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(1) Im nachfolgenden werden die potentiellen und bestehenden Kunden der Buchhaltung-Blaschka e.U. (oder kurz BhBeU) direkt angesprochen.
(2) Die BhBeU strebt mit Ihnen (als bestehender oder potentieller Kunde) eine langjährige Zusammenarbeit an, die getragen wird von gegenseitigen Respekt, Fair-Antwortung und (vor allem) Vertrauen.
(3) Die BhBeU erbringt alle Dienstleistungen
innerhalb des Berechtigungsumfanges
– § 102 GewO 1994 idF 31.12.2006 iVm § 98 Abs.1 BiBuG idgF
(Berufsbild)
– selbstverständlich nach bestem Wissen
und Gewissen – unter Wahrung der
gesetzlichen Bestimmungen – zu Ihrem
bestmöglichen Nutzen.
(4) Diese AGBs kommen subsidiär zum
Einzelvertrag, der mit Ihnen geschlossen wird
bzw. wurde, zur Anwendung.
Bei Verweisen auf bestehende
Bestimmungen (z.B.:
Terrorismusbekämpfung,
Berufsausübungs-RL) kommt – wenn
nicht anders angegeben – immer dessen
aktuelle Fassung zur Anwendung.
(5) In diese AGBs sind mehrere Quellen
eingeflossen.
Diese sind insbesonders:
(1) Bei Abschluß eines Einzelvertrages
zwischen Ihnen und der BhBeU wird ein Werkvertrag (§1151 Abs.1
iVm §1165 ABGB) begründet, der die zu erbringende
Leistung und das dafür zustehende Entgelt
definiert. Im Einzelvertrag getroffene
Vereinbarungen sind gegenüber diesen
Bestimmungen vorrangig (lex specialis
derogat lex generalis).
Auch wenn die Erbringung der Dienstleistung
intensivere Anwesenheiten in Ihren
Geschäftsräumen erfordt, so kommt es
doch zu keinem Zeitpunkt zu einem Dienstvertrag.
(2) Die bhBeU tritt Ihnen gegenüber als Generalunternehmer auf. Mitarbeiter der BhBeU und Subauftragnehmer werden zur Einhaltung unseres Vertrages durch die BhBeU verpflichtet.
(3) Wir verpflichten uns zur gegenseitigen Loyalität, in dem wir es insbesonders unterlassen gegenseitig Kunden und / oder Mitarbeiter abzuwerben.
(1) Ausgenommen der gesetzlich normierten Auskunftspflichten verpflichtet sich die BhBeU zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit bezüglich aller Informationen und Daten, die im Zuge unserer Geschäftsbeziehung der BhBeU bekannt werden – auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus.
(2) Durch die Verwendung und Verarbeitung Ihrer Daten zur Durchführung Ihrer Finanzbuchhaltung bzw. Ihrer Personalverrechnung werden Sie zum Auftraggeber und die BhBeU zum Dienstleister iSd der Legaldefinition des §4 DSG 2000.
(3) Die Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004) definiert (u.a.) die nicht meldepflichtigen Standardanwendungen „SA001: Rechnungswesen und Logistik”, „SA002: Personalverrechnung für privatrechtliche Dienstverhältnisse” sowie „SA029: Aktenverwaltung (Büroautomation”), – wodurch die Zulässigkeit der Verwendung Ihrer Daten iSd §§ 7 f DSG 2000 gegeben ist.
(4) Dadurch wird die BhBeU zur Einhaltung des §11 DSG 2000 (Pflichten des Dienstleisters) sowie des 3. Abschnittes DSG 2000 (Datensicherheitsmaßnahmen und Datengeheimnis – §§ 14 f leg.cit.) ex lege verpflichtet.
(5) Durch die vorgenannten Bestimmungen verbietet sich der Einsatz von Cloud-Diensten von selbst. (Dazu folgende Beispiele: Beispiel 1, Beispiel 2, Beispiel 3, Beispiel 4.)
(1) Alle von Ihnen erhaltenen Unterlagen und Dokumente verbleiben selbstverständlich in Ihrem Eigentum. Spätestens bei Vertragsende erhalten Sie diese (vorbehaltlich des §11 Abs. 4 letzter Satz) wieder retour.
(2) Unser Schriftwechsel unterliegt der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht (§ 7). Auch E-Mails fallen unter diese Bestimmung.
(3) An den von der BhBeU geschaffenen Ergebnissen (Werke iSd UrhG) räumt die BhBeU Ihnen ein nicht übertragbares, zeitlich unbegrentes Werknutzungsrecht ein. Auf die Unübertragbarkeit der Urheberschaft (§23 Abs.3 UrhG) wird hingewiesen.
