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Leis­tun­gen

Aus- & Weiter­bil­dung

Buchhaltung Blaschka

All­ge­meine Auf­trags­be­din­gun­gen


§ 0 Präam­bel

(1) Im nach­fol­gen­den wer­den die po­ten­tiel­len und be­ste­henden Kun­den der Buch­hal­tung Blaschka GmbH (im Fol­gen­den kurz BhB) direkt an­ge­sproch­en.

(2) Die BhB strebt mit Ihnen (als be­ste­hen­dem oder po­ten­tiel­ler Kun­de) eine lang­jähr­ige Zu­sam­men­ar­beit an, die ge­tra­gen wird von ge­gen­sei­ti­gen Res­pekt, Fair-Ant­wortung und (vor allem) Ver­trau­en.

(3) Die BhB er­bringt alle Dienst­leis­tun­gen inner­halb des Be­rech­ti­gungs­um­fan­ges – 1. Haupt­stück BiBuG idgF – selbst­ver­ständ­lich nach bestem Wis­sen und Ge­wis­sen – unter Wahr­ung der ge­setz­lichen Be­stim­mun­gen – zu Ihrem best­mögli­chen Nutzen.

(4) Diese AGBs kommen sub­si­di­är zum Ein­zel­ver­trag, der mit Ihnen ge­schlos­sen wird bzw. wurde, zur An­wen­dung. Bei Ver­wei­sen auf be­ste­hen­de Be­stim­mun­gen (z.B.: Ter­ror­is­mus­be­käm­pfung, Be­rufs­aus­üb­ungs­-RL) kommt – wenn nicht anders an­ge­ge­ben – im­mer des­sen ak­tu­el­le Fas­sung zur An­wen­dung.

(5) In diese AGBs sind mehr­ere Quel­len ein­ge­flos­sen.
Diese sind ins­be­son­ders:

§ 1 Gegen­sei­tige Un­ab­hängig­keit

(1) Bei Ab­schluß eines Einzel- oder Rah­men­ver­tra­ges zwischen Ihnen und der BhB wird ein Werk­ver­trag (§1151 Abs.1 iVm §1165 ABGB) be­gründet, der die zu er­brin­gende Leis­tung und das da­für zu­ste­hende Ent­gelt de­fi­niert. Im Einzel­ver­trag ge­trof­fene Ver­ein­bar­un­gen sind gegen­über diesen Be­stim­mun­gen vor­rang­ig (lex speci­alis de­ro­gat lex gene­ra­lis).

(2) Die BhB tritt Ihnen gegen­über als General­unter­neh­mer auf. Mitarbeiter der BhB und Sub­auf­trag­neh­mer werden zur Ein­hal­tung unseres Ver­tra­ges durch die BhB ver­pflich­tet.

(3) Wir ver­pflich­ten uns zur gegen­sei­ti­gen Loyali­tät, in dem wir es ins­be­son­ders unter­las­sen, gegen­sei­tig Kunden und / oder Mit­ar­bei­ter ab­zu­wer­ben.

§2 Ver­schwie­gen­heit / Daten­schutz

(1) Aus­ge­nom­men der ge­setz­lich nor­mier­ten Aus­kunfts­pflich­ten ist die BhB – kraft ge­setz­licher An­ord­nung des § 39 BiBuG 2014 – zur Geheim­hal­tung und Ver­schwie­gen­heit be­züg­lich aller Infor­ma­tionen und Daten, die im Zuge unserer Ge­schäfts­be­zie­hung der BhB be­kannt werden, ver­pflich­tet. Auch über das Ende der Ge­schäfts­be­zie­hung hin­aus.

(2) Durch die Ver­wen­dung und Ver­ar­bei­tung Ihrer Daten zur Durch­führ­ung Ihrer Finanz­buch­hal­tung bzw. Ihrer Per­sonal­ver­rech­nung kommen die Be­stim­mun­gen der EU-DSGVO zur An­wen­dung. Dazu wurde ein Ver­hal­tens­kodex aus­ge­ar­bei­tet, der von der Daten­schutz­be­hörde ge­nehm­igt wurde und An­wen­dung findet. Die ak­tu­el­le Re­zerti­fi­zier­ung endet am 11. März 2027. Bezüglich der Ein­hal­tung der dort nor­mierten Grund­sätze und (In­for­ma­tions-) Ver­pflich­tun­gen sei auf diese Doku­men­tation ver­wiesen.

