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Leis­tun­gen
Buchhaltung Blaschka e.U.

All­ge­meine Ge­schäfts­be­din­gun­gen

Aus- & Weiter­bil­dung

§0 Präam­bel

(1) Im nach­fol­gen­den wer­den die po­ten­tiel­len und be­ste­henden Kun­den der Buch­hal­tung-Blaschka e.U. (oder kurz BhBeU) direkt an­ge­sproch­en.

(2) Die BhBeU strebt mit Ihnen (als be­ste­hen­der oder po­ten­tiel­ler Kun­de) eine lang­jähr­ige Zu­sam­men­ar­beit an, die ge­tra­gen wird von ge­gen­sei­ti­gen Res­pekt, Fair-Ant­wortung und (vor allem) Ver­trau­en.

(3) Die BhBeU er­bringt alle Dienst­leis­tun­gen inner­halb des Be­rech­ti­gungs­um­fan­ges – § 102 GewO 1994 idF 31.12.2006 iVm § 98 Abs.1 BiBuG idgF (Berufs­bild) – selbst­ver­ständ­lich nach bestem Wis­sen und Ge­wis­sen – unter Wahr­ung der ge­setz­lichen Be­stim­mun­gen – zu Ihrem best­mögli­chen Nutzen.

(4) Diese AGBs kommen sub­si­di­är zum Ein­zel­ver­trag, der mit Ihnen ge­schlos­sen wird bzw. wurde, zur An­wen­dung.
Bei Ver­wei­sen auf be­ste­hen­de Be­stim­mun­gen (z.B.: Ter­ror­is­mus­be­käm­pfung, Be­rufs­aus­üb­ungs­-RL) kommt – wenn nicht anders an­ge­ge­ben – im­mer des­sen ak­tu­el­le Fas­sung zur An­wen­dung.

(5) In diese AGBs sind mehr­ere Quel­len ein­ge­flos­sen.
Diese sind ins­be­son­ders:

§1 Gegen­sei­tige Un­ab­hängig­keit

(1) Bei Ab­schluß eines Einzel­ver­tra­ges zwischen Ihnen und der BhBeU wird ein Werk­ver­trag (§1151 Abs.1 iVm §1165 ABGB) be­gründet, der die zu er­brin­gende Leis­tung und das da­für zu­ste­hende Ent­gelt de­fi­niert. Im Einzel­ver­trag ge­trof­fene Ver­ein­bar­un­gen sind gegen­über diesen Be­stim­mun­gen vor­rang­ig (lex speci­alis de­ro­gat lex gene­ra­lis).
Auch wenn die Er­brin­gung der Dienst­leis­tung in­ten­siv­ere An­wesen­hei­ten in Ihren Ge­schäfts­räumen er­for­dt, so kommt es doch zu keinem Zeit­punkt zu einem Dienst­ver­trag.

(2) Die bhBeU tritt Ihnen gegen­über als General­unter­neh­mer auf. Mitarbeiter der BhBeU und Sub­auf­trag­neh­mer werden zur Ein­hal­tung unseres Ver­tra­ges durch die BhBeU ver­pflich­tet.

(3) Wir ver­pflich­ten uns zur gegen­sei­ti­gen Loyali­tät, in dem wir es ins­be­son­ders unter­las­sen gegen­sei­tig Kunden und / oder Mit­ar­bei­ter ab­zu­wer­ben.

§2 Ver­schwie­gen­heit / Daten­schutz

(1) Aus­ge­nom­men der ge­setz­lich nor­mier­ten Aus­kunfts­pflich­ten ver­pflich­tet sich die BhBeU zur Geheim­hal­tung und Ver­schwie­gen­heit be­züg­lich aller Infor­ma­tionen und Daten, die im Zuge unserer Ge­schäfts­be­zie­hung der BhBeU be­kannt werden – auch über das Ende der Ge­schäfts­be­zie­hung hin­aus.

(2) Durch die Ver­wen­dung und Ver­ar­bei­tung Ihrer Daten zur Durch­führ­ung Ihrer Finanz­buch­hal­tung bzw. Ihrer Per­sonal­ver­rech­nung werden Sie zum Auf­trag­geber und die BhBeU zum Dienst­leister iSd der Legal­defi­ni­tion des §4 DSG 2000.