(1) Die BhBeU verpflichtet sich, die unrechtmäße Akteneinsicht in FinanzOnline zu unterlassen.
(2) Die BhBeU verpflichtet sich, sich den Abgabenbehörden gegenüber standesgemäß zu verhalten.
(1) Sollte vor Vertragsabschluß erkennbar sein, daß durch Ihre Beauftragung ein Interessenskonflikt entsteht, verplichtet sich die BhBeU den Auftrag abzulehnen.
(1) Da vor allem in wissensbasierten Berufen (wie den Buchhaltungsberufen) das Gelernte sehr schnell altert, verpflichtet sich die BhBeU selbst zur Aus- und Weiterbildung im Ausmaß von mindestens 30 Lehreinheiten iSd §68 Abs.5 BiBuG je Kalenderjahr.
(2) Die besuchten Lehrveranstaltungen werden im Internet publiziert.
§ 132 BAO
§§ 11 Abs.2 bzw. 18 Abs.10 UStG
§§ 212, 216 UGB
(1) Die §§ 119 bis 123 BAO verpflichten Sie zur Offenlegung, zur Wahrheit und zur Anzeige aller relevanten Umstände im Zusammenhang mit Ihrer Abgabenpflicht. Damit die BhBeU – im Rahmen der erteilten oder noch zu erteilenden Vollmacht – in Ihrem Auftrag diesen Pflichten nachkommen kann, ist es wichtig, von Ihnen unaufgefordert alle relevanten Informationen zeitgerecht vorgelegt zu bekommen.
(2) Die BhBeU ist selbstverständlich den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung (GOBs) verpflichtet und führt die zu erbringende Leistung nach den aktuell geltenden Bestimmungen und Vorschriften (lege artis) aus.
(3) Eine explizite Kodifizierung der GOBs gibt es nicht. Sie werden definiert durch die §§ 126 bis 132 BAO, § 18 UStG und § 190 UGB. Dadurch ist es möglich, daß andere Mitglieder der Buchhaltungsberufe einen Geschäftsfall divergent – aber im Ergebnis gleich richtig – beurteilen. Dies löst in keinem Fall einen Mangel oder eine Haftung (§ 6) aus und berechtigt Sie weder zum vorzeitigen Rücktritt vom Vertrag noch zur außerordentlichen Kündigung.
(1) Aus den vorgenannten Verpflichtungen der BhBeU begründet sich eine Haftung nur bei nachweislichem Vorsatz oder grober Fahrläßigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, wenn Sie Ihrer Mitwirkungsverpflichtung nachgekommen sind.
(2) Der Schadenersatzanspruch ist innerhalb von 6 Monaten nach Kenntniserlangung des Schadens geltend zu machen.
RL 2005/60/EG
RL 2004/39/EG
RL 2006/70/EG
RL 1991/308/EWG
(1) Das mit Ihnen vereinbarte Entgelt ist ein monatlich zu entrichtender Pauschalbetrag, der alle vereinbarten Dienstleistungen beinhaltet. Für Sie fallen daher keine Nebenkosten an.
(2) Wie im B2B-Geschäftsverkehr üblich, ist das Entgelt ein Netto-Betrag – d.h. zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer – der binnen 14 Tagen ohne Abzug und auf eigene Spesen am Bankkonto der BhBeU zur Verfügung zu stellen ist. Zur Rechtzeitigkeit des Zahlungseinganges sei auf das Urteil C-306 / 06 des EuGH verwiesen.
(3) Die Rechnungslegung erfolgt elektronisch mit digitaler Signatur – BGBl. II 583/2002. Ihr Einverständnis (iSd §11 Abs.2 4.Satz UStG) gilt bis zum expliziten Widerruf als erteilt.
(4) Die BhBeU behält sich das Recht vor, an den VPI gekoppelte Änderungen des Entgelts – oder bei Änderungen des Leistungsumfanges – zu begehren.
(5) Bei Zahlungsverzug (iSd Art. 3 der RL 2011/7/EU – Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – ABl. L 48 vom 23.02.2001 S.1) kommt insbesonders Art. 6 dieser RL zur Anwendung. Das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§471 ABGB bzw. §369 UGB) bleibt unberührt.
(1) Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind dabei ausgeschlossen. Das Abweichen von der Schriftform bedarf ebenfalls einer schriftlicher Einigung.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.
(3) Es kommt ausschließlich österreichisches Recht (unter Ausschluß des UN-Kaufrecht) zur Anwendung.
(4) Werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, bleiben die restlichen Teile weiterhin wirksam und in Kraft.