(3) Durch die vor­ge­nan­nten Be­stim­mun­gen ver­bie­tet sich der Ein­satz von Cloud-Diensten von selbst. Eben­so der Zu­griff über das Inter­net auf Ihre Daten.
(Dazu fol­gen­de Bei­spie­le: Bei­spiel 1, Bei­spiel 2, Bei­spiel 3, Bei­spiel 4, Bei­spiel 5, Bei­spiel 6, Bei­spiel 7, Bei­spiel 8, Bei­spiel 9, Bei­spiel 10, Bei­spiel 11, Bei­spiel 12, Bei­spiel 13, Bei­spiel 14, Bei­spiel 15, Bei­spiel 16, Bei­spiel 17, Bei­spiel 18, )

§ 3 Schutz des gei­sti­gen Eigen­tums

(1) Alle von Ihnen er­hal­tenen Unter­lagen und Doku­men­te ver­blei­ben selbst­ver­ständ­lich in Ihrem Eigen­tum. Deren Re­tour­nier­ung wird ein­ver­nehm­lich ge­regelt.

(2) Unser Schrift­wech­sel unter­liegt der ge­setz­lichen Auf­be­wahr­ungs­pflicht (§ 7). Auch E-Mails fal­len unter diese Be­stim­mung.

(3) An den von der BhB ge­schaf­fen­en Er­geb­nis­sen (Werke iSd UrhG) räumt die BhB Ihnen ein nicht über­trag­bares, zeit­lich un­be­gren­ztes Werk­nutz­ungs­recht ein. Auf die Un­über­trag­bar­keit der Ur­heber­schaft (§23 Abs.3 UrhG) wird hin­ge­wiesen. Die Aus­hän­di­gung der er­schaf­fenen Werke unter­liegt dem Re­ten­tions­recht (§11 Abs. 5 letzter Satz).

§ 4 Ver­hal­ten gegen­über Be­hörden / FinanzOnline

(1) Die BhB ver­pflich­tet sich, die un­recht­mäße Akten­ein­sicht in Fin­anz­On­line zu un­ter­las­sen.

(2) Die BhB ver­pflich­tet sich, sich den Ab­gaben­be­hörden gegen­über stan­des­ge­mäß zu ver­hal­ten.

(3) Das im BiGuG nor­mierte Zeu­gnis­ent­schla­gungs­recht wird an­ge­wandt, so­lan­ge die BhB nicht von der Ver­schwiegen­heit ent­bun­den wurde (§ 39 Abs. 4 Z. 2 BiBuG 2014), oder eine ge­setz­liche Norm die Of­fen­le­gung er­zwingt (§ 39 Abs. 4 Z. 1 BiBuG 2014).

§ 5 son­sti­ges stan­des­ge­mäßes Ver­hal­ten

(1) Sollte vor Ver­trags­ab­schluß er­kenn­bar sein, daß durch Ihre Be­auf­tra­gung ein Inter­es­sens­kon­flikt ent­steht, ver­pflich­tet sich die BhB, den Auf­trag ab­zu­leh­nen.

(2) Er­folgt eine Über­nahme von Daten von einer Vor­gänger­kan­zlei, so ist davon aus­zu­gehen, daß die er­hal­ten­en Daten kor­rekt und voll­stän­dig sind.

(3) Die Kom­mu­ni­kat­ion er­folgt elek­tro­nisch.
(z.B.: E-Mail, ftp - ohne Ver­schlüs­sel­ung oder Pass­wort­schutz, da nur für die sehr kurze Zeit der Über­tra­gung die Daten durch eine Man-in-the-Middle Attacke „ver­wund­bar” sind.)

§ 6 Aus- und Weiter­bil­dung

(1) Da vor al­lem in wis­sens­ba­sier­ten Be­ruf­en (dazu ge­hören ins­be­sonders die Buch­hal­tungs­be­rufe) das Ge­lern­te sehr schnell altert, sind Be­rufs­be­rech­tig­te zur Aus- und Weiter­bil­dung im Aus­maß von min­des­tens 30 Lehr­ein­hei­ten je Kalen­der­jahr ver­pflich­tet. Dazu gibt ein Merk­blatt der Auf­sichts­be­hörde.

(2) Die be­such­ten Lehr­ver­an­stal­tun­gen werden im Inter­net pub­li­ziert.

§ 7 Auf­be­wahr­ungs­pflicht

(1) Die ge­setz­liche Auf­be­wahr­ungs­pflicht ist auch auf den elek­tro­ni­schen Schrift­ver­kehr an­zu­wen­den.

(2) Sollten - aus wel­chem Grund auch im­mer - für Sie Belege auf­be­wahrt wer­den, be­hält sich BhB das Recht vor, da­für € 1,00 je Ord­ner und be­go­nen­nem Ka­len­der­mo­nat zu ver­rech­nen.