(3) Die Stan­dard- und Muster-Ver­ord­nung 2004 (StMV 2004) de­fi­niert (u.a.) die nicht melde­pflich­ti­gen Stan­dard­an­wen­dun­gen „SA001: Rech­nungs­wesen und Logis­tik”, „SA002: Per­sonal­ver­rech­nung für pri­vat­recht­liche Dienst­ver­hält­nis­se” sowie „SA029: Akten­ver­wal­tung (Büro­auto­ma­tion”), – wodurch die Zu­läs­sig­keit der Ver­wen­dung Ihrer Daten iSd §§ 7 f DSG 2000 ge­geben ist.

(4) Dadurch wird die BhBeU zur Ein­hal­tung des §11 DSG 2000 (Pflichten des Dienst­leis­ters) sowie des 3. Ab­schnit­tes DSG 2000 (Daten­sicher­heits­maß­nahmen und Daten­ge­heim­nis – §§ 14 f leg.cit.) ex lege ver­pflich­tet.

(5) Durch die vor­ge­nan­nten Be­stim­mun­gen ver­bie­tet sich der Ein­satz von Cloud-Diensten von selbst. (Dazu fol­gen­de Bei­spie­le: Bei­spiel 1, Bei­spiel 2, Bei­spiel 3, Bei­spiel 4.)

§3 Schutz des gei­sti­gen Eigen­tums

(1) Alle von Ihnen er­hal­tenen Unter­lagen und Doku­men­te ver­blei­ben selbst­ver­ständ­lich in Ihrem Eigen­tum. Spä­tes­tens bei Ver­trags­ende er­hal­ten Sie diese (vor­be­halt­lich des §11 Abs. 4 letzter Satz) wieder re­tour.

(2) Unser Schrift­wech­sel unter­liegt der ge­setz­lichen Auf­be­wahr­ungs­pflicht (§ 7). Auch E-Mails fal­len unter diese Be­stim­mung.

(3) An den von der BhBeU ge­schaf­fen­en Er­geb­nis­sen (Werke iSd UrhG) räumt die BhBeU Ihnen ein nicht über­trag­bares, zeit­lich un­be­gren­tes Werk­nutz­ungs­recht ein. Auf die Un­über­trag­bar­keit der Ur­heber­schaft (§23 Abs.3 UrhG) wird hin­ge­wiesen.

§4 Ver­hal­ten gegen­über Be­hörden / FinanzOnline

(1) Die BhBeU ver­pflich­tet sich, die un­recht­mäße Akten­ein­sicht in Fin­anz­On­line zu un­ter­las­sen.

(2) Die BhBeU ver­pflich­tet sich, sich den Ab­gaben­be­hörden gegen­über stan­des­ge­mäß zu ver­hal­ten.

§5 son­sti­ges stan­des­ge­mäßes Ver­hal­ten

(1) Sollte vor Ver­trags­ab­schluß er­kenn­bar sein, daß durch Ihre Be­auf­tra­gung ein Inter­es­sens­kon­flikt ent­steht, ver­plich­tet sich die BhBeU den Auf­trag ab­zu­leh­nen.

§6 Aus- und Weiter­bil­dung

(1) Da vor al­lem in wis­sens­ba­sier­ten Be­ruf­en (wie den Buch­hal­tungs­be­rufen) das Ge­lern­te sehr schnell altert, ver­pflich­tet sich die BhBeU selbst zur Aus- und Weiter­bil­dung im Aus­maß von min­des­tens 30 Lehr­ein­hei­ten iSd §68 Abs.5 BiBuG je Kalen­der­jahr.

(2) Die be­such­ten Lehr­ver­an­stal­tun­gen werden im Inter­net pub­li­ziert.

§7 Auf­be­wahr­ungs­pflicht

T.B.D.

§ 132 BAO
§§ 11 Abs.2 bzw. 18 Abs.10 UStG
§§ 212, 216 UGB

§8 Mit­wir­kungs- und Sorg­falts­pflicht

(1) Die §§ 119 bis 123 BAO ver­pflich­ten Sie zur Offen­le­gung, zur Wahr­heit und zur An­zeige aller rele­van­ten Um­stände im Zu­sam­men­hang mit Ihrer Ab­ga­ben­pflicht. Damit die BhBeU – im Rahmen der er­teil­ten oder noch zu er­teil­en­den Voll­macht – in Ihrem Auf­trag diesen Pflichten nach­kom­men kann, ist es wich­tig, von Ihnen un­auf­ge­for­dert alle rele­van­ten In­for­ma­tio­nen zeit­ge­recht vor­ge­legt zu be­kom­men.

