genau zu dokumentieren.
Im NÖDIS Nr. 6 vom 4.4.2019 ist eine gut aufbereitete Darstellung dieser verfügbar. Dazu heißt es seitens der GKK:
Abmeldungen von der Sozialversicherung sind bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht nur rechtzeitig, sondern auch korrekt auszufertigen. Vor allem die Angabe des Abmeldegrundes zieht nämlich unterschiedlichste Rechtsfolgen für den (ehemaligen) Dienstnehmer nach sich. Es ist somit darauf zu achten, dass jener Abmeldegrund verwendet wird, der auch der tatsächlichen Beendigungsart des Dienstverhältnisses bzw. der Pflichtversicherung entspricht.
Da der OGH im Urteil 8 ObA 46/13t den Dienstgeber die Pflicht zur Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen aufbürdet, können Sie hier eine Datei runterladen, die Sie als Basis verwenden können.
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Als Dienstgeber benötigen Sie bei diversen Körperschaften ein DG-Konto:
Bei all diesen Schritten kann ich Sie unterstützen und elektronisch Behördenwege erledigen.
Im Zweifel wäre zu klären, welcher Kollekttivvertrag anzuwenden ist. Das LSD-BG stellt eine niedrigere Entlohnung, als vom „richtigen” KV vorgegeben, unter Strafe – eine Verwaltungsstrafe, die unter das Abzugsverbot des § 20 EStG bzw. § 12 KStG fällt.
Sehr wichtig ist die Einhaltung der gesetzlichen Meldefristen. Deren Nichtbefolgung löst beispielsweise die Weiterverrechnung der Beiträge bis zu 3 Monate aus (§ 56 Abs. 1 ASVG). Dies wird vollautomatisiert von der Applikation MVB durchgeführt und wäre gegebenenfalls mittels Einspruch zu bekämpfen.
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nennt im § 2 taxativ (abschließend) die Berufe, die diesem Gesetz unterliegen.
Im Anwendungsbereich des BUAG gibt es spezielle (Melde-)Pflichten zu beachten.
Die FinPol hat ein weitreichendes Betretungsrecht, um (u.a.) Schwarzarbeit kontrollieren zu können.
Das betrifft nicht nur Baustellen, sondern jedes beliebige Geschäftslokal. Wird dabei ein Dienstnehmer angetroffen, der nicht (rechtzeitig) angemeldet wurde, kann eine Verwaltungsstrafe verhängt werden – die dem Abzugsverbot unterliegt.
Die Entsendeplattform erhebt den Anspruch „Alles zum Thema Entsendung nach Österreich” bereit zu stellen.
Speziell ausländischen Dienstgebern ist es dringend angeraten, sich im Voraus mit dem komplexen Regelungen des Arbeitsrechtes und den Bestimmungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping auseinander zu setzen.
Wie der Name verrät, handelt es sich dabei um eine Sammlung von Gesetztestexten, zu deren Aufliegen in den Geschäftsräumlichkeiten, an einer für den Dienstnehmer leicht zugänglichen Stelle, jeder Dienstgeber durch den Gesetzgeber verpflichtet wurde.
Um immer am aktuellen Stand zu sein, welche das sind, bzw. immer die aktuelle Rechtslage aufliegend zu haben, empfiehlt es sich, den entsprechenden Kodex beim Linde Verlag zu abonnieren. (Das ist deutlich billiger, als eine Verwaltungsstrafe vom Arbeitsinspektor, die dem Abzugsverbot unterliegt.)