(3) In Um­setz­ung des Grund­satzes der Speicher­be­gren­zung - Art. 5 Abs. 1 lit. e iVm Erw.Gr. 39 DSGVO - werden Ihre Daten nach der Be­endi­gung des Auf­trags­ver­hält­nisses und nach Ab­lauf der ge­setz­lich de­ter­mi­nier­ten Auf­be­wahr­ungs­fristen ge­löscht.

§ 8 Mit­wir­kungs- und Sorg­falts­pflicht

(1) Die §§ 119 bis 123 BAO ver­pflich­ten Sie zur Offen­le­gung, zur Wahr­heit und zur An­zeige aller rele­van­ten Um­stände im Zu­sam­men­hang mit Ihrer Ab­ga­ben­pflicht. Damit die BhB – im Rahmen der er­teil­ten oder noch zu er­teil­en­den Voll­macht – in Ihrem Auf­trag diesen Pflichten nach­kom­men kann, ist es wich­tig, von Ihnen un­auf­ge­for­dert alle rele­van­ten In­for­ma­tio­nen zeit­ge­recht vor­ge­legt zu be­kom­men.

(2) Die BhB ist selbst­ver­ständ­lich den Grund­sätzen der ord­nungs­ge­mäßen Buch­führ­ung (GOBs) ver­pflich­tet und führt die zu er­brin­gen­de Leis­tung nach den ak­tu­ell gel­ten­den Be­stim­mun­gen und Vor­schrif­ten (lege artis) aus.

(3) Eine ex­pli­zi­te Ko­di­fi­zier­ung der GOBs gibt es nicht. Sie werden de­fi­niert durch die §§ 126 bis 132 BAO, § 18 UStG und § 190 UGB. Da­durch ist es mög­lich, daß an­dere Mit­glie­der der Rech­nungs­wesen­be­rufe einen Ge­schäfts­fall di­ver­gent – aber im Er­geb­nis gleich rich­tig – be­ur­tei­len. Dies löst in keinem Fall einen Mangel oder eine Haf­tung (§ 9) aus und be­rech­tigt Sie weder zum vor­zei­ti­gen Rück­tritt vom Ver­trag noch zur außer­or­den­tli­chen Kün­di­gung. Zu­sätz­lich wird fest­ge­hal­ten, daß aus­schließ­lich ein Finanz­amts-Be­triebs­prü­fer die Buch­hal­tung im Rahmen eine Außen­prüf­ung iSd §§ 147 ff BAO für un­rich­tig er­klär­en darf.

(4) Bei der Per­so­nal­ver­rech­nung ist die Ein­hal­tung der Melde­fris­ten essen­tiell, um keine Ver­wal­tungs­strafe aus­zu­lösen. Daher sind Ihrer­seits der BhB alle Daten so zeit­ge­recht mit­zu­teilen, daß die Melde­fris­ten ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen. Kommt es durch die, von der BhB über­nom­men­en Ver­pflich­tung­en zu einer Ver­wal­tungs­stra­fe ge­gen die BhB, die die BhB nicht zu ver­ant­wor­ten hat, hal­ten Sie die BhB klag- und schad­los.
z.B.: BFG RV/3100145/2016-RS1 oder RV/3100146/2016-RS1

§ 9 Mängel­rüge / Haf­tung

(1) Aus den im §8 ge­nann­ten Ver­pflich­tun­gen der BhB, be­grün­det sich eine Haf­tung - im Rahmen der von der Judi­katur ent­wickel­ten Leit­sätze (z.B.: VwGH 95/19/1792, 90/18/0050, 87/10/0049) - nur bei nach­weis­lichem Vor­satz oder grober Fahr­läßig­keit im Rahmen der ge­setz­lich­en Vor­schrif­ten und nur wenn Sie Ihrer Mit­wir­kungs­ver­pflich­tung nach­ge­kom­men sind.

(2) Der Schaden­er­satz­an­spruch ist in­ner­halb von 6 Mo­naten nach Kenn­tnis­er­lan­gung des Scha­dens gel­tend zu machen.

§ 10 Terror­is­mus­be­käm­pf­ung / Geld­wäsche

(1) Die 4. EU-Geld­wäsche-RL ist (u.a.) im WiEReG und in den §§ 43 ff BiBuG um­ge­setzt bzw. in den BB-AR 2017 näher aus­ge­stal­tet. Diese Be­stim­mun­gen sind daher ex lege an­zu­wen­den. Hier ist eine Doku­men­ta­tion dazu.

(2) Solange weder Gesetz noch die BB-AR anderes be­stimmen, kommen die Check­listen des FV UBIT zur An­nahme eines neuen Mandaten sowie die zur Ver­dachts­mel­dung zur An­wen­dung.