(2) Die BhBeU ist selbst­ver­ständ­lich den Grund­sätzen der ord­nungs­ge­mäßen Buch­führ­ung (GOBs) ver­pflich­tet und führt die zu er­brin­gen­de Leis­tung nach den ak­tu­ell gel­ten­den Be­stim­mun­gen und Vor­schrif­ten (lege artis) aus.

(3) Eine ex­pli­zi­te Ko­di­fi­zier­ung der GOBs gibt es nicht. Sie werden de­fi­niert durch die §§ 126 bis 132 BAO, § 18 UStG und § 190 UGB. Da­durch ist es mög­lich, daß an­dere Mit­glie­der der Buch­hal­tungs­be­rufe einen Ge­schäfts­fall di­ver­gent – aber im Er­geb­nis gleich rich­tig – be­ur­tei­len. Dies löst in keinem Fall einen Mangel oder eine Haf­tung (§ 6) aus und be­rech­tigt Sie weder zum vor­zei­ti­gen Rück­tritt vom Ver­trag noch zur außer­or­den­tli­chen Kün­di­gung.

§9 Mängel­rüge / Haf­tung

(1) Aus den vor­ge­nann­ten Ver­pflich­tun­gen der BhBeU be­grün­det sich eine Haf­tung nur bei nach­weis­lichem Vor­satz oder grober Fahr­läßig­keit im Rahmen der ge­setz­lich­en Vor­schrif­ten, wenn Sie Ihrer Mit­wir­kungs­ver­pflich­tung nach­ge­kom­men sind.

(2) Der Schaden­er­satz­an­spruch ist in­ner­halb von 6 Mo­naten nach Kenn­tnis­er­lan­gung des Scha­dens gel­tend zu machen.

§10 Terror­is­mus­be­käm­pf­ung

T.B.D.

RL 2005/60/EG
RL 2004/39/EG
RL 2006/70/EG
RL 1991/308/EWG

§11 Ent­gelt / Rech­nungs­leg­ung

(1) Das mit Ihnen ver­ein­barte Ent­gelt ist ein monat­lich zu ent­rich­ten­der Pau­schal­be­trag, der alle ver­ein­bar­ten Dienst­leis­tun­gen be­in­hal­tet. Für Sie fal­len daher keine Neben­kosten an.

(2) Wie im B2B-Ge­schäfts­ver­kehr üblich, ist das Ent­gelt ein Netto-Be­trag – d.h. zu­züg­lich der ge­setz­lich­en Mehr­wert­steuer – der bin­nen 14 Tagen ohne Ab­zug und auf eigene Spesen am Bank­konto der BhBeU zur Ver­fügung zu stel­len ist. Zur Recht­zei­tig­keit des Zahl­ungs­ein­gan­ges sei auf das Ur­teil C-306 / 06 des EuGH ver­wie­sen.

(3) Die Rech­nungs­le­gung er­folgt elek­tro­nisch mit digi­taler Sig­na­tur – BGBl. II 583/2002. Ihr Ein­ver­ständ­nis (iSd §11 Abs.2 4.Satz UStG) gilt bis zum ex­pli­ziten Wider­ruf als er­teilt.

(4) Die BhBeU be­hält sich das Recht vor, an den VPI ge­kop­pelte Än­der­un­gen des Ent­gelts – oder bei Än­der­un­gen des Leis­tungs­um­fan­ges – zu be­gehren.

(5) Bei Zahl­ungs­ver­zug (iSd Art. 3 der RL 2011/7/EU – Richt­linie zur Be­kämpf­ung von Zahl­ungs­ver­zug im Ge­schäfts­ver­kehr – ABl. L 48 vom 23.02.2001 S.1) kommt ins­be­son­ders Art. 6 dieser RL zur An­wen­dung. Das ge­setz­liche Zu­rück­be­hal­tungs­recht (§471 ABGB bzw. §369 UGB) bleibt un­be­rührt.

§12 Sonstiges

(1) Ver­trags­änder­un­gen be­dürfen der Schrift­form. Münd­liche Neben­ab­reden sind dabei aus­ge­schlos­sen. Das Ab­wei­chen von der Schrift­form be­darf eben­falls einer schrift­licher Eini­gung.

(2) Er­fül­lungs­ort und Ge­richts­stand ist Wien.

(3) Es kommt aus­schließ­lich öster­reich­isches Recht (unter Aus­schluß des UN-Kauf­recht) zur An­wen­dung.

(4) Werden ein­zel­ne Be­stim­mun­gen dieser AGB un­wirk­sam, blei­ben die rest­lichen Teile weiter­hin wirk­sam und in Kraft.


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