Home

Über­sicht

Lei­stun­gen

BUAG News

PV News

Buchhaltung-Blaschka

BUAK pflich­tige Dienst­nehmer


BUAK Pflicht

Die BUAK pflich­tigen Tätig­keiten sind im BUAG (§ 2 Abs. 1 lit. a bis g) auf­ge­zählt. Eine Teil­menge davon unter­liegt dem Schlecht­wetter­ent­schädi­gungs­ge­setz (BSchEG). Diese Auf­lis­tung kann zu Ab­grenz­ungs­pro­ble­men führen. Maler (als Bei­spiel), die nur in In­nen­räumen ein­ge­setzt werden, lösen keine BUAK Pflicht aus (und unter­liegen dem Maler-KV). Bei Ar­bei­ten an Fas­sa­den sind sie sehr wohl BUAK pflich­tig (und unter­liegen dem „teu­rer­en” Bau-KV). Hier wird im Zwei­fels­fall nur eine Ein­zel­fall­be­trach­tung zum Ziel führen.

§ 2 Abs. 1 listet jene Berufs­bil­der auf, die dem Sach­be­reich Urlaub unter­liegen. Abs. 2 ent­hält die Auf­lis­tung für die Ab­fer­ti­gung und Abs. 2a nennt die, für die die Win­ter­feier­tags­re­ge­lung zu­stän­dig ist. Im Gegen­satz zur Ge­werbe­ord­nung wird nicht die Ge­werbe­be­rech­ti­gung ge­nannt, son­dern ein Be­rufs­bild.

Als Dienst­geber kön­nen Sie sowohl BUAK pflich­tige Dienst­nehmer haben, als auch solche, die nicht dem BUAG unter­wor­fen sind. Grund­sätz­lich sind An­ge­stellte vom BUAG und vom BSchEG aus­ge­nom­men.

Um ab­schätzen zu kön­nen, wie hoch Ihr mini­ma­ler monat­licher Um­satz sein muß, um kosten­deckend zu sein, kön­nen Sie diese Excel-Datei ver­wen­den. Die Vor­schrei­bun­gen kön­nen als An­spar­modell ver­stan­den wer­den, da die BUAK damit auch die Lohn­neben­kosten im Falle der Aus­zahl­ung an den Dienst­neh­mer über­nimmt.

Für die Schlecht­wet­ter­mel­dun­gen ist seit der BUAG No­vel­le 2012 (§ 10 Abs. 1 BSchEG idF BGBl I 117 / 2012) das Web-Por­tal der BUAK zu ver­wen­den. Gene­rell ist das BUAK Por­tal ab 2014 für alle Mel­dun­gen zu ver­wen­den.

Wann die Wit­ter­ungs­be­ding­ung­en schlecht genug sind, um die Ent­schä­di­gungs­zahl­ung aus­zu­lösen, ist dem Kri­ter­ien­katalog der BUAK zu ent­neh­men. Die­ser glie­dert sich in fol­gen­de Unter­grup­pen:

BUAK Meldearten

Ähn­lich zu den Bei­trags­grup­pen bei den Kranken­kassen, hat die BUAK mehr­ere Mel­dun­gen, die zu ver­wen­den sind. Grund­sätz­lich haben alle Mel­dun­gen ent­weder mit­tels XML-Datei über­mit­telt zu wer­den oder sind direkt im e-BUAK Portal zu er­fas­sen.

Direktauszahlung

In die­sem Fall er­folgt die Aus­zahl­ung des Ur­laubs­zu­schus­ses di­rekt auf das Bank­konto des Dienst­neh­mers (das die­ser vor­ab der BUAK be­kannt zu ge­ben hat). Hier über­nimmt die BUAK die Rolle des Dienst­ge­bers und führt auch des­sen Lohn­neben­kosten ab.
Der Dienst­geber hat die – von der BUAK zur Ver­füg­ung ge­stel­lte – Ab­rech­nung am Lohn­zettel dar­zu­stel­len.

Treuhandkonto

In die­sem Fall er­folgt die Aus­zahl­ung des Ur­laubs­zu­schus­ses di­rekt auf ein Bank­konto des Dienst­ge­bers, der diesen an den Dienst­neh­mer aus­zahlt.
Der Dienst­geber hat die – von der BUAK zur Ver­füg­ung ge­stel­lte – Ab­rech­nung am Lohn­zettel dar­zu­stel­len. BMD stellt da­für eigene Lohn­arten be­reit.