§ 11 Ent­gelt / Rech­nungs­leg­ung

(1) Wie im B2B-Ge­schäfts­ver­kehr üblich, ist das Ent­gelt ein Netto-Be­trag. Dieses ist bin­nen 14 Tagen ohne Ab­zug, auf eigene Spesen und zu­züg­lich der ge­setz­lich­en Mehr­wert­steuer, am Bank­konto der BhB zur Ver­fügung zu stel­len ist. Zur Recht­zei­tig­keit des Zahl­ungs­ein­gan­ges sei auf das Ur­teil C-306 / 06 des EuGH ver­wie­sen. Die Be­stim­mungen des ZVG (Zahl­ungs­ver­zugs­ge­setz - BGBl. I 50 / 2013) kom­men idgF zur An­wen­dung. Das ge­setz­liche Zu­rück­be­hal­tungs­recht (§471 ABGB sowie §369 UGB) bleibt un­be­rührt (Abs. 4). Die schuld­be­frei­ende Bar­zahl­ung wird aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen.

(2) Die Rech­nungs­le­gung er­folgt mit einer PDF-Datei. Ihr Ein­ver­ständ­nis (iSd §11 Abs.2 3.Satz UStG idF AbgÄG 2012 - BGBl I 112 / 2012) gilt bis zum ex­pli­ziten Wider­ruf als er­teilt. Ebenso wird das Vor­han­den­sein eines inner­be­trieb­lichen Steuer­ungs­ver­fahrens (iSd § 1 Z. 1 E-Rech­nung-UStV - BGBl. 663 / 1994 idgF) an­ge­nom­men.

(3) Die BhB be­hält sich das Recht vor, an den VPI ge­kop­pelte Än­der­un­gen des Ent­gelts durch­zu­führen; eben­so bei Än­der­un­gen des Leis­tungs­um­fan­ges, bzw. bei gleich­blei­ben­den Ent­gelt die Leis­tung zu re­du­zieren.

(5) Wurde die fak­tu­rierte Leis­tung nicht voll­ständig be­glichen, wird die wei­tere Lei­stungs­er­brin­gung ab Fäl­lig­keit bis zur Be­gleich­ung al­ler offenen Posten ein­ge­stellt. Ab der ers­ten fäl­li­gen (offenen) Rech­nung darf das Re­ten­tions­recht aus­ge­übt wer­den. Bei wieder­hol­ten Zahl­ungs­ver­zug kann die Zahl­ung im Vor­aus ver­langt wer­den, wobei die Leis­tung erst nach dem er­folg­ten Zahl­ungs­ein­gang er­bracht wird.

(6) Ein er­folgs­ba­sier­tes Ent­gelt ist nicht mög­lich. Hier­zu wird auf das Quota-Litis-Ver­bot in § 879 Abs. 2 Z. 2 ABGB ver­wie­sen.

§ 12 vor­zei­ti­ge Lös­ung

(1) Die BhB ist be­rech­tigt, die Zu­sam­men­ar­beit sofort (frist­los) zu be­enden, wenn ins­be­son­ders (nicht taxa­tiv) einer der nach­fol­gen­den Fälle ein­tritt:

  1. Sie wurden nach den Be­stim­mun­gen des SBBG als Schein­firma ein­ge­stuft, oder
  2. es käme zur Re­ali­sier­ung eines „Bilanz­fäl­schungs­de­liktes” (§ 163a StGB), oder
  3. es ist mehr wahr­schein­lich als un­wahr­schein­lich, daß eines der Delikte der §§ 153c bis 153e StGB er­füllt wer­den, oder
  4. beim Ver­such die BhB KG für Zwecke der Geld­wäsche oder eines der oben ge­nan­nten De­lik­te zu ver­wen­den, oder
  5. in allen berufs­recht­lich vor­ge­ge­benen Situa­tionen.

§ 13 Sonstiges

(1) Ver­trags­änder­un­gen be­dürfen der Schrift­form. Münd­liche Neben­ab­reden sind dabei aus­ge­schlos­sen. Das Ab­wei­chen von der Schrift­form be­darf eben­falls einer schrift­licher Eini­gung.

(2) Er­fül­lungs­ort und Ge­richts­stand ist Wien.

(3) Es kommt aus­schließ­lich öster­reich­isches Recht (unter Aus­schluß des UN-Kauf­recht) zur An­wen­dung.

(4) Werden ein­zel­ne Be­stim­mun­gen dieser AGB un­wirk­sam, blei­ben die rest­lichen Teile weiter­hin wirk­sam und in Kraft.

(5) Sub­si­di­är kom­men die in § 0 Abs. 5 ge­nan­nten AGBs zur An­wen­dung.


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