Schlecht­wetter: Hitze

Stun­den, in denen + 35°C (Schat­ten­mes­sung) über­schrit­ten wer­den, gel­ten als Schlecht­wet­ter­stunden. Fol­gen drei Stun­den mit mehr als + 35°C auf­ein­an­der, so be­wir­ken diese Schlecht­wet­ter für den Rest des Ar­beits­tages.

Grund­sätz­lich be­steht zwar gem. § 5 (2) BSchEG die Ver­pflich­tung, eine Warte­zeit von 3 Stun­den auf der Bau­stel­le ein­zu­hal­ten (um ab­zu­war­ten, ob sich die Wit­ter­ungs­be­din­gun­gen än­dern), dies ist aber bei Hitze nicht ziel­führ­end, da die Tem­pe­ra­tur bis ca. 21 Uhr eher an­steigt bzw. gleich bleibt, als ab­sinkt.

Nach dem BSchEG ob­liegt die Ent­schei­dung da­rüber, ob bei Schlecht­wet­ter ge­ar­bei­tet wird oder nicht, dem Ar­beit­ge­ber.


VwGH: 2010/08/0208

In diesem Ur­teil hat der VwGH fest­ge­hal­ten, daß Ver­spacht­ler Spezial­be­trie­be im Sin­ne des § 2 Abs. 1 lit. g BUAG sind, und folg­lich diesem unter­lie­gen.

In Misch­be­trieben, in denen keine or­gani­sa­tori­sche Tren­nung in Be­triebs­ab­teil­ungen be­steht, unter­liegen nach § 3 Abs. 3 BUAG nur jene Ar­beit­neh­mer den Be­stim­mun­gen des BUAG, die über­wiegend Tätig­keiten ver­rich­ten, die ihrer Art nach in den Tätig­keits­be­reich der Be­triebe nach § 2 BUAG fallen.

N­ovelle der BUAG-Z­uschlag­sve­ror­dnung

Mit dem BGBl. II 414 / 2013 wurde für das Ka­len­der­jar 2014 die Ent­rich­tung des Zu­schlages für den Sach­be­reich der Ab­fer­ti­gung auf das 1,5-fache des um 20% er­höhten Kol­lek­tiv­ver­trag­lohn je Be­schäfti­gungs­woche ge­än­dert.

eBUAK: Weg­fall des Pa­pier­ver­sandes

Ab dem 01.01.2014 wird seitens der BUAK auf den Pa­pier­ver­sand der di­ver­sen Melde­lis­ten ver­zich­tet. Ab Fe­bru­ar 2014 soll ein elek­tro­ni­sches Ar­chiv zur Ver­fü­gung stehen. Die Ein­reich­ung­en sind ab 2014 elek­tro­nisch ab­zu­wickeln.

Über­brück­ungs­geld

Am 31. Juli 2013 wurde das BGBl I 137 / 2013 mit der Ein­führ­ung eben­dieses ver­öf­fent­licht. Arbeit­neh­mer, die äalter als 58 Jahre sind und an­schließ­end in die Alters­pen­sion gehen kön­nen, er­hal­ten, bei Vor­liegen der im Gesetz ge­nann­ten Be­din­gun­gen, das Über­brückungs­geld.
Die Bei­träge dazu wer­den von den Dienst­ge­bern in Höhe des 1,5 fachen KV-Lohnes je Be­schäf­ti­gungs­woche ein­ge­hoben.

SVÄG 2013

Am 31. Juli 2013 wurde das BGBl I 139 / 2013 mit Klar­stel­lung­en zur Ein­tra­gung in die HFU-Liste ver­öf­fent­licht.
Ex­pli­zit ge­re­gelt ist nun die Ein­tra­gung von Unter­neh­mern, die keine Dienst­nehmer be­schäf­ti­gen.
Die Aus­zahl­ung eines AGH-Gut­habens kann nun für die Dauer einer GPLA oder Be­triebs­prüf­ung aus­ge­setzt werden. Er­hebt eine andere Ab­gaben­be­hörde (z.B.: Finanz­amt, SVA) An­spruch, ist das Gut­haben dieser aus­zu­zahlen.


Valid HTML 4.01 Strict Valid